Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Rentenbezugsmitteilung für Finanzamt

von Fragender03.02.2022 | 10:40
393 Ansichten
18 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Hallo und Guten Tag, kann mir hier Bitte jemand mitteilen wann man die Rentenbezugsmitteilung für das Jahr 2021 bekommt bzw. wann dies für gewöhnlich elektronisch an das Finanzamt übermittelt wird? Danke!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ergänzend zu den Ausführungen von "santander":

https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

17 Antworten

santanderam 03.02.2022 | 11:08
Wenn sie im Jahr 2021 erstmalig eine Rente bezogen haben sollten sie die Rentenbezugsmitteilung einmal anfordern, in den Folgejahren kommt diese dann automatisch. Die Mitteilungen werden derzeit versand, die Mitteilungen an das Finanzamt erfolgt automatisch.
Fragenderam 03.02.2022 | 12:28
Danke für die Info! Eine Rente wird schon seit Jahren bezogen und bisher kamen die Bezugsmitteilungen bis spätestens Ende Januar, parallel dazu die Meldung ans Finanzamt. Nur zur Vorbeugung von denen die hier gleich wieder auf das "Ende Januar" rumreiten. Im Jahr 2020 war es am 23.01. im Briefkasten und beim FA, 2021 war es der 25.01. im Briefkasten und auch parallel übers FA. Daher meine Frage, da weder postalisch bis jetzt etwas ankam, noch das dem Finanzamt die Meldung elektronisch vorliegt. Ich frage hier, da ich seit Tagen bei der zuständigen RV telefonsich keinen erreiche.
Ratenderam 03.02.2022 | 12:37
Abgesehen davon, dass man die Bescheinigung nicht braucht, um seine Steuererklärung abzugeben.... Zitat "Aufgrund der bereits erfolgten Datenübermittlung ist es nicht erforderlich, dass Sie die gemeldeten Daten in Ihre Einkommensteuererklärung übertragen. " ...kann man die Bescheinigung hier anfordern. https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/
Besserwissender Steuerberateram 03.02.2022 | 12:50
Zitat von Ratender anzeigenausblenden
Und da sieht man mal wieder wie wenig Ahnung hier so manche Profilierungssüchtige haben. Natürlich braucht man die Übermittlung an das FA um seine Einkommenssteuererklärung abgeben zu können. Das können aber so Otto-Normalverdiener wie Sie nicht wissen. Aber das macht nichts, in den Genuß das zu benötigen werden Sie nicht kommen als Wohngeldempfänger. Und der Fragesteller teilt ja mit das eine Übermittlung noch nicht erfolgt ist.
Siehe hieram 03.02.2022 | 13:12
Zitat von Besserwissender Steuerberater anzeigenausblenden
Abgesehen davon, dass man die Bescheinigung nicht braucht, um seine Steuererklärung abzugeben.... Zitat "Aufgrund der bereits erfolgten Datenübermittlung ist es nicht erforderlich, dass Sie die gemeldeten Daten in Ihre Einkommensteuererklärung übertragen. "
Und da sieht man mal wieder wie wenig Ahnung hier so manche Profilierungssüchtige haben. Natürlich braucht man die Übermittlung an das FA um seine Einkommenssteuererklärung abgeben zu können. Das können aber so Otto-Normalverdiener wie Sie nicht wissen. Aber das macht nichts, in den Genuß das zu benötigen werden Sie nicht kommen als Wohngeldempfänger. Und der Fragesteller teilt ja mit das eine Übermittlung noch nicht erfolgt ist.
Die Steuererklärung kann auch abgegeben werden, ohne dass man die Renteneinkünfte selbst dort eingibt. Da die Daten von der Rentenversicherung übermittelt werden 'müssen', liegen die Zahlen dem Finanzamt nämlich spätestens ab Ende Februar vor. https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/RenteVorsorge/Rentenbezugsmit… Für den Steuerpflichtigen selbst ist es aber natürlich doof, wenn er nicht weiß, wie wie hoch seine Rente war und er deshalb nicht weiß, was er noch steuerlich geltend machen sollte, damit es unter die 'Steuerfreigrenze' kommt. Aber wozu gibt es sonst auch noch die Rentenbescheide bzw. die - wenn angefallen - Rentenanpassungsmitteilungen? In 2021 gab es keine Rentenanpassung. Da muss man also nur 12 x den Bruttobetrag der letzten Anpassungsmitteilung aus 2020 rechnen und damit hat man den Jahresbetrag für 2021. Wenn es den Osten betrifft, da gab es eine kleine Anpassung und somit auch eine Mitteilung. Dann sind es 6xRente (1-6) plus 6xRente (7-12). Also auch auf nem Notizzettel nachzurechnen, falls keine Rechenmaschine zur Hand :-)
Steuerberateram 03.02.2022 | 13:17
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Siehe hier schrieb

Abgesehen davon, dass man die Bescheinigung nicht braucht, um seine Steuererklärung abzugeben....

