Hallo Waltraud,
der Übergangsbereich liegt bei einem Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt ab 01.10.2022 zwischen 520,01 und 1.600,00 Euro (bis 30.09.2022: 1.300,00 Euro; ab 01.01.2023: 2.000,00 Euro) im Monat liegt und diese Grenzen im Monat regelmäßig nicht überschreitet.
Das Entgelt in dem Übergangsbereich wird hier beitragsrechtlich anders behandelt: zum einen wird als beitragspflichtige Einnahme sowohl bei der Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags insgesamt als auch bei der Berechnung des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, sondern eine hiervon abgeleitete, geringere beitragspflichtige Einnahme angesetzt. Zum anderen erfolgt die Beitragslastverteilung nicht paritätisch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. In der Praxis bedeutet dies, dass Sie einen geringen Beitrag zu zahlen haben.
Bei einer späteren Rentenberechnung wird dagegen stets das volle Arbeitsentgelt und nicht nur das für die Beitragsberechnung maßgebende geringere Arbeitsentgelt berücksichtigt.