Hallo Holger Sch.,
mit § 88 Abs. 1 SGB VI wird für Versichertenrenten ein Besitzschutz durch Übernahme der in einer zuvor bezogenen Rente berücksichtigten persönlichen Entgeltpunkte in eine nachfolgende Rente geregelt:
"Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt."