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Rentenberechnung

von Hannes11.01.2008 | 07:30
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2 Antworten

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Hallo, ich habe eine Frage zur Rentenberechnung. Demnächst gehe ich in die Regelaltersrente 65. Lebensjahr, z.Zt. bin ich noch berufstätig. In der Vergangenheit war es wohl so, das mein Arbeitgeber bisher eine sog. gewissenhafte Schätzung des voraussichtlichen Arbeitsentgelts bis zum Beschäftigungsende vornehmen musste. Nach einer Neuregelung muss er nicht mehr in die Zukunft schätzen, sondern künftig (ab 010108) erfolgt durch gesetzlichen Änderungen die Vorausberechnung der beitragspflichtigen Einnahmen zwischen Rentenantragstellung für eine Altersrente und Beschäftigungsende auf der Grundlage der in den letzten zwölf Kalendermonaten erzielten beitragspflichtigen Einnahmen. Das bedeutet doch nunmehr auch, dass lediglich diese in den letzten 12 Monaten erzielten Einahmen der Rentenberechnung unterworfen werden. Das von mir zwischen Rentenantragstellung bis zum offiziellen Beschäftigungsende erzielte tatsächliche Entgelt spielt für die eigentliche Rentenberechnung offensichtlich keine Rolle - oder? Sehe ich das richtig so? Bitte kurze Rückmeldung - Vielen Dank!

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die vom Wissenden gemachten Anmerkungen sind richtig. Nach dem ab 01.01.2008 geltenden Verfahren unterschreibt der Rentenantragsteller bei der Antragaufnahme, dass er damit einverstanden ist, dass diese Hochrechnung vorgenommen werden soll. Damit verbleibt es aber bei der erstellten Hochrechnung unabhängig, ob die tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen höher oder niedriger als die hochgerechneten sind. D.h. ist absehbar, dass diese Hochrechnung für den Versicherten ungünstiger sein wird, als wenn die endgültige Meldung durch den Arbeitgeber abgewartet wird, dann muss der Antragsteller sich entscheiden, ob der dennoch der Hochrechnung zustimmt und er daher die Rente nahtlos an die Lohnzahlungszeit anschließen lässt oder er verzichtet auf eine nahtlose Rente und wartet die Schlussmeldung seines Arbeitgebers über das beendete Beschäftigungsverhältnis ab, welche ungefähr sechs Wochen nach der tatsächlichen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei seinem RV-Träger eingeht. Der Rentenbescheid wird dann mit allen gemeldeten Einnahmen erstellt.

Das neue Verfahren kommt grundsätzlich für alle Rentenanträge zum Einsatz, die ab 01.01.2008 gestellt werden. Um den Arbeitgebern die Anpassung an die neuen Rahmenbedingungen bei einem Rentenbeginn nach dem 31.01.2008 zu erleichtern, kann in einer Übergangsphase bis zum 30.04.2008 die bisherigen Verfahrensweise beibehalten werden, sofern die Altersrente spätestens am 01.05.2008 beginnt.

1 Antworten

Wissenderam 11.01.2008 | 09:22
Nun, grundsätzlich haben sie die neue Rechtslage richtig dargestellt. Fraglich ist jedoch, ob nicht doch die tatsächlich erzielten Verdienste zu berücksichtigen sind, insofern Sie von ihrem Arbeitgeber nicht verlangen, dass dieser diese von ihnen erwähnte Meldung erstellt. Denn der Arbeitgeber hat die Meldung nur auf ihr Verlangen hin abzugeben. Sofern sie dies von ihm verlangen sind auch nur diese errechneten Entgelte bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen, auch dann, wenn die tatsächlich erzielten schließlich höher sind. Ich denke, dass sich hierzu mal ein Experte äußern sollte.
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