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Experten-Antwort

Rentenbescheid über EMR

von Tim16.08.2014 | 21:55
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13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Hallo Renten-Experten! ich habe heute meinen Rentenbescheid erhalten, leider wurde diesen nicht nach dem neuen Rechts bearbeitet. Im Rentenantrag steht das die Anspruchsvoraussetzungen seit dem ersten Krankentag (ab 19.02.2013) erfüllt sei. Nur weil die KK darauf bestand das ich am 07.01.2014 den Reha-Antrag stellen musste, und dieser schon Anfang Feb. 2014 von der DRV-Bund in einen Rentenantrag umgedeutet. Die Aufforderung der DRV-Bund noch die fehlenden Unterlagen einzureichen, bin ich nicht nachgekommen. Im Juni hat die KK dann mit Unterstützung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) nach Abstimmung die Entscheidung aufgehoben, und erklärt das ich nicht mehr den Einschränkungen des sogenannten Dispositionsrechts der KK unterliege und den Zeitpunkt der Rentenantragstellung frei bestimmen kann. Denn Rentenantrag habe ich dann am 07. Juli 2014 gestellt. Leider wurde dieser von mir gestellte Rentenantrag nicht berücksichtigt, statt dessen das Antragsdatum des Reha Antrages. Hierdurch fällt natürlich die monatliche Rentenzahlung geringer aus. Meine Frage - ist das rechtens wie die RV hier vorgegangen ist, was kann ich jetzt noch machen um eine EMR zu erhalten nach den neuen Recht mit der neuen Zurechnungszeit statt 60 jetzt 62 Jahre und das die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung aus der Berechnung herausfallen. Bin für jede Antwort und Hilfestellung dankbar

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Für den Beginn der Erwerbsminderungsrente ist vorrangig der sogenannte Leistungsfall (Eintritt der Erwerbsminderung) maßgeblich. Dies können Sie leider nicht selbst bestimmen. Je nach Art der festgestellten Erwerbsminderung (befristet oder unbefristet) richtet sich der Rentenbeginn. Ob die Rentenversicherung den Antrag auf Rehabilitation umgedeutet hat, was rechtens ist (§116(2) SGB VI) oder Sie den Antrag erst am 07.07.2014 stellen, hat für die anzuwendende Rechtslage keinen unmittelbaren Einfluss. Hierfür entscheidend ist der Rentenbeginn und für den dann wieder der Leistungsfall und die Art der Befristung.

Natürlich haben Sie die Option gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Nutzen Sie gegebenenfalls das Angebot der kostenlosen Beratung durch die Rentenversicherung.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Tim, in der Regel setzt Ihnen die Rentenversicherung in dem Anschreiben bezüglich der Umdeutung des Reha-Antrages in einen Antrag auf EM-Rente eine Frist zur Entscheidung. Bei der Regelung des §116(2) SGB VI handelt es sich um eine sogenannte Antragsfiktion. Eine Rentenantragstellung nach dem Zeitpunkt des Antrages auf Leistungen zur Teilhabe hat hier grundsätzlich keine Bedeutung mehr für den Rentenbeginn. Ein späterer Rentenantrag ist nur dann bedeutsam für den Rentenbeginn, wenn Sie (bei nicht eingeschränktem Dispositionsrecht), einer Fiktion des Antrages auf Leistungen zur Teilhabe zulässigerweise widersprochen haben. Da Sie gegen den Rentenbescheid Widerspruch eingelegt haben, bitte ich Sie, die Entscheidung abzuwarten und um Verständnis, dass wir keine abschließende Aussage über Ihre Anfrage treffen können.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

11 Antworten

Maier IIam 16.08.2014 | 22:36
Zitat von Tim anzeigenausblenden
Tim schrieb

"Renten - Experte/in schrieb"]

