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Rentenberechnung

von Alteburg08.06.2007 | 14:01
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9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Bei meiner Berechnung der Altersrentewurde mir auf Grund meiner Unfallrente 69Prozent der Unfallrente von der Altersrente abgezogen. Ich habe 45 Jahre für die Rente eingezahlt und durch mein Unfallschaden konnte ich mein Beruf nicht voll ausüben.Was hat das eine mit dem anderen zutun.

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Der Gesetzgeber verfolgt mit den Vorschriften über das Zusammentreffen von Rente aus der Rentenversicherung (aus Beiträgen je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer) und Leistungen aus der Unfallversicherung (aus Beiträgen allein vom Arbeitgeber) das Ziel, dass die Summe der Bezüge einen bestimmten Grenzbetrag, den er als ausreichend angesehen hat, nicht übersteigt.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Dies müsste aus der Anlage 6 des Rentenbescheids ersichtlich sein. Soweit eine Einkommensanrechnung nach § 93 SGB Vi in Ihrem Fall vorgenommen wurde, und sich hierzu Fragen ergeben, ist dazu ein Gespräch in einer Auskunfts und Beratungsstelle zu empfehlen.

MfG

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Die Beträge müssten im Verhältnis zum Westen gleich sein. Die Höhe der Rente ist geringer und die Berechnung des Grenzwertes wird auch mit den Verdiensten die aus den neuen Bundesländer (auch niedriger) erwirtschaftet wurden berechnet.

6 Antworten

herteram 08.06.2007 | 15:14
Siehe § 93 SGB VI! Da steht alles ausführlich erklärt.
lotscheram 08.06.2007 | 15:26
hallo Alteburg, Für den Fall, dass Sie keine Zugriffsmöglichkeit auf das SGB VI und den § 93 haben, hier die Darstellung. Wenn Sie es runterladen wollen, einfach alles markieren und auf Ihren Rechner in ein Word.doc kopieren. § 93 SGB VI Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung (1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch 1. auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder 2. auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung, wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. (2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt 1. bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht, a) der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil und b) 15 vom Hundert des verbleibenden Anteils, 2. bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung a) der Betrag, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes geleistet würde, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente, und b) je 16,67 vom Hundert des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 vom Hundert beträgt und die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 geleistet wird.1) (3) Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4. Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1.2) (4) Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet, 1. soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversicherung eine Abfindung getreten ist, 2. soweit die Rente aus der Unfallversicherung für die Dauer einer Heimpflege gekürzt worden ist, 3. wenn nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes eine Leistung erbracht wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung vergleichbar ist, 4. wenn von einem Träger mit Sitz im Ausland eine Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung nach diesem Gesetzbuch vergleichbar ist. Die Abfindung tritt für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, an die Stelle der Rente. Im Fall des Satzes 1 Nr. 4 wird als Jahresarbeitsverdienst der 18fache Monatsbetrag der Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit zugrunde gelegt. Wird die Rente für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 100 vom Hundert geleistet, ist von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom Hundert ergeben würde. (5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung 1. für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder 2. ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Hinterbliebenenrenten. (Sonderregelungen: §§ 266, 267,311, 312) RH zu § 93 SGB VI Fußnote 1) zu § 93 SGB VI In § 93 Abs. 2 SGB VI wurden in Nr. 2 Buchst. a die Wörter "dem Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter "§ 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes" ersetzt durch Art. 1 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791); Inkrafttreten: 01.01.1992. Text des § 93 Abs. 2 SGB VI bis zum 31.12.1991: "(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt 1. bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht, a) der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil und b) 15 vom Hundert des verbleibenden Anteils, 2. bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung a) der Betrag, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz geleistet würde, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente, und b) je 16,67 vom Hundert des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 vom Hundert beträgt und die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 geleistet wird." In § 93 Abs. 2 SGB VI wurden in Nr. 2b die Wörter "aufgrund einer entschädigungspflichtigen Silikose oder Siliko-Tuberkulose" durch die Wörter "aufgrund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997" ersetzt durch Artikel 8 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167); Inkrafttreten: 01.12.1997. Text des § 93 Abs. 2 Nr. 2b SGB VI bis zum 30.11.1997: "(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt 1. bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht, a) der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil und b) 15 vom Hundert des verbleibenden Anteils, 2. bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung a) der Betrag, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz geleistet würde, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente, und b) je 16,67 vom Hundert des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 vom Hundert beträgt und die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Silikose oder Siliko-Tuberkulose geleistet wird." Fußnote 2) zu § 93 SGB VI In § 93 Abs. 3 SGB VI wurden in Satz 1 die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt durch Art. 1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242); Inkrafttreten: 01.01.2005. Text des § 93 Abs. 3 SGB VI bis zum 31.12.2004: "(3) Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten; bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4. Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1."
Schiko.am 09.06.2007 | 06:01
Endlich einer der es sagt wie es geht.Dauernde hin- weise auf SGB sicher gut gemeint, aber wer hat schon diese broschüren/ bücher zum nach- schauen. Dies ist nicht nur „lotscher, sondern rotscher,prima. Mit freundlichen Grüßen.
Unbekanntam 10.06.2007 | 00:19
Hallo Alteburg, Ihr Ärgernis kann ich gut verstehen. Der Grund der bereits zittierten Regelung ist, dass man ein Überversorgung (was das auch immer sein mag) verhindern will. Das heißt, dass man dem Renter nur ein gewissen Einkommen, welches zum Lebensunterhalt ausreichen sollte, zahlen will.
Burkhard Pohnkeam 19.06.2007 | 16:09
Meine Altersrente,ab 01.10.2001,ist um 638 Euro gekürzt worden, weil sie den Grenzbetrag um diese Summe übersteigt.Was auch immer das heißt!! Nun habe ich gelesen, daß bei der Anrechnung der Unfallrente ein Freibetrag eingeräumt werden muß,so hat das Bundessozialgericht entschieden. Ich habe keinen Hinweis bei meiner Rentenberechnung auf diesen Freibetrag! Können Sie mir etwas dazu schreiben. v.D. M.f.G. Burkhard Pohnke
Wittigam 31.08.2007 | 19:02
Die Rentenentgetpunkte im Osten sind schon geringer,wenn nun der Freibetrag noch geringer ist,wird ja auch ein höherer Betrag bei Rente und Ufallrente abziehbar.Das ist eine zweifache Benachteiligung.Wie geht das an?
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