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Experten-Antwort

Rentenbeitrag

von Waltraud21.03.2023 | 13:18
117 Ansichten
7 Antworten

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Ich habe für 2022 im Versicherungsverlauf zwei Eurobeträge genannt bekommen: ein beitragspflichtiges Entgelt in Höhe von 21756 Euro und eines in Höhe von 21678 Euro (Mischfall Übergangsber.). Was bedeutet das? Lieben Dank!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Waltraud,

der Übergangsbereich liegt bei einem Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt ab 01.10.2022 zwischen 520,01 und 1.600,00 Euro (bis 30.09.2022: 1.300,00 Euro; ab 01.01.2023: 2.000,00 Euro) im Monat liegt und diese Grenzen im Monat regelmäßig nicht überschreitet.

Das Entgelt in dem Übergangsbereich wird hier beitragsrechtlich anders behandelt: zum einen wird als beitragspflichtige Einnahme sowohl bei der Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags insgesamt als auch bei der Berechnung des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, sondern eine hiervon abgeleitete, geringere beitragspflichtige Einnahme angesetzt. Zum anderen erfolgt die Beitragslastverteilung nicht paritätisch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. In der Praxis bedeutet dies, dass Sie einen geringen Beitrag zu zahlen haben.

Bei einer späteren Rentenberechnung wird dagegen stets das volle Arbeitsentgelt und nicht nur das für die Beitragsberechnung maßgebende geringere Arbeitsentgelt berücksichtigt.

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6 Antworten

fredam 21.03.2023 | 13:44
waren Sie in dieser Zeit im Gebiet West und Ost tätig?
Renteam 21.03.2023 | 13:48
das bedeutet, dass Sie im Übergangsbereich tätig waren. Früher Gleitzone genannt. 450,01- nunmehr 2000€ damals 2022 1350 dann 1600. Naja da gibts einmal die beitragspflichtige Einnahme und dann gibt es einen errechneten Wert der aussagt von welchem Entgelt Sie Beiträge zahlen. Deswegen gibt es dort 2 Werte.
Brunoam 21.03.2023 | 18:39
Ich habe ab 15.08.2023 ebenfalls im Übergangsbereich (533,- €/Monat) verdient. In meinem Versicherungsverlauf steht jedoch nur EIN Betrag und "Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen / Anzahl der Monate: 5" Ist bei mir etwas schief gelaufen? Schöne Grüße
Abschlägeam 21.03.2023 | 18:44
Netter Versuch, die hier Antwortenden aufzuheitern, denn Ihre Zeiten ab August 2023 liegen der Rentenversicherung noch gar nicht vor :-) Ansonsten (falls Sie doch August 2022 meinten) ist es bei Ihnen wohl kein 'Mischfall', weil stetig gleicher Betrag.
Brunoam 22.03.2023 | 18:35
... Ich habe ab 15.08.2023 ebenfalls im Übergangsbereich (533,- €/Monat) verdient. In meinem Versicherungsverlauf steht jedoch nur EIN Betrag und "Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen / Anzahl der Monate: 5" Ist bei mir etwas schief gelaufen? Schöne Grüße
Netter Versuch, die hier Antwortenden aufzuheitern, denn Ihre Zeiten ab August 2023 liegen der Rentenversicherung noch gar nicht vor :-) Ansonsten (falls Sie doch August 2022 meinten) ist es bei Ihnen wohl kein 'Mischfall', weil stetig gleicher Betrag.
Hallo Abschläge, natürlich meinte ich 2022; sorry. Aber in der Expertenantwort ist die Rede vom "Übergangsbereich". und den habe ich mit 533,- doch auch. Also sollte ich - trotz stetig gleicher Betrag - auch für diese Zeit ZWEI Beiträge im Versicherungsverlauf stehen haben. Schöne Grüße
Abschlägeam 22.03.2023 | 19:57
Zitat von Bruno anzeigenausblenden
Netter Versuch, die hier Antwortenden aufzuheitern, denn Ihre Zeiten ab August 2023 liegen der Rentenversicherung noch gar nicht vor :-) Ansonsten (falls Sie doch August 2022 meinten) ist es bei Ihnen wohl kein 'Mischfall', weil stetig gleicher Betrag.
Hallo Abschläge, natürlich meinte ich 2022; sorry. Aber in der Expertenantwort ist die Rede vom "Übergangsbereich". und den habe ich mit 533,- doch auch. Also sollte ich - trotz stetig gleicher Betrag - auch für diese Zeit ZWEI Beiträge im Versicherungsverlauf stehen haben. Schöne Grüße
Trotzdem kein 'Mischfall', immer über Minijob aber immer unter jeglicher (veränderter) Midijobgrenze. Siehe Experten-Antwort "der Übergangsbereich liegt bei einem Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt ab 01.10.2022 zwischen 520,01 und 1.600,00 Euro (bis 30.09.2022: 1.300,00 Euro; ab 01.01.2023: 2.000,00 Euro) im Monat liegt und diese Grenzen im Monat regelmäßig nicht überschreitet" Letztendlich ist es dann aber auch für Sie 'egal', denn bei der Rentenberechnung wird dann ja auch bei Ihnen das volle Arbeitsentgelt berücksichtigt.
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