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Experten-Antwort

Rentenbeitragserstattung bei doppelten Staatsangehörigkeiten

von Imed25.01.2012 | 16:52
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9 Antworten

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Sehr geehrte Experten, Ich bin nach einem zehnjährigen Arbeitsverhältnis in der BRD in meine Heimat - Tunesien - zurückgekehrt. Meine Rückkehr liegt nun 1,5 Jahre zurück und ich wollte demnächst die Rückerstattung meiner Rentenbeiträge benatragen. Ich verfüge über die tunesische sowie britische Staatsangehörigkeit, und werde den Rest meines Lebens in Tunesien verbringen. Nun hätte ich 3 Fragen: 1. Es heisst (Zitat von einem Forum-Experten) ..."Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben und auch kein Mitglied der europäischen Gemeinschaft sind, haben grundsätzlich die Möglichkeit der Beitragserstattung" Was hat es eigentlich mit dem "grundsätzlich" auf sich ? Was muss beispielsweise zusätzlich sichergestellt werden, bevor eine Rentenauszahlung an einen tunesischen Staatsbürger erfolgen kann? 2. Wäre die britische (EU) Staatsbürgerschaft in diesem Fall ein Hindernis bei der Rückerstattung? Mein Lebensmittelpunkt habe ich nun durch ein neues Arbeitsverhältnis hierzulande sowie den Kauf einer Wohnung in Tunesien ein für alle Mal festgelegt. Ich bin auch ethnisch gesehen Tunesier ( Beide Eltern Tunesier und Wohnhaft in Tunesien) 3. Werden die Beiträge zu 100% erstattet, oder gibt es Abschläge aufgrund der unterschiedlichen Lebensstandards in Tunesien/BRD? Muss der ausgezahlte Betrag vor einer Ausfuhr ins Aulsand versteuert werden ? Vielen Dank im Voraus für die Aufklärung Liebe Grüße Imed

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Imed,

Anspruch auf Beitragserstattung besteht, wenn sie nicht mehr versicherungspflichtig sind, nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben und seit dem Ende der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind.

Tunesische Staatsangehörige (ohne zusätzliche andere Staatsbürgerschaften) sind bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland außerhalb der EU nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt, so dass Anspruch auf Beitragserstattung bestehen würde.

Als britischer Staatsangehöriger sind Sie jedoch zur freiwilligen Versicherung berechtigt und dies schließt demzufolge einen Anspruch auf Beitragserstattung aus.

Erstattet werden nur die Beiträge, die vom Versicherten selber getragen wurden, d.h. erstattet wird nur der Arbeitnehmeranteil.

