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Experten-Antwort

Rentenbezugsmitteilung und freiwillige Beiträge während Rentenbezug

von Anita06.02.2022 | 17:20
190 Ansichten
4 Antworten
Guten Tag, bei der Festsetzung der Steuer auf die bezogene Rente legt das Finanzamt die Mitteilung der Rentenversicherung zu Grunde. Dabei kommt es entscheidend auf die Höhe des im Rentenbetrag enthaltenen Rentenanpassungsbetrags an. Ich hätte nun gerne gewusst, wie sich freiwillige Beitragszahlungen während des Rentenbezugs darauf auswirken. Ich habe von 2011 bis 2020 eine EMR bezogen. Daran hat sich nahtlos eine vorgezogene Altersrente für Schwerbehinderte angeschlossen, die ich laufend beziehe. Die Regelaltersgrenze habe ich noch nicht erreicht. Ich möchte freiwillige Beiträge zahlen, um meine Rente zu erhöhen. Die Erhöhung erfolgt erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze. Wird dem Finanzamt - wenn ich die Regelaltersgrenze erreicht habe und sich die freiwilligen Zahlungen auswirken - der Differenzbetrag zwischen meiner jetzigen Rente und der dann durch die freiwilligen Beiträge höheren Rente als Rentenanpassungsbetrag mitgeteilt? In dem Fall wäre die „erkaufte“ Rentensteigerung voll zu versteuern. Oder wird der Rentenanpassungsbetrag nur aus der jetzigen niedrigeren Rente berechnet? Vielen Dank

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 07.02.2022 | 11:39

Hallo Anita,

nach meiner Auffassung ist es so, dass die Erhöhung Ihrer Rente durch freiwillige Beiträge als Anpassungsbetrag zu betrachten und damit zu 100 % zu versteuern ist. Genaue Auskunft erhalten Sie aber – wie von „Siehe hier“ bereits der Hinweis erfolgte – beim Finanzamt, einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.

3 Antworten

Siehe hieram 06.02.2022 | 17:41
Hallo Anita, die Besteuerung von Renten erfolgt nach §22 EStG. Hier finden Sie auch den Hinweis, dass 'normale' Rentenanpassungen der vollen Versteuerung unterliegen, nicht aber Beträge, die eine Neuberechnung der Rente erforderlich machen. Aus steuerlicher Sicht ist dann also Ihre Regelaltersrente eine 'neue Rente' (weil diese durch freiwillige Zahlungen, nicht durch normale Anpassungen erhöht wird), für die der ursprüngliche %-Betrag des Jahres 2010 für die anteilige Versteuerung erhalten bleibt, der EUR-Betrag aber neu festgesetzt wird. Weitere Details dazu erklärt Ihnen gern ein Lohnsteuerhilfeverein, ein Steuerberater oder auch das Finanzamt direkt. Lassen Sie sich bitte vor der Zahlung von freiwilligen Beiträgen bei Ihrer zuständigen DRV eine 'Probeberechnung' erstellen, wie sich diese Zahlung auf Ihre Altersrente auswirkt, die dort mit dem Rentenbeginn Datum und der geplanten Beiträge gesondert angefordert werden muss. Einen schönen Abend und alles Gute!
Siehe hieram 06.02.2022 | 18:42
kleine Korrektur: 'für die der ursprüngliche %-Betrag des Jahres 2010' hier sollte es eigentlich '2011' heißen :-)
Anitaam 06.02.2022 | 20:50
Vielen Dank für die informative Antwort und ebenfalls noch einen schönen Abend.
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