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Experten-Antwort

Rentenbeträge auszahlen lassen

von Kristina06.10.2023 | 11:01
435 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin auf der Suche nach Informationen bezüglich der Auszahlung meiner Rentenbeiträge. Nach eine Umorientierung meiner beruflichen Wahl, bin ich nun verbeamtet und möchte mir meine Beiträge auszahlen lassen. Mir ist bekannt dass dies nicht möglich sein soll wenn 60 Monate zuvor eingezahlt wurde. In meinem Fall sind es tatsächlich 61 Monate Gibt es Urteile oder gerichtliche Entscheidungen die dies dennoch ermöglichen ? Mit freundlichen Grüßen

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen,

 

die Erstattung der Beiträge nach Erfüllung der allgemeine Wartezeit nur nach den üblichen Voraussetzungen möglich (siehe § 210 Abs. 1a SGB VI). Die Beitragserstattung ist eine eigene Leistung der Rentenversicherung, deren Umfang allein der Gesetzgeber bestimmt.

 

Eine Anmerkung zum Trost: Die gezahlten Beiträge zählen uU zu den erforderlichen 45 Jahren zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer ungeminderten Versorgung vor der Regelaltersgrenze mit (siehe z. B. § 16 Abs. 2 LBeamtVersG NRW). Erstattete Beiträge hier nicht. Vielleicht ist es also sogar ganz gut, wenn Sie sich die Beiträge nach § 210 SGB VI nicht erstatten lassen.

 

Herzliche Grüße

Ihr Team vom Expertenforum

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5 Antworten

Abschlägeam 06.10.2023 | 11:21
Sie sind doch sicherlich selbst in der Lage, nach Urteilen zu googeln? Dafür braucht's doch kein Forum :-
Typisch Beamtin?am 06.10.2023 | 11:49
Sie kennen doch die gesetzliche Regelung, dass Sie mit 60 Beitragsmonaten eine Rentenanspruch haben und somit eine Beitragserstattung entfällt. Da gibt es auch keine Ausnahmen oder Schlupflöcher. Sie können aber gerne den Antrag stellen und bis zum BSG klagen (auch wenn das aussichtslos ist). Letztendlich wirkt Ihre Frage für eine Beamtin (eine gewisse Intelligenz scheinen Sie ja zu besitzen) ziemlich sonderbar.
Schadeam 06.10.2023 | 12:00
Auch ich finde es kurios, dass ausgerechnet eine Beamtin so etwas fragt. Als Beamtin weiß man doch in aller Regel dass Gesetze dazu da sind auch angewandt und eingehalten zu werden. Und dass 61 Monate halt mehr als 59 sind, weiß man doch auch. Sie bekommen für Ihre 61 Monate später mal die Regelaltersrente. Warum fällt mir da spontan die allein erziehende Lehrerin mit Doppelname ein? Und als Fachantwort: Keine Chance! Ersparen Sie sich und allen Ihren Beamtenkollegen (die das bearbeiten dürfen) unsinnige Anträge auf die möglicherweise noch Widersprüche und Klagen folgen.
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