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8 Antworten

W*lfgangam 25.01.2012 | 21:36
Hallo Imed, Ziff. 2 (britische StA) wird die Beitragserstattung verhindern. Falls Ziff. 3 zutreffen könnte (UK-StA beenden) - es werden nur die selbst gezahlten Beiträge zur Hälfte erstattet. Die vom Arbeitgeber gezahlten, oder von anderen Behörden voll gezahlten (Arbeitsamt, Krankenkasse, Bundeswehr), erhalten Sie nicht zurück. Gruß w.
Imedam 26.01.2012 | 10:48
Hallo Wolfgang & danke für die Antwort. - Gibt es ein Artikel in einem Gesetz bzw. Abkommen welches klar und deutlich die Thematik der doppelten Staatsangehörigkeit adressiert. Ich bin Brite UND Tunesier, deswegen würde ich mich in dieser Situation als Tunesier benachteiligt fühlen, zumal ich nachweisen kann, dass mein Lebensmittelpunkt sich in Tunesien befindet. - Zu den Abschlägen: gibt es hierfür eine Referenz ( Gesetz o. Abkommen ), die diese Abschläge reguliert ? Danke im Voraus Freundliche Grüße Imed
KSCam 26.01.2012 | 12:49
Und wo wäre in der Praxis das Problem? Sie beantragen mit den Formularen die Erstattung, geben als in Tunesien lebender Tunesier an, dass Sie die tunesische Staatsangehörigkeit haben und lassen sich dies vom tunesischen Einwohnermeldeamt bestätigen. Und im "Eifer des Gefechts" haben Sie einfach vergessen anzugeben, dass Sie auch Brite sind......????? Wie soll der Sachbearbeiter der den Antrag eines in Tunesien lebenden Tunesiers bearbeitet auf die Idee kommen, dass Sie auch noch Brite, Kongolese, Chinese oder sonst was sein könnten? Und dann wären alle zufrieden: Sie haben die Beiträge zurück Dem dt. Staat verbleiben die Arbeitgeberanteile ohne aus denen je eine Leistung erbringen zu müssen. Die DRV braucht sich später mal nicht mit einem Rentenantrag aus Tunesien "rumzuschlagen". Wäre doch eine klassische win-win Situation. :)
Imedam 26.01.2012 | 13:11
Mir ist immer noch nicht klar, ob im Falle einer Erstattung des Arbeitnehmeranteils dieser reduziert wird (Aussage von Wolfgang) aufgrund der unterschiedliche Lebensunterhaltskosten, oder gar versteuert werden müsste. Besten Dank
Feliam 26.01.2012 | 15:19
Im Falle einer Erstattung bekommen Sie Ihre Beitragsanteile zurück und dies in der von Ihnen getragenen Höhe. Sollten auch freiwillige Beiträge gezahlt sein, bekommen Sie diese nur zur Hälfte zurück. (geregelt in §210 Abs. 3 SGB VI) In DL ist der Erstattungsbetrag nicht steuerpflichtig, wie die Regelungen im Ausland sind, wäre dort zu erfragen.
W*lfgangam 26.01.2012 | 19:58
Hallo Imed, es gibt keine Regelungen in der DRV, die eine doppelt (dreifache, ...) Staatsangehörigkeit (StA) bevorzugen/benachteiligen. Mit mehreren StA haben Sie alle Rechte/Nachteile aus allen. Allein schon die UK-StA berechtigt Sie, zur freiwilligen Versicherung in D - dieses Recht wird Ihnen nicht genommen, weil Sie es _allein_ mit der tunesichen StA in Tunesien lebend nicht haben, die UK-StA geht dadurch nicht plötzlich unter. Geregelt in § 210 SGB 6 (Beitragserstattung), § 7 SGB 6 (freiwillige Versicherung), EU-Verordnungen (Gleichstellung EU-StA zu Rechten deutscher StA in dem Bereich der Sozialen Sicherung). Einstieg zum Nachlesen über die Rechtsanweisungen der Regionalträger der DRV: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Menu.do?e… Auszug: "Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines Drittstaates (Anm: Hier Tunesien), können sich freiwillig versichern, wenn sie in der deutschen Rentenversicherung zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit bereits in der deutschen Rentenversicherung freiwillig oder pflichtversichert waren. Zu Abschlägen: Es ist kein Abschlag, wenn Sie nur die eigenen/Arbeitnehmerbeiträge erstattet bekommen. Die erhalten Sie voll ausgezahlt - oder haben Sie sich an den Arbeitgeberbeiträgen beteiligt ? Zu "freiwilligen Beiträgen/nur die Hälfte zurück", siehe Feli. Gesetzlich geregelt im oben erwähnten § 210 SGB 6. Gruß w. ...Sie können sich nicht die 'Vorteile' einer StA sichern, ohne die 'Nachteile' einer anderen StA zu vernachlässigen. Wobei, ob - wie hier - eine Beitragerstattung/damit Verlust künftiger Rentenansprüche von Vorteil oder Nachteil ist, werden andere Betroffene wieder anders sehen. > ...Schade: Wie soll der Sachbearbeiter der den Antrag eines in Tunesien lebenden Tunesiers bearbeitet auf die Idee kommen, dass Sie auch noch Brite, Kongolese, Chinese oder sonst was sein könnten? Weil es vielleicht schon im Rentenkonto erfasst ist ? ;-)
Imedam 26.01.2012 | 22:13
Ich bin somit leider gezwungen, die Möglichkeit der Aufgabe meiner britischen Staatsbürgerschaft zu eruieren. Vielen Dank an allen für das kompetente Feedback Grüße aus Tunesien Imed
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