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Experten-Antwort

Rentenbescheid voller Erwerbsminderung KEIN Abzug nach § 77 Abs.2 Satz1 Nr.3 SGB VI

von fragender081530.06.2012 | 03:21
11563 Ansichten
6 Antworten

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Hallo alle zusammen, ich habe heute Widererwarten ohne neuerliche Begutachtung (hatte schon einmal ein gescheiterten EMR-Antrag 2006 bis Klagerücknahme wegen angeblich fehlender Erfolgsaussichten 2010 (Ganz schlechte Beratung durch den SoVD)) meinen Rentenbescheid über "auf Ihren Antrag vom 18.11.2011 erhalten Sie von uns Rente wegen voller Erwerbsminderung Die Rente beginnt am 01.11.2011. Sie wird längstens bis zum 30.06.2034 (Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze) gezahlt. ... Die Anspruchsvoraussetzungen sind ab 19.10.2011 erfüllt." erhalten. Das interpretier ich mal als unbefristet, da "Bei zeitlich unbefristeter Bewilligung wird die Rente mit dem auf den Eintritt der Erwerbsminderung folgenden Monat gezahlt, jedoch maximal drei Monate rückwirkend." Was mich aber nun irritiert ist, dass bei der Berechnung der Rentenzahlung "Der Rentenartfaktor für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist 1,0" angegeben wurde und so auch durchgerechnet wurde OHNE den Abzug von bei mir 10,8% nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI gemäß BGH 11. Januar 2011 1 BvR 3588/08, 1 BvR 555/09. Ist das ein Fehler, oder wird das nochmals gesondert mitgeteilt oder wie soll ich das werten? LG

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

1. Der Rentenartfaktor beträgt bei einer Rente wegen Erwerbsminderung 1,0.

2. Bei Erwerbsminderungsrenten mit Rentenbeginn ab 01.01.2001 mindert sich der Zugangsfaktor grundsätzlich für jeden Kalendermonat der sich vom Ablauf des Kalendermonats des 60. Lebensjahres bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres ergibt, um 0,003 (entspricht 10,8 Rentenabschlag).

3. Aufgrund der Formulierung im Rentenbescheid wird die Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer gezahlt.

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5 Antworten

fragender0815am 30.06.2012 | 11:58
Alles gar nicht so einfach... nun habe ich die Kurve bekommen, die 10,8% werden von der Summe der Entgeltpunkte abgezogen und ergeben somit die persönlichen Entgeltpunkte, die dann auch in die Berechnung mit eingeflossen sind und somit der aufgezeigte Betrag tatsächlich richtig :-)
Claire Grubeam 30.06.2012 | 12:27
"Die Anspruchsvoraussetzungen sind ab 19.10.2011 erfüllt, Antrag vom 18.11.2011, Rente beginnt am 01.11.2011." Das kann nur eine unbefristete Rente sein, sonst wäre der Rentenbeginn erst am 01.05.2012. "Bei zeitlich unbefristeter Bewilligung wird die Rente mit dem auf den Eintritt der Erwerbsminderung folgenden Monat gezahlt, jedoch maximal drei Monate rückwirkend." "Sie wird längstens bis zum .. .. .... (Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze) gezahlt." Das ist immer so, denn über diesen Zeitpunkt hinaus gibt es keine EM-Rente. Die Rente ist vielmehr danach als Folgerente wegen Alters (Regelaltersrente) von Amts wegen zu gewähren. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?hl… Ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erziehungsrente besteht längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze des Versicherten (§§ 43, 240, 47, 35, 235 SGB 6). Rentenende ist nach § 100 Abs. 3 SGB 6 dann der Ablauf des Monats, in dem die jeweils maßgebende Regelaltersgrenze erreicht wird. Die bisherige Rente ist jedoch bis zur Feststellung der Regelaltersrente ggf. als Vorschuss gem. § 42 SGB 1 weiterzuzahlen. Drei Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze und Ablösung der bisherigen Rente durch die Regelaltersrente wird dem Versicherten daher erneut mitgeteilt, dass die bisher gezahlte Rente nur bis zum Ende des Monats zusteht, in dem er die Regelaltersgrenze erreicht. Er wird aufgefordert, bisher nicht bekannte und für den Bezug der Regelaltersrente erhebliche Tatsachen mitzuteilen.
-/-am 30.06.2012 | 14:58
Rentenartfaktor und Zugangsfaktor sind zweierlei Stiefel. Für ersten Eindruck einfach mal bei wikipedia vorbeischauen. Dort stehen auch die zugehörigen Paragraphen.
Ernestoam 30.06.2012 | 18:10
Der gesunde Menschenverstand sagt einbem doch wohl, das es UNMÖGLICH ist das die DRV bei der Berechnung der EM-Rente den Abschlag von 10,8% einfach mal so " vergisst " . Wie naiv muss man eigentlich sein um das auch nur in ansatzweise und ernsthaft Erwägung zu ziehen ?? Wer also Bescheide lsen kann und dann auch noch richtig ist klar im Vorteil.
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