Die vom Wissenden gemachten Anmerkungen sind richtig. Nach dem ab 01.01.2008 geltenden Verfahren unterschreibt der Rentenantragsteller bei der Antragaufnahme, dass er damit einverstanden ist, dass diese Hochrechnung vorgenommen werden soll. Damit verbleibt es aber bei der erstellten Hochrechnung unabhängig, ob die tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen höher oder niedriger als die hochgerechneten sind. D.h. ist absehbar, dass diese Hochrechnung für den Versicherten ungünstiger sein wird, als wenn die endgültige Meldung durch den Arbeitgeber abgewartet wird, dann muss der Antragsteller sich entscheiden, ob der dennoch der Hochrechnung zustimmt und er daher die Rente nahtlos an die Lohnzahlungszeit anschließen lässt oder er verzichtet auf eine nahtlose Rente und wartet die Schlussmeldung seines Arbeitgebers über das beendete Beschäftigungsverhältnis ab, welche ungefähr sechs Wochen nach der tatsächlichen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei seinem RV-Träger eingeht. Der Rentenbescheid wird dann mit allen gemeldeten Einnahmen erstellt.
Das neue Verfahren kommt grundsätzlich für alle Rentenanträge zum Einsatz, die ab 01.01.2008 gestellt werden. Um den Arbeitgebern die Anpassung an die neuen Rahmenbedingungen bei einem Rentenbeginn nach dem 31.01.2008 zu erleichtern, kann in einer Übergangsphase bis zum 30.04.2008 die bisherigen Verfahrensweise beibehalten werden, sofern die Altersrente spätestens am 01.05.2008 beginnt.