Hallo Tim, in der Regel setzt Ihnen die Rentenversicherung in dem Anschreiben bezüglich der Umdeutung des Reha-Antrages in einen Antrag auf EM-Rente eine Frist zur Entscheidung. Bei der Regelung des §116(2) SGB VI handelt es sich um eine sogenannte Antragsfiktion. Eine Rentenantragstellung nach dem Zeitpunkt des Antrages auf Leistungen zur Teilhabe hat hier grundsätzlich keine Bedeutung mehr für den Rentenbeginn. Ein späterer Rentenantrag ist nur dann bedeutsam für den Rentenbeginn, wenn Sie (bei nicht eingeschränktem Dispositionsrecht), einer Fiktion des Antrages auf Leistungen zur Teilhabe zulässigerweise widersprochen haben. Da Sie gegen den Rentenbescheid Widerspruch eingelegt haben, bitte ich Sie, die Entscheidung abzuwarten und um Verständnis, dass wir keine abschließende Aussage über Ihre Anfrage treffen können.

[/quote]

"In der Regel setzt Ihnen die Rentenversicherung in dem Anschreiben bezüglich der Umdeutung des Reha-Antrages in einen Antrag auf EM-Rente eine Frist zur Entscheidung"

In den Anschreiben der Rentenversicherung zur Umdeutung des Reha-Antrages in einen Antrag auf EM-Rente stand aber auch, das ich meine Gestaltungsrechte nur noch mit der Zustimmung der KK ausüben kann. Sollte ich die Durchführung eines Rentenverfahren nicht wünschen, müsste ich die Zustimmung der KK vorlegen. Die KK hat aber vorerst nicht zugestimmt, erst Mitte Juni hat die KK das sogenannte Dispositionsrechts aufgehoben. Vorher konnte ich die Umdeutung der RV nicht alleine Widersprechen! Wie lange dauert es denn bis so ein Widerspruchverfahren bearbeitet ist und ich einen neuen Rentenbescheid von der RV bekomme???

Ja Nichts
Sozialröchler?am 16.08.2014 | 23:30
Zitat von Tim anzeigenausblenden
Tim schrieb

"Renten - Experte/in schrieb"]

Hallo Tim, in der Regel setzt Ihnen die Rentenversicherung in dem Anschreiben bezüglich der Umdeutung des Reha-Antrages in einen Antrag auf EM-Rente eine Frist zur Entscheidung. Bei der Regelung des §116(2) SGB VI handelt es sich um eine sogenannte Antragsfiktion. Eine Rentenantragstellung nach dem Zeitpunkt des Antrages auf Leistungen zur Teilhabe hat hier grundsätzlich keine Bedeutung mehr für den Rentenbeginn. Ein späterer Rentenantrag ist nur dann bedeutsam für den Rentenbeginn, wenn Sie (bei nicht eingeschränktem Dispositionsrecht), einer Fiktion des Antrages auf Leistungen zur Teilhabe zulässigerweise widersprochen haben. Da Sie gegen den Rentenbescheid Widerspruch eingelegt haben, bitte ich Sie, die Entscheidung abzuwarten und um Verständnis, dass wir keine abschließende Aussage über Ihre Anfrage treffen können.

[/quote]

"In der Regel setzt Ihnen die Rentenversicherung in dem Anschreiben bezüglich der Umdeutung des Reha-Antrages in einen Antrag auf EM-Rente eine Frist zur Entscheidung"

In den Anschreiben der Rentenversicherung zur Umdeutung des Reha-Antrages in einen Antrag auf EM-Rente stand aber auch, das ich meine Gestaltungsrechte nur noch mit der Zustimmung der KK ausüben kann. Sollte ich die Durchführung eines Rentenverfahren nicht wünschen, müsste ich die Zustimmung der KK vorlegen. Die KK hat aber vorerst nicht zugestimmt, erst Mitte Juni hat die KK das sogenannte Dispositionsrechts aufgehoben. Vorher konnte ich die Umdeutung der RV nicht alleine Widersprechen! Wie lange dauert es denn bis so ein Widerspruchverfahren bearbeitet ist und ich einen neuen Rentenbescheid von der RV bekomme???

