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Experten-Antwort

Rentenerhöhung von §307i

von Kl10.04.2024 | 19:11
295 Ansichten
5 Antworten
Hallo, ich erhalte seit dem 01.11.2023 eine Altersrente, die nahtlos an eine Erziehungsrente anschloss. Diese erhielt ich seit 2010. Komme ich in den Genuss der 7,5% Erhöhung ? Danke für eine Antwort

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 12.04.2024 | 08:52

Guten Morgen Kl,

Sie haben recht, ein Anspruch auf den Zuschlag besteht auch für Personen, die am 30.06.2024 eine Rente wegen Alters erhalten, die unmittelbar an eine Erziehungsrente anschließt. Die Erziehungsrente muss nach dem 31.12.2000 und vor dem 01.01.2019 begonnen haben. In Ihrem Fall ergibt sich ein Zuschlag von 7,5%.

4 Antworten

EMam 10.04.2024 | 19:28
Warum sollten Sie? Eine Erziehungsrente ist doch keine Erwerbsminderungsrente!
Berndam 10.04.2024 | 20:07
EM schrieb

Warum sollten Sie? Eine Erziehungsrente ist doch keine Erwerbsminderungsrente!

Weil das in § 307i SGB VI steht vielleicht?
Respekt!am 10.04.2024 | 21:04
In dem Alter noch keine volljährigen Kinder (Voraussetzung für eine Erziehungsrente)? Respekt
§307i, SGB VIam 10.04.2024 | 22:03
Steht haarklein im Gesetztestex, §307i, SGB VI (1) Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten wird ab dem 1. Juli 2024 berücksichtigt, wenn am 30. Juni 2024 ein Anspruch bestand auf -eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Erziehungsrente, die jeweils nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat, -eine Hinterbliebenenrente, die nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat und der kein Rentenbezug der verstorbenen versicherten Person unmittelbar vorausging, -eine Rente wegen Alters, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung oder an eine Erziehungsrente nach Nummer 1 anschließt oder -eine Hinterbliebenenrente, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Nummer 1 oder an eine Rente wegen Alters nach Nummer 3 anschließt.
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