Hallo John,
Anträge auf Beitragserstattung sind nach Maßgabe des § 210 SGB VI in Verbindung mit den abkommensrechtlichen Bestimmungen über die Gleichstellung der Versicherungspflicht und Berechtigung zur freiwilligen Versicherung zu prüfen.
Eine Beitragserstattung kann derjenige Versicherte beanspruchen, der weder der Versicherungspflicht unterliegt noch zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt ist. Des Weiteren muss seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht eine Wartefrist von 24 Kalendermonaten verstrichen sein.
Das SVA-USA stellt die Versicherungspflicht in der US-amerikanischen gesetzlichen Rentenversicherung einer Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung nicht gleich. Eine Beitragserstattung ist daher trotz bestehender US-amerikanischer Versicherungspflicht möglich.
Bitte klären Sie Ihren Erstattungsanspruch in einem persönlichen Beratungstermin.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/beitragserstattung.html
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Wir drücken Ihnen alle Daumen das Ihre Ausreise nach Russland zeitnah gelingen möge. Allein der Gedanke zeigt ja schon, dass es für Sie und vor allem für alle deutschen Mitbürger die beste Lösung ist. Toi, toi, toi!
Wir drücken Ihnen alle Daumen das Ihre Ausreise nach Russland zeitnah gelingen möge. Allein der Gedanke zeigt ja schon, dass es für Sie und vor allem für alle deutschen Mitbürger die beste Lösung ist. Toi, toi, toi!
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