Zitat "Aufgrund der bereits erfolgten Datenübermittlung ist es nicht erforderlich, dass Sie die gemeldeten Daten in Ihre Einkommensteuererklärung übertragen. "[/quote]

Und da sieht man mal wieder wie wenig Ahnung hier so manche Profilierungssüchtige haben.

Natürlich braucht man die Übermittlung an das FA um seine Einkommenssteuererklärung abgeben zu können. Das können aber so Otto-Normalverdiener wie Sie nicht wissen. Aber das macht nichts, in den Genuß das zu benötigen werden Sie nicht kommen als Wohngeldempfänger.

Und der Fragesteller teilt ja mit das eine Übermittlung noch nicht erfolgt ist.[/quote]

Die Steuererklärung kann auch abgegeben werden, ohne dass man die Renteneinkünfte selbst dort eingibt. Da die Daten von der Rentenversicherung übermittelt werden 'müssen', liegen die Zahlen dem Finanzamt nämlich spätestens ab Ende Februar vor.

https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/RenteVorsorge/Rentenbezugsmitteilungsverfahren/rentenbezugsmitteilungsverfahren_node.html

Für den Steuerpflichtigen selbst ist es aber natürlich doof, wenn er nicht weiß, wie wie hoch seine Rente war und er deshalb nicht weiß, was er noch steuerlich geltend machen sollte, damit es unter die 'Steuerfreigrenze' kommt.

Aber wozu gibt es sonst auch noch die Rentenbescheide bzw. die - wenn angefallen - Rentenanpassungsmitteilungen? In 2021 gab es keine Rentenanpassung. Da muss man also nur 12 x den Bruttobetrag der letzten Anpassungsmitteilung aus 2020 rechnen und damit hat man den Jahresbetrag für 2021.

Wenn es den Osten betrifft, da gab es eine kleine Anpassung und somit auch eine Mitteilung. Dann sind es 6xRente (1-6) plus 6xRente (7-12). Also auch auf nem Notizzettel nachzurechnen, falls keine Rechenmaschine zur Hand :-)

Und da sieht man mal wieder wie wenig Ahnung hier so manche Profilierungssüchtige haben. Natürlich braucht man die Übermittlung an das FA um seine Einkommenssteuererklärung abgeben zu können. Das können aber so Otto-Normalverdiener wie Sie nicht wissen. Aber das macht nichts, in den Genuß das zu benötigen werden Sie nicht kommen als Wohngeldempfänger. Und der Fragesteller teilt ja mit das eine Übermittlung noch nicht erfolgt ist.
Die Steuererklärung kann auch abgegeben werden, ohne dass man die Renteneinkünfte selbst dort eingibt. Da die Daten von der Rentenversicherung übermittelt werden 'müssen', liegen die Zahlen dem Finanzamt nämlich spätestens ab Ende Februar vor. https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/RenteVorsorge/Rentenbezugsmit… Für den Steuerpflichtigen selbst ist es aber natürlich doof, wenn er nicht weiß, wie wie hoch seine Rente war und er deshalb nicht weiß, was er noch steuerlich geltend machen sollte, damit es unter die 'Steuerfreigrenze' kommt. Aber wozu gibt es sonst auch noch die Rentenbescheide bzw. die - wenn angefallen - Rentenanpassungsmitteilungen? In 2021 gab es keine Rentenanpassung. Da muss man also nur 12 x den Bruttobetrag der letzten Anpassungsmitteilung aus 2020 rechnen und damit hat man den Jahresbetrag für 2021. Wenn es den Osten betrifft, da gab es eine kleine Anpassung und somit auch eine Mitteilung. Dann sind es 6xRente (1-6) plus 6xRente (7-12). Also auch auf nem Notizzettel nachzurechnen, falls keine Rechenmaschine zur Hand :-)
Bleiben Sie besser beim Rentenrecht, vom Steuerrecht haben Sie offensichtlich überhaupt keine Ahnung. Legitime Frage hier, da es unendlich viele Konstellationen gibt in denen GENAU diese Meldung elektronsich vom FA abgerufen werden muss. Nur wenn sie nicht dort ist, kann auch nichts abgerufen werden. Bleiben Sie einfach bei der Rente und überlassen Sie die Steuer den Fachleuten. Geben Sie einfach die passende Amtwort auf die berechtigte Rentenfrage.
Siehe hieram 03.02.2022 | 13:28
Zitat von Steuerberater anzeigenausblenden
Steuerberater schrieb

Und da sieht man mal wieder wie wenig Ahnung hier so manche Profilierungssüchtige haben.

