Sobald der Rentenbescheid nach Ablauf der Widerspruchsfrist rechtskräftig wird, ist eine Rückabwicklung nicht mehr möglich.
Wohl aber können Sie auf die monatlichen Rentenzahlungen verzichten, soweit dadurch andere Sozialleistungsträger (z.B. Agentur für Arbeit, Grundsicherungsamt) nicht belastet werden.
Der Rentenanspruch entfällt jedoch, wenn Sie ein Einkommen jenseits aller Hinzuverdienstgrenzen erzielen. Die Hinzuverdienstgrenzen sind zum Einen im Rentenbescheid dargestellt, können Sie aber auch gerne bei Ihrem Rententräger aktuell erfragen.
Bis 400 Euro Monatseinkommen hätten Sie Anspruch auf die volle Altersrente. Die Pauschalbeiträge eines Arbeitgebers würden nicht mehr berücksichtigt werden können.
Soweit Sie wieder in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis mit mehr als 400 Euro Monatsentgelt stehen, würde Ihnen allenfalls nur noch eine Teilrente zustehen, Sie wären deshalb auch wieder rentenversicherungspflichtig. Die erneute Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen bei erneuter Rentenantragstellung gestaltet sich hier unproblematisch.
Wenn Sie selbstständig ohne (Pflicht-)Beitragszahlung wären, müsste noch mal neu geprüft werden, mit offenem Ausgang.
Für jeden Monat, den Sie bis zum abschlagsfreien Rentenbeginn keine Rente beziehen (auch nach Verzicht) würde die Rentenminderung neu berechnet. Jeder Monat Nichtbezug sollte somit eine um 0,3 Prozent höhere Rente bringen. Weitere Beitragszahlungen würden die Rente außerdem erhöhen.
Also: der Rententräger verbietet Ihnen nicht zu arbeiten, wohl aber wird das Einkommen im Rahmen der Hinzuverdienstgrenzen angerechnet. Sind alle Hinzuverdienstgrenzen überschritten, entfällt der Rentenanspruch komplett (die Rente wäre zumindest für diese Zeit "storniert"). Meines Erachtens sollte die Nichtzahlung der Rente erst im Falle des Hinzuverdienstes erfolgen.