Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, finden für diese Rente keine Berücksichtigung mehr.
Sofern jedoch nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit Beiträge für 240 Monate (20Jahre) gezahlt worden sind, ist die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Antrag neu festzustellen.