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Experten-Antwort

Rentenfreibetrag bei Teilrente

von Evi14.06.2023 | 22:48
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9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Wie wird bei einer Teilrente von 50 % der Rentenfreibetrag (Beginn im Jahr 2023) berechnet? Da dieser ja einmal berechnet, als Betrag in Euro lebenslang festgelegt ist. Ich bin weiterhin berufstätig.

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Evi,

gehe ich Recht in der Annahme, dass es Ihnen um die Besteuerung der Rente geht? Dann sind wir hier im Forum der Rentenversicherung nicht die richtigen Ansprechpartner, da es sich um Steuerrecht handelt. Ganz allgemein kann ich Sie für die gesetzliche Regelung auf § 22 EStG verweisen:

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__22.html

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Evi,

für Renten mit Rentenbeginn 2023 beträgt der Rentenfreibetrag 17 %. An diesem Freibetrag ändert sich auch nichts, wenn Sie später eine Vollrente beanspruchen. Durch die Erhöhung der Rente erhöht sich dann selbstverständlich auch der steuerpflichtige Betrag. Näheres zur Versteuerung Ihrer Rente erfragen Sie bitte bei Ihrem Finanzamt.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

7 Antworten

Mikeam 14.06.2023 | 22:58
Na bei einer vollen Rente wird er dann noch mal neu berechnet.
Steuerrechtam 15.06.2023 | 09:14
Rentenbeginn in 2023 = 83 % steuerpflichtiger Teil der Rente. Der 'Freibetrag' wird dann aus der Jahresrente des Jahres 2024 berechnet. 17 % von dieser Jahresrente ergeben also den Steuerfreibetrag. Auszug §22 EtG: "4Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente. 5Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs. 6Abweichend hiervon ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt. 7Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer Betracht." Eine 'komplette Neuberechnung' erfolgt nur bei einem Wechsel der Rentenart (z.B. EM-Rente in Altersrente)
Fuchuram 26.09.2023 | 21:52
Zitat von Steuerrecht anzeigenausblenden
Man sollte sich keine großen und langen Steuererleicherungen durch den Rentenfreibetrag erhoffen. Auch bei einer Teiltrente wird ab dem 3. Jahr jede folgende Rentenerhöhung aus 50% Teilrente versteuert. Jede Rentenerhöhung mindert den Rentenfreibetrag. Wenn du z.B. 2030 in die Vollrente wechselst, werden vom neu berechneten Freibetrag der Vollrente in 2030 , die Rentenerhöhungen von 2024 - 2030 deiner 50% Teilrente abgezogen!!!! Der lebenslange Rentenfreibetrag gibt es so gesehen nicht. Beispielberechnung wie schnell der sogenannte Rentenfreibetrag weg ist. Rentenpunkt 2020 betrug 34,19, Freibetrag 20%. Rentenpunktdurchschnitt 2021 (es gab keine Rentenerhöhung) betrug 34,19, Freibetrag 20% = 6,838 pro Rentenpunkt das heißt, erreicht 1 Rentenpunkt die Höhe von 34,19 + 6,838 = 41,028 ist der Rentenfreibetrag weg. 2023 sind vom dem Rentenfreibetrag 6,838 (der bleibt stehen) pro Punkt, schon mal 2,63 weg, über die Hälfte.
Paukenschlagam 27.11.2023 | 17:57
Zitat von Fuchur anzeigenausblenden
Unsinn, ein Abschmelzen gibt es nicht! Zunächst wird tatsächlich bis zum Eintritt der Vollrente erstmals '24 der Freibetrag aus den 50% errechet. Der Übergang von Teil- zu Vollrente ist aber genau der "Abeichend davon"-Fall: es "ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt." 50% Teilrente wird zu 100% Vollrente heißt also, der bisherige Rentenfreibetrag erhöht sich im selben Verhältnis, er verdoppelt somit vom Betrag her. Neu erworbene Rentenpunkte führen zu weiteren Korrekturen (Berücksichtigung fühestens zur Regelaltersgrenze ohne Abschläge, danach jährlich im Juli mit Zuschlägen) Allerdings werden für den Freibetrag die neuen Rentenpunkte mit dem Rentenwert aus dem Jahr '24 multipliziert, in dem der Freibetrag zum ersten Mal ermittelt wird. Jedesmal, wenn in einem Jahr neue Rentenpunkte dazukommen, erhöht sich der Freibetrag im Verhältnis der Rentenbeträge (auf Basis '24) nachher / vorher. Der erreichte Endstand bleibt als immer gleichbleibender Betrag lebenslang erhalten. Allerdings ist richtig, dass künftige Steuererhöhungen den Freibetrag immer unbedeutender machen, "weg" ist er aber nie!
BrWisam 10.01.2024 | 10:19
Ich bin in der selben Situation. Der Rentenfreibetrag müsste wenn du Vollrente erhältst erhöht werden. Versprech dir nur nicht zuviel von dem Rentenfreibetrag. Die Rentenerhöhungen werden auch schon von der Teilrente versteuert. Praktisch sieht es so aus, das der Rentenfreibetrag von der Rentenerhöhung aufgefressen wird. Lebenslanger Freibetrag ist eine irreführende Aussage.
JuergenBam 09.02.2024 | 21:04
Zitat von Paukenschlag anzeigenausblenden
Prima, was hier so erklärt wird, Danke. Jetzt will ich im Herbst mit 63 Jahren und 35 Jahre Beitragszeiten in 10% Teilrente, dann 2 Jahre später in 90 % Teilrente, dann mit 66,5 in Vollrente. Bleibt der Steuersatz in % gleich wie bei der 10% Teilrente und wird der Freibetrag in Euro bei den Änderungen neu angepasst? Besten Dank an die Experten hier :-) Grüße Jürgen B
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