Hallo Manfred Elektro,
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung fallen nur für die Sachverhalte an, für die eine Versicherungspflicht vorliegt. Aufgrund Ihrer gemachten Angaben ist das die Konstellation A und D. Die Beiträge werden dort bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Wird die Beitragsbemessungsgrenze überschritten, werden die Beträge jeweils im Verhältnis zur Beitragsbemessungsgrenze abgeführt. Die Firmen B und C können dort nicht zum Tragen kommen, da diese Tätigkeiten nach Ihrer Angabe keiner Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen. Für die Beitragsbemessung aus der versicherungspflichtigen Selbständigkeit ist der Einkommensteuerbescheid wichtig. Da hier sicherlich alle Einkünfte Ihrer verschiedenen Selbstständigkeiten zusammengefasst dargestellt sind, sollten Sie dann bestenfalls über den Steuerberater eine Trennung der jeweiligen Einkunftsquellen vornehmen lassen und bei der Rentenversicherung einreichen.
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