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Experten-Antwort

Rentenbeiträge mehrerer Firman HWK + IHK

von Manfred Elektro01.10.2023 | 06:48
86 Ansichten
3 Antworten
Ich habe eine Frage bezüglich Rentenbeiträgen. Folgendes Konstellation ist bei mir vorhanden: - Firma A: Elektroinstallation (Einzelunternehmen). Diese Firma ist bei der HWK gemeldet und daher Beitragspflichtig ab 6400€ Jährlich Gewinn. - Firma B: Teilehandel (Einzelunternehmen). Diese Firma ist bei der IHK gemeldet und daher nicht Beitragspflichtig. - Firma C: Planungsbüro GmbH. Diese Firma ist bei der IHK gemeldet und daher nicht Beitragspflichtig. - Einnahmequelle D: Festanstellung 37,5 Stunden als Technischer Leiter. Dort werden alle Sozialkassen Beträge bezahlt. Ich habe bereits durch die Rentenversicherung prüfen lassen ob ich Beiträge zahlen muss. Bei der Prüfung ist rausgekommen das ich solange Firma A die Grenze von 6400€ nicht überschreitet keine Beiträge zahlen muss, auch wenn die bei der IHK gemeldeten Firmen mehr als 6400€ erzielen. Für jedes Einzelunternehmen habe ich eine eigene Steuernummer und zu 100% eine getrennte Buchführung. Meine Frage hierzu die ich noch nicht verstanden habe: - Wenn ich mit Firma A Elektroinstallation, die Beitragspflichtig ist bei einem Gewinn von über 6400€ diese Grenze Überschreite. Zum Beispiel ein erzielter Gewinn von 10000€, muss ich dann nur auf den Gewinn der Firma A die Abgaben der Rentenversicherung bezahlen oder fallen dann die Gewinne der anderen Firmen (Firma B+C) auch mit rein so das ich für den Gewinn aller Firmen Abgaben an die Rentenversicherung zahlen muss? - So wie ich das verstanden habe werden in keinem Fall auf die bei der IHK gemeldeten Firmen Rentenbeiträge fällig? Für jedes Einzelunternehmen habe ich eine eigene Steuernummer und zu 100% eine getrennte Buchführung. - Somit stehen Firma B+C in keinerlei Zusammenhang mit Firma A.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 02.10.2023 | 11:25

Hallo Manfred Elektro,

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung fallen nur für die Sachverhalte an, für die eine Versicherungspflicht vorliegt. Aufgrund Ihrer gemachten Angaben ist das die Konstellation A und D. Die Beiträge werden dort bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Wird die Beitragsbemessungsgrenze überschritten, werden die Beträge jeweils im Verhältnis zur Beitragsbemessungsgrenze abgeführt.  Die Firmen B und C können dort nicht zum Tragen kommen, da diese Tätigkeiten nach Ihrer Angabe keiner Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen. Für die Beitragsbemessung aus der versicherungspflichtigen Selbständigkeit ist der Einkommensteuerbescheid wichtig. Da hier sicherlich alle Einkünfte Ihrer verschiedenen Selbstständigkeiten zusammengefasst dargestellt sind, sollten Sie dann bestenfalls über den Steuerberater eine Trennung der jeweiligen Einkunftsquellen vornehmen lassen und bei der Rentenversicherung einreichen.

2 Antworten

Klugpuperam 01.10.2023 | 07:50
D pflichtig, A ggf., B und C nicht (zumindest nicht durch irgendeinen Zusammenhang mit A). Ansonsten in Paragraph 2 SGB 6 nachschauen. Unter "rv recht" findet man auch Tonnen von Erläuterungen dazu.
Abschlägeam 01.10.2023 | 10:18
Hallo Manfred Elektro, bei Selbstständig Tätigen werden für die Beitragsermittlung die steuerpflichtigen Einnahmen anhand der Gewinnermittlung für die Einzelnen Unternehmen herangezogen. Und auch wenn alle Firmen eine völlig getrennte Buchführung und unterschiedliche Steuernummern haben, werden dann diese Gewinne aller Unternehmen in Ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung wieder 'zusammengeführt'. Dort müssen Sie ja für jedes Einkommen (nichtselbstständig/Selbstständig/Gewerbebetrieb/Beteiligung in der GmbH) die jeweils notwendigen Angaben machen. Sie sollten sich also auch noch einmal mit Ihrem Steuerberater gemeinsam die zur Versicherungspflicht unterschiedlich zu beurteilenden Tätigkeiten im Zusammenhang dieser dann auf Sie zukommenden Steuererklärung anschauen, damit Sie sich nicht doch vielleicht an irgendeiner Stelle verzetteln. Unter Umständen könnte es für Sie, trotz 'Versicherungsfreiheit' bei Unterschreitung von Einkommensgrenzen bzw. bei der IHK-Tätigkeit, günstiger sein 'Versicherungspflicht auf Antrag' zu nutzen. Die Aufwendungen, die Ihnen für Altersvorsorge entstehen, mindern ja wiederum auch Ihr steuerpflichtiges Einkommen, aus dem dann Ihre Steuerzahlung berechnet wird. Und dann das Geld doch lieber in Ihre eigene Rente stecken als in die Steuerkasse? Dazu hat aber Ihr Steuerberater dann wohl ein paar passende Tipps und Tricks noch für Sie :-) Berücksichtigen Sie bitte auch, dass auch Ihre Krankenkassenbeiträge (KV/PV) anhand der Gewinnermittlungen berechnet werden und erfragen Sie die für Sie geltenden Richtlinien auch dort. Viel Erfolg mit Ihren diversen Unternehmen und alles Gute!
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