Natürlich können Sie erklären, dass der Reha-Antrag nicht als Rentenantrag gelten soll, wenn Sie von der Einschränkung des Dispositionsrechts befreit worden sind. Dann gilt das Datum des Rentenantrags und die Rente beginnt am 01.07.2014. Den Leistungsfall können Sie aber nicht verschieben. Sie müssen sich ausrechnen, ob die Erhöhung der Zurechnungszeit den Verlust mehrerer Monate Rente ausgleichen kann. Die Erklärung können Sie innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat noch abgeben. Wenn Sie länger brauchen, um sich rechtlich beraten zu lassen, legen Sie vorsorglich Widerspruch ein, damit der Bescheid nicht bindend wird. Den Widerspruch können Sie ggf. später wieder zurücknehmen.
Timam 17.08.2014 | 19:46
"Verlust über mehrerer Monate Rente" Verluste habe ich keine, denn ich habe bis jetzt noch Krankengeldzahlungen erhalten. Die Nachzahlung der RV würde ja sowieso mit dem Krankengeldzahlung bei der KK verrechnet. Eine Rentenberechnung nach dem neuen Recht würde mir ca. 60 EUR Netto mehr im Monat bringen, habe das mal durchgerechnet. Im Rentenbescheid steht unter Recht, dass ich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch erheben kann. nachdem die KK schriftlich das Dispositionsrechts im Juni aufgehoben hat, habe ich ja im Juli selber einen Rentenantrag gestellt. Warum die Sachbearbeiter den von gestellten Antrag nicht berücksichtig haben, obwohl ich das Schreiben über die Aufhebung des Dispositionsrechts der KK beigefügt hatte ist mir schleierhaft.
Jonasam 18.08.2014 | 11:14
Meine natürlich: Meiner Auffassung nach, können Sie gegenüber dem RV-Träger erklätren, dass Sie einer Umdeutung des Rentenantrages widersprechen.
Jonasam 18.08.2014 | 11:12
Hallo, legen Sie Widerspruch ein (alleine schon zur Fristwahrung. Lassen Sie sich dann bei einer A+B-Stelle beraten. Meiner Auffassung nach, können Sie gegenüber dem Arbeitgeber erkläruen, dass Sie eine Umdeutung des Rentenantrages nicht wünschen. Da Ihr Dispositionsrecht nicht mehr eingeschränkt ist, kann die Krankenkasse Ihnen dabei keine Steine in den Weg legen. --> Umkehrschluss aus der RAA § 116 SGB VI R6.1.1 Teilt der Versicherte ausdrücklich (schriftlich) mit, dass er eine Rentenbewilligung nicht wünscht, ist ihm formlos mitzuteilen, dass aufgrund seiner Entscheidung aus der Antragsfiktion keine Rechtsansprüche mehr hergeleitet werden können (Ziffer 7.2.2 der Grundsätze zum Dispositionsrecht). http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Damit wäre bei einem Rentenantrag nach dem 01.07.2014 das Neue Recht maßgebend (Rentenbeginn ab 01.07.2014) MfG Jonas
Platzverweisam 19.08.2014 | 00:16
Was ist das für eine Antwort? Natürlich kann der Versicherte erklären, dass der Reha-Antrag nicht als Rentenantrag gelten soll (Dispositionsrecht). Durch die verspätete Rentenantragstellung im Juli 2014 erreicht er dann bei einem Leistungsfall am 19.02.2013 in jedem Fall einen Rentenbeginn am 01.07.2014 und damit eine längere Zurechnungszeit.
Timam 19.08.2014 | 19:42
Normalerweise sollte man doch meinen das so ein Rentenantrag zu stellen eine ganz einfache Sache ist, aber das auch nur wenn die bearbeitende Stelle (hier im Falle die DRV-Bund) auch ganz auf die höhe ist. Das schein nach allen was ich bisher gelesen habe nicht bei allen Sachbearbeiter/innen zu sein. So wie bei allen berufen gibt es solche und es geben solche, leider ist das so. Ich denke auch das dass was "Jonas & Platzverweis schreibt dem sehr nahe kommt wie es laufen sollte. Ich habe auf jeden fall einen Widerspruch gegen den Rentenbescheid bei der DRV-Bund eingelegt, der Widerspruch