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Experten-Antwort

Rentenbescheid/Rentenbeginn Em Rente

von tina2306.11.2022 | 01:35
76 Ansichten
6 Antworten
Hallo, bezüglich der für 2024 anstehenden Änderungen für Erwerbsminderungsrente möchte ich gerne in Erfahrung bringen, welches DATUM aus meinem Rentenbescheid zugrunde gelegt wird, da ja einmal 7,5% (von 2001 bis 06.2014) und einmal 4,5% (von 07.2014 - 12.2018) möglich sind ... Kurze Eckdaten: - Erhalt Rentenbescheid: 14.12.2016 - Antrag vom 14.08.2008 - volle EM Rente bis 2035 - Rente beginnt: 01.06.2008 - Zahlung ab: 01.02.2017 Nachzahlung vom 01.06.2008-31.01.2017 nicht ausgezahlt, ist direkt an die Krankenkasse etc gezahlt worden ... Mein Frage: relevanter Rentenbeginn mit 1.regulärer Zahlung an mich (01.02.2017) ? Oder der 01.06.2008?? Herzlichen Dank im Voraus an die Experten...

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 07.11.2022 | 09:26

Hallo tina23,

der Rentenbeginn ist maßgebend, bei Ihnen also der 1. Juni 2008.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Moderatoren-Antwortam 08.11.2022 | 07:15

Liebe Teilnehmende am Forum,

bitte bemühen Sie sich um einen respektvollen Umgang miteinander und bleiben Sie auf der Sachebene. Die Antworten sollen der Klärung einer Sachfrage dienen. Daher habe ich einige Kommentare entfernt.

Allen einen schönen Tag und beste Grüße

Ihr Admin

4 Antworten

PeterTam 06.11.2022 | 06:28
Ich behaupte einmal : ab Rente beginnt. Wann die Zahlungen gestartet wurden, wer was nachgezahlt bekam ist für den Rentenbeginn unwichtig. Der Rentenbeginn ist ja auch für den Steuerfreibetrag maßgebend. Und nicht das Datum der Zahlungen.
Abschlägeam 06.11.2022 | 11:51
PeterT schrieb

Ich behaupte einmal : ab Rente beginnt.

Wann die Zahlungen gestartet wurden, wer was nachgezahlt bekam ist für den Rentenbeginn unwichtig.

Der Rentenbeginn ist ja auch für den Steuerfreibetrag maßgebend. Und nicht das Datum der Zahlungen.

@Peter T.: Da haben Sie aber nun zwei Paar Schuhe vermischt, denn das Eine betrifft SGB VI und das Andere das EStG. Ihre 'Begründung' ist also so nicht stichhaltig :-) Aber ein Blick in den Gesetzestext des §307i SGBVI, der am 01.07.2024 in Kraft tritt, hilft da, denn dort ist es 'eindeutig' geregelt: "Der Faktor nach Satz 1 bestimmt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 nach dem Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung oder nach dem Beginn der Erziehungsrente." Den 'Volltext' findet - natürlich auch @Tina23 - z.B. hier: https://datenbank.nwb.de/Dokument/136725_307i/… Letztendlich bleibt aber dennoch abzuwarten, was dann in ca. 1,5 Jahren tatsächlich (noch) gilt... Einen schönen Sonntag für alle!
Peter T. am 06.11.2022 | 14:44
Da hat wohl jemand den gleichen Namen, ohne "." nach dem "T". Da ihre Rente 2008 begann und sie daher eine Zurechnungszeit bis 60 Jahre haben (davon gehe ich mal aus), wird es wohl 7,5 % bei Ihnen werden...
Pascalam 07.11.2022 | 11:38
Meine Frage bezieht sich darauf zur Kostenübernahme einer entwöhnungsbehandlung die eine Gültigkeit von 6 Monaten hat aus nicht eigenem Verschulden möchte ich diese gerne verlängern weitere Unterlagen zur Bestätigung den Termin nicht einhalten zu können liegen bei meine Frage ist gibt es einen speziellen Antrag auf Verlängerung der Kostenübernahme zur entwöhnungsbehandlung
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