Guten Morgen,
die Erstattung der Beiträge nach Erfüllung der allgemeine Wartezeit nur nach den üblichen Voraussetzungen möglich (siehe § 210 Abs. 1a SGB VI). Die Beitragserstattung ist eine eigene Leistung der Rentenversicherung, deren Umfang allein der Gesetzgeber bestimmt.
Eine Anmerkung zum Trost: Die gezahlten Beiträge zählen uU zu den erforderlichen 45 Jahren zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer ungeminderten Versorgung vor der Regelaltersgrenze mit (siehe z. B. § 16 Abs. 2 LBeamtVersG NRW). Erstattete Beiträge hier nicht. Vielleicht ist es also sogar ganz gut, wenn Sie sich die Beiträge nach § 210 SGB VI nicht erstatten lassen.
Herzliche Grüße
Ihr Team vom Expertenforum