gegen richtet sich gegen dem im Rentenbescheid angeführten Antragsdatum. Da seitens der KK keine Einschränkung des sogenannten Dispositionsrecht mehr vorliege konnte ich den Zeitpunkt der Rentenantragstellung frei bestimmen. Der Rentenantrag vom 07. Juli 2014 soll jetzt gelten. Eine Eingangsbestätigung über den Rentenantragsstellung vom 07.07.2014 wurde mir von der DRV-Bund schriftlich bestätigt. Bin jetzt mal gespannt wie die DRV-Bund auf meinen Widerspruch reagiert. Noch zu der Erklärung des Experten-Antwort; zum Thema "Leistungsfall" (Eintritt der Erwerbsminderung) wenn der Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der EM gestellt wäre, hätten Sie mit Ihre Aussage recht. Aber in meinen Fall liegt der Leistungsfall über 18 Monate zurück, somit muss der Antrag vom 07.07.2014 zählen, da ich ja gegen den Reha Antrag Widerspruch eingelegt habe!
Timam 20.08.2014 | 11:43
"In der Regel setzt Ihnen die Rentenversicherung in dem Anschreiben bezüglich der Umdeutung des Reha-Antrages in einen Antrag auf EM-Rente eine Frist zur Entscheidung" In den Anschreiben der Rentenversicherung zur Umdeutung des Reha-Antrages in einen Antrag auf EM-Rente stand aber auch, das ich meine Gestaltungsrechte nur noch mit der Zustimmung der KK ausüben kann. Sollte ich die Durchführung eines Rentenverfahren nicht wünschen, müsste ich die Zustimmung der KK vorlegen. Die KK hat aber vorerst nicht zugestimmt, erst Mitte Juni hat die KK das sogenannte Dispositionsrechts aufgehoben. Vorher konnte ich die Umdeutung der RV nicht alleine Widersprechen!!
Timam 25.08.2014 | 16:46
"Renten - Experte/in schrieb"] Hallo Tim, in der Regel setzt Ihnen die Rentenversicherung in dem Anschreiben bezüglich der Umdeutung des Reha-Antrages in einen Antrag auf EM-Rente eine Frist zur Entscheidung. Bei der Regelung des §116(2) SGB VI handelt es sich um eine sogenannte Antragsfiktion. Eine Rentenantragstellung nach dem Zeitpunkt des Antrages auf Leistungen zur Teilhabe hat hier grundsätzlich keine Bedeutung mehr für den Rentenbeginn. Ein späterer Rentenantrag ist nur dann bedeutsam für den Rentenbeginn, wenn Sie (bei nicht eingeschränktem Dispositionsrecht), einer Fiktion des Antrages auf Leistungen zur Teilhabe zulässigerweise widersprochen haben. Da Sie gegen den Rentenbescheid Widerspruch eingelegt haben, bitte ich Sie, die Entscheidung abzuwarten und um Verständnis, dass wir keine abschließende Aussage über Ihre Anfrage treffen können.
"In der Regel setzt Ihnen die Rentenversicherung in dem Anschreiben bezüglich der Umdeutung des Reha-Antrages in einen Antrag auf EM-Rente eine Frist zur Entscheidung" In den Anschreiben der Rentenversicherung zur Umdeutung des Reha-Antrages in einen Antrag auf EM-Rente stand aber auch, das ich meine Gestaltungsrechte nur noch mit der Zustimmung der KK ausüben kann. Sollte ich die Durchführung eines Rentenverfahren nicht wünschen, müsste ich die Zustimmung der KK vorlegen. Die KK hat aber vorerst nicht zugestimmt, erst Mitte Juni hat die KK das sogenannte Dispositionsrechts aufgehoben. Vorher konnte ich die Umdeutung der RV nicht alleine Widersprechen! Wie lange dauert es denn bis so ein Widerspruchverfahren bearbeitet ist und ich einen neuen Rentenbescheid von der RV bekomme???
W*lfgangam 25.08.2014 | 20:24
Hallo Tim, Beiträge, die älter als 1-2 Seiten sind, wird eigentlich niemand mehr Nachlesen/Kommentieren. Sie sollten daher eine 'neues Thema eröffnen' mit Link-Bezug zur alten Fragestellung - dann finden Sie vielleicht neue Antworten. Gruß w.
Deutsche Rentenversicherung
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