Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Rentenbeiträge Selbständigkeit (pflichtversichert)

von names08.02.2019 | 14:58
302 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Guten Tag, ich bin selbständig tätig und gehöre zu der Gruppe der Versicherungspflichtigen (freiberuflicher Dozent). Bisher hatte ich meine Tätigkeit immer als Nebenjob (heißt: neben dem Studium) ausgeführt, daher nie die Grenze der 450 Euro überhaupt erreicht. Nun möchte ich es mit der Dozententätigkeit Vollzeit versuchen. Hatte schon einen Termin bei der RV, aber so richtig kam nichts dabei heraus. Wann muss ich denn die ersten Beiträge zahlen? Der Berater meinte, ich könne ja erst Ende des Jahres wissen, wie viel ich zahlen muss. Mein Einkommen pro Monat schwankt tatsächlich sehr stark, aber heißt das jetzt, dass ich so lange die ungefähren Beiträge für dieses Jahr spare..und dann wird alles auf einmal rückwirkend gezahlt, oder wie läuft das? Und wann genau melde ich mich dann dort wieder? Vielen Dank für Infos im Voraus!

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

haben Sie sich bereits bei der Rentenversicherung als selbständiger Dozent gemeldet und einen Bescheid wegen Geringfügigkeit erhalten? D.h. einen Bescheid, dass Sie nicht zahlen müssen da Ihr Einkommen unter 5.400 Gewinn im Jahr beträgt?

Dann müssen Sie sich erst melden, wenn Ihr Steuerbescheid vorliegt und aus diesem ein Gewinn von über 5.400 EUR jährlich hervorgeht. Die Beiträge werden dann nicht rückwirkend, sondern für die Zukunft auf Grundlage des Steuerbescheides berechnet (bei einkommensgerechter Zahlung).

Sollten Sie bisher noch nicht aktenkundig sein, d.h. Ihrer Meldeplicht noch nicht nachgekommen sein und bisher keinen Bescheid über Ihre Selbständigkeit erhalten haben, so sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich zu melden. Hierzu senden Sie den Vordruck V020 ein.

In diesem können Sie Ihr zukünftiges jährliches Einkommen schätzen. Schätzen Sie, dass Ihr Gewinn 2019 über 5.400 EUR liegt, dann wird der Beitrag auf Grundlage Ihrer Schätzung berechnet. Sobald dann ein Steuerbescheid vorliegt, wird dieser für die zukünftige Berechnung als Grundlage genommen.

Ggfs. sollten Sie nochmal die persönliche Beratung aufsuchen (u. Umständen bei einem anderen Berater*in)

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo names,

wie "chi" schon geschrieben hat, ist der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit maßgebend.

Sonstige Einkommensarten (wie zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) werden nicht berücksichtigt.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

9 Antworten

namesam 08.02.2019 | 15:59
Herzlichen Dank für die schnelle Antwort! Nein, ich habe zwar schon Rentenbeiträge durch eine vorübergehende Angestelltentätigkeit gezahlt, aber mit der Selbständigkeit bin ich noch nicht aktenkundig. Der Berater meinte nur, ich könne/solle mich zwischendurch freiwillig versichern. Können mir hier durch die späte Meldung Probleme entstehen? Ich kann aber per Steuerbescheid nachweisen, dass ich nie über die 5400 Gewinn im Jahr gekommen bin. Also, wenn ich das richtig verstehe: Anhand der letzten Steuerbescheide melde ich mich und lasse mich befreien. Wenn ich dann dieses Jahr doch schon über die 5.400 kommen sollte, müsste ich aber für dieses Jahr noch keine Beiträge zahlen, erst dann nachdem der Steuerbscheid vorliegt? Ich müsste nichts nachzahlen (für 2019)? Und eine letzte Frage noch: Welcher Betrag auf dem Steuerbescheid ist für die RV-Beitragsbemessung maßgeblich? 1) Gesmatbetrag der Einkünfte oder 2) Einkommen/ zu versteuerndes Einkommen (->Betrag nach Abzug der KV und PV Beiträge) (so oder so lag ich bisher immer unter 5.400, aber ganz klar war mir die Berechnung trotzdem noch nicht). Vielen Dank! Ich werde auch versuchen, nochmal mit einem anderen Berater sprechen zu können.
DRVam 08.02.2019 | 18:33
Wenn Sie es versäumt haben, Ihre selbständige Tätigkeit innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme Ihrem zuständigen Rententräger zu melden und es stellt sich heraus, dass der steuerliche Gewinn die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat, könnten von Ihnen Nachzahlungen verlangt werden.
namesam 11.02.2019 | 12:27
Danke für die Rückmeldung, aber eine Überschreitung der 5.400 liegt wie gesagt nicht vor. Würde mich auch noch über Antworten zu meinem letzten Post freuen, vielen Dank.
W*lfgangam 12.02.2019 | 19:38
Nachgefragt: Besteht neuerdings eine allgemeine Meldepflicht für nur geringfügig versicherungspflichtige Selbständige? Gruß w.
chiam 12.02.2019 | 20:03
Zitat von names anzeigenausblenden
Keiner von beiden (dort gehen ja auch andere Einkunftsarten ein, wie z.B. Vermietung/Verpachtung), sondern der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit. Sonderausgaben werden nicht abgezogen; bei einem Angestellten ist ja auch das Bruttoentgelt maßgeblich.
chiam 12.02.2019 | 21:56
Besser Anstellung als Abstellgleis. ;-)
namesam 13.02.2019 | 10:43
Ich bedanke mich noch einmal vielmals!
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026