Hallo A.A.,
beitragspflichtige Einnahmen sind bei Personen, die Arbeitslosengeld beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.
In den Fällen, in denen das der Beitragsbemessung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, ist zunächst eine Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze des Versicherungszweiges vorzunehmen, für den die Beiträge bestimmt sind. Ausgehend von diesem begrenzten Betrag werden 80 vom Hundert ermittelt.
Änderungen der Beitragsbemessungsgrenze zum 01.01. eines Kalenderjahres sind zu berücksichtigen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung