Hallo Ilse,
der Gesetzgeber hat die Möglichkeit einer Hochrechnung eingeräumt. In diesem Fall wird eine Entgeltmeldung für die Zeit bis maximal den 4. Kalendermonat vor Rentenbeginn vom Rententräger angefordert. Für die letzten 3 Monate vor Rentenbeginn wird dann ein fiktives Entgelt angenommen, das sich aus dem Durchschnitt der davor liegenden 12 Kalendermonate ergibt.
Beispiel:
Rentenbeginn 01.05.2025
Entgeltmeldung wird angefordert für den Januar 2025 = 4. Monat vor Rentenbeginn
Fiktives Entgelt für die Zeit vom 01.02.2025 – 30.04.2025 = Durchschnittsentgelt aus der Zeit vom 01.05.2024 – 30.04.2025
Problem: durch Tarifanpassungen oder evtl. Gehaltserhöhungen oder aussergewöhnlichen beitragspflichtigen Sonderzahlungen innerhalb der 3 Monate vor Rentenbeginn (im Beispiel in der Zeit vom 01.02.2025 – 30.04.2025) könnte der ermittelte Durchschnitt geringfügig niedriger sein als das tatsächliche Entgelt, von dem Sie Beiträge gezahlt haben.
Beantragen Sie diese Hochrechnung, erfolgt aber keine Korrekturberechnung, wenn das echte Entgelt bekannt ist, also nach Ende der Beschäftigung. Es verbleibt bei dem niedrigeren Einkommen.
Vorteil: Ihre Rente wird übergangslos ab dem Monat des Rentenbeginns gezahlt.
Beantragen Sie diese Hochrechnung nicht, wird die Rente erst berechnet, wenn die tatsächlichen beitragspflichtigen Einkünfte bis zum Rentenbeginn (im Beispiel bis einschl. April 2025) bekannt sind. Die Rente wird dann zwar wirklich beitragsgerecht berechnet, aber nicht übergangslos gezahlt werden können. Sie müssten vielleicht 1 – 3 Monate finanziell überbrücken, bis Sie die Rentennachzahlung für die Zeit ab Rentenbeginn (im Beispiel 01.05.2025) überwiesen bekommen.