Natürlich braucht man die Übermittlung an das FA um seine Einkommenssteuererklärung abgeben zu können. Das können aber so Otto-Normalverdiener wie Sie nicht wissen. Aber das macht nichts, in den Genuß das zu benötigen werden Sie nicht kommen als Wohngeldempfänger.

Und der Fragesteller teilt ja mit das eine Übermittlung noch nicht erfolgt ist.[/quote]

Die Steuererklärung kann auch abgegeben werden, ohne dass man die Renteneinkünfte selbst dort eingibt. Da die Daten von der Rentenversicherung übermittelt werden 'müssen', liegen die Zahlen dem Finanzamt nämlich spätestens ab Ende Februar vor.

https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/RenteVorsorge/Rentenbezugsmitteilungsverfahren/rentenbezugsmitteilungsverfahren_node.html

Für den Steuerpflichtigen selbst ist es aber natürlich doof, wenn er nicht weiß, wie wie hoch seine Rente war und er deshalb nicht weiß, was er noch steuerlich geltend machen sollte, damit es unter die 'Steuerfreigrenze' kommt.

Aber wozu gibt es sonst auch noch die Rentenbescheide bzw. die - wenn angefallen - Rentenanpassungsmitteilungen? In 2021 gab es keine Rentenanpassung. Da muss man also nur 12 x den Bruttobetrag der letzten Anpassungsmitteilung aus 2020 rechnen und damit hat man den Jahresbetrag für 2021.

Wenn es den Osten betrifft, da gab es eine kleine Anpassung und somit auch eine Mitteilung. Dann sind es 6xRente (1-6) plus 6xRente (7-12). Also auch auf nem Notizzettel nachzurechnen, falls keine Rechenmaschine zur Hand :-)[/quote]

Bleiben Sie besser beim Rentenrecht, vom Steuerrecht haben Sie offensichtlich überhaupt keine Ahnung.

Legitime Frage hier, da es unendlich viele Konstellationen gibt in denen GENAU diese Meldung elektronsich vom FA abgerufen werden muss. Nur wenn sie nicht dort ist, kann auch nichts abgerufen werden.

Bleiben Sie einfach bei der Rente und überlassen Sie die Steuer den Fachleuten.

Geben Sie einfach die passende Amtwort auf die berechtigte Rentenfrage.

