Hallo,
so wie Sie den Sachverhalt schildern, haben Sie Anspruch auf den Zuschlag nach § 307i SGB VI.
Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ergibt sich der Zuschlag aus den persönlichen Entgeltpunkte, die der Rente a m 30. Juni 2024 zugrunde liegen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversihcerung
Ja
Erst einmal Danke fuer das Ja. Kannst du das etwas genauer beschreiben? Mir geht es darum ob die 7.5 Prozentige Erhoehung auch bei der 50 Prozentigen EM Rente gilt. Oder ob diese Erhoeung um 50 Prozent gemindert wird.Erst einmal ein Hallo in die Runde. Seit 2005 beziehe ich eine Witwerrente von meiner sehr frueh verstorbenen Ehefrau. Ich selbst bezog seit September 2012 eine 50 Prozentige EM Rente auf Basisis Berufsunfaehigkeit nach altem Recht. Im Jahr 2016 bin ich dann in die vorgezogene Altersrente fuer Schwerbehinderte gwechselt. Gelten diese neuen Regelungen ab 2024 auch fuer mich? Vielen Dank fuer aufklesrende Antworten.Ja
Es gibt eine 7,5 % Erhöhung auf die EMR.
Die bis 30.06.2024 bestehenden EPs werden mit diesem % Satz erhöht.
Die teilw. EMR wird zwar nur mit einem Renten Faktor von 0,5 ausgezahlt, trotzdem gibt es auf den bestehenden Zahlbetrag die 7,5 % oben drauf.
Egal ob bei voller oder teilw. EMR...
Es gibt eine 7,5 % Erhöhung auf die EMR.
Die bis 30.06.2024 bestehenden EPs werden mit diesem % Satz erhöht.
Die teilw. EMR wird zwar nur mit einem Renten Faktor von 0,5 ausgezahlt, trotzdem gibt es auf den bestehenden Zahlbetrag die 7,5 % oben drauf.
Egal ob bei voller oder teilw. EMR...
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