"Die Anspruchsvoraussetzungen sind ab 19.10.2011 erfüllt, Antrag vom 18.11.2011, Rente beginnt am 01.11.2011."
Das kann nur eine unbefristete Rente sein, sonst wäre der Rentenbeginn erst am 01.05.2012.
"Bei zeitlich unbefristeter Bewilligung wird die Rente mit dem auf den Eintritt der Erwerbsminderung folgenden Monat gezahlt, jedoch maximal drei Monate rückwirkend."
"Sie wird längstens bis zum .. .. .... (Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze) gezahlt." Das ist immer so, denn über diesen Zeitpunkt hinaus gibt es keine EM-Rente. Die Rente ist vielmehr danach als Folgerente wegen Alters (Regelaltersrente) von Amts wegen zu gewähren.
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?hl…
Ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erziehungsrente besteht längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze des Versicherten (§§ 43, 240, 47, 35, 235 SGB 6). Rentenende ist nach § 100 Abs. 3 SGB 6 dann der Ablauf des Monats, in dem die jeweils maßgebende Regelaltersgrenze erreicht wird. Die bisherige Rente ist jedoch bis zur Feststellung der Regelaltersrente ggf. als Vorschuss gem. § 42 SGB 1 weiterzuzahlen.
Drei Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze und Ablösung der bisherigen Rente durch die Regelaltersrente wird dem Versicherten daher erneut mitgeteilt, dass die bisher gezahlte Rente nur bis zum Ende des Monats zusteht, in dem er die Regelaltersgrenze erreicht. Er wird aufgefordert, bisher nicht bekannte und für den Bezug der Regelaltersrente erhebliche Tatsachen mitzuteilen.