Jo, dann sollten Sie mal in den Link vom BZSt gucken, den ich mitgeschickt habe: "Eine Rentenbezugsmitteilung muss bis zum letzten Tag des Monats Februar des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem eine Rente oder andere Leistung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Einkommensteuergesetz und § 22 Nummer 5 Einkommensteuergesetz einem Leistungsempfänger zugeflossen ist, übermittelt werden. Verpflichtet zur Übermittlung einer Rentenbezugsmitteilung durch Datenübertragung sind: Träger der gesetzlichen Rentenversicherung...." Heute ist erst der 3.2. :-)
Siehe hieram 03.02.2022 | 13:44
Zitat von Oh Gott anzeigenausblenden
Heute ist erst der 3.2. :-)
Das war doch gar nicht die Frage bis WANN etwas geschehen muss *lol lol lol* Sie können es nicht verkraften wenn Sie sich nicht profilieren können. Sie haben keine Ahnung vom Steuerrecht, daher war die Ursprungsfrage legitim. Sie haben etwas daraus gemacht was gar nicht da war. Armer Mensch....
Hmmm, dann haben Sie die Frage anscheinend gar nicht richtig gelesen. Im Übrigen versendet die DRV Bund die Mitteilungen an einem anderen Tag als die DRV NRW, und DRV BW macht es vorwiegend Dienstags, während DRV Saarland den Freitag bevorzugt. Für alle aber gilt, spätestens am 28.2. muss das Finanzamt die Zahlen vorliegen haben. Und dann sind sie auch abrufbar für den, der seine Steuererklärung zuhause selbst macht oder für den Steuerberater, der ebenfalls die Zugangsdaten für seine Mandanten hat. Warum also ruft 'Fragender' also nicht 'seine DRV an, und fragt, welchen Tag die für die Übermittlung bevorzugen? :-)
santanderam 03.02.2022 | 13:58
@Babsi Erhält das Finanzamt auch automatisch eine Rentenerhöhungsmitteilung? Fordert mich das Finanzamt, sobald die Rente steuerpflichtig wird, eine Steuererklärung bei mir an?
1. Das Finanzamt wird in jedem Fall über Rentenerhöhungen informiert. 2. Sie sind auch als Rentner/in in jedem Fall verpflichtet eine Einkommensteuer abzugeben. Sie werden vom Finanzamt informiert wenn sie keine mehr abgeben müssen.
Babsiam 03.02.2022 | 13:43
Erhält das Finanzamt auch automatisch eine Rentenerhöhungsmitteilung? Fordert mich das Finanzamt, sobald die Rente steuerpflichtig wird, eine Steuererklärung bei mir an?
Siehe hieram 03.02.2022 | 14:05
Wenn sie im Jahr 2021 erstmalig eine Rente bezogen haben sollten sie die Rentenbezugsmitteilung einmal anfordern, in den Folgejahren kommt diese dann automatisch. Die Mitteilungen werden derzeit versand, die Mitteilungen an das Finanzamt erfolgt automatisch.
Erhält das Finanzamt auch automatisch eine Rentenerhöhungsmitteilung? Fordert mich das Finanzamt, sobald die Rente steuerpflichtig wird, eine Steuererklärung bei mir an?
Hallo Babsi, die DRV übermittelt jedes Jahr zum Ende Februar die Daten an das Finanzamt. Da sind dann auch evtl. Rentenerhöhungen mit enthalten. Eine Sondermeldung zum 1.7. (wenn die Renten üblicherweise erhöht werden) erfolgt also nicht. Auch wenn der zu versteuernde Anteil Ihrer Rente das einzige Einkommen ist, was Sie haben und Sie ledig sind, und Sie den 'Grundfreibetrag' von 9.744 EUR für das Jahr 2021 mit dem Rentenanteil übersteigen, sind Sie verpflichtet, bis zum 31.07.2022 eine Steuererklärung abzugeben. Sollten Sie diesen Termin verpassen, wird das Finanzamt von sich aus Sie an die Abgabe der Steuererklärung erinnern. Sollten Sie aufgrund weiterer Freibeträge (z.B. wegen einer Schwerbehinderung (ab 2021 bereits ab GdB 20) unter diesen Grundfreibetrag liegen, müssen Sie dennoch zunächst eine Steuererklärung abgeben, können aber gleichzeitig eine 'Nichtveranlagungsbescheinigung' mit abgeben, die dann (nach Zustimmung des FA) für die Folgejahre (maximal drei) gilt. Weiter hilfreiche Informationen finden Sie auch hier: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartike… Alles Gute!
Babsiam 04.02.2022 | 14:26
Hallo Siehe hier und santander, vielen lieben Dank für Ihre hilfreichen Antworten. Eine Erinnerung zur Abgabe der Steuererklärung habe ich vom Finanzamt noch nie erhalten. Aber das Finanzamt sieht ja, durch die jährliche Mitteilung der DRV, dass meine niedrige Rente nicht steuerpflichtig ist. Viele Grüsse Babsi
Bobsiam 04.02.2022 | 14:38
Zitat von Babsi anzeigenausblenden
Eine niedrige Rente alleine bescheinigt noch lange nicht das man nicht stuerpflichtig ist. Was für Sie zutrifft sollten Sie mit dem Finanzamt klären, hier weiß niemand welche sonstigen Einkünfte Sie haben und ob Sie steuerpflichtig sind.
Babsiam 04.02.2022 | 14:52
Hallo, ich habe keine sonstigen Einkünfte. Viele Grüsse Babsi
Willyam 04.02.2022 | 17:23
Zitat von Ratender anzeigenausblenden
So ist es, ich fertige seit 2007 als Rentner meine Einkommenssteuererklärung und habe dieses Schriftstück nie gebraucht. In den Rentenbescheiden, auch die bei jeder Erhöhung kommen, steht doch alles drin. Einfach alles mit 6 multiplizieren bis Juni und das ganze genau so nochmal ab Juli und fertig isses. Mathematik 2. Klasse!
2. Klasseam 05.02.2022 | 05:29
Zitat von Willy anzeigenausblenden
Abgesehen davon, dass man die Bescheinigung nicht braucht, um seine Steuererklärung abzugeben....
So ist es, ich fertige seit 2007 als Rentner meine Einkommenssteuererklärung und habe dieses Schriftstück nie gebraucht. In den Rentenbescheiden, auch die bei jeder Erhöhung kommen, steht doch alles drin. Einfach alles mit 6 multiplizieren bis Juni und das ganze genau so nochmal ab Juli und fertig isses. Mathematik 2. Klasse!
Braucht man doch, Steuerrecht 1. Stunde... Amateur
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026