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Experten-Antwort

Rentenfreibetrag und Nutzung

von Oldy170418.03.2025 | 13:04
349 Ansichten
5 Antworten
Wie sieht es bei verheirateten Paaren aus? Gibt es dazu auch Grundlagenberechnumngen,wie hoch die Rente beider Partner sein darf,um den Freibetrag eventuell zu nutzen?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 18.03.2025 | 15:54

Hallo Oldy1704,

 

bei verheirateten Paaren gilt steuerlich, sofern diese gemeinsam veranlagt sind, im Jahre 2025 ein Grundfreibetrag von 24192 Euro. Grundsätzlich gilt bei gemeinsamer Veranlagung, dass nur der steuerpflichtige Anteil der gemeinsamen Rente, der diesen Betrag übersteigt, versteuert wird. Der steuerpflichtige Ertragsanteil hängt von der Rentenhöhe und dem Jahr des erstmaligen Rentenbeginns ab. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2025 beträgt dieser 83,5 %.

 

Bei weitergehenden Fragen empfehlen wir Ihnen eine steuerrechtliche Beratung entweder bei Ihrem zuständigen Finanzamt oder einem Steuerberater in Anspruch zu nehmen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

Kein Steuerforum!am 18.03.2025 | 13:10
Wenn es um den steuerrechtlichen Freibetrag geht, werden Sie hier keine Expertenantwort erhalten. Dies ist ein Renten- und kein Steuerforum. Lesen Sie dazu auch die wichtigen Hinweise zu diesem Forum. Ihre Fragen beantwortet gern ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein oder Sie informieren sich selber im Netz.
Du meine Güte am 18.03.2025 | 13:30
Völlig falsches Forum.
Steuern macht die DRV nichtam 18.03.2025 | 14:31
Den steuerlichen Rentenfreibetrag kann man IMMER nutzen bei Bezug einer gesetzlichen Rente. Für jede gesetzliche Rente gibt es diesen Freibetrag in % und Euro, dessen Höhe vom JAhr des Rentenbeginns abhängt. https://www.finanztip.de/rentenbesteuerung/… Der Freibetrag in Euro mindert dabei direkt das zu versteuernde Einkommen, weil dieser Freibetrag frei von Einkommensteuer bleibt. Bei gemeinsamer Veranlagung von Ehepartnern wird jeweils der entsprechende Freibetrag berücksichtigt bei der Festsetzung des gemeinsamen "zu versteuenden Einkommens" (zvE). Die Höhe des zvE wird vom Finanzamt anhand der gemeinsamen jährlichen Einkommensteuererklärung festgesetzt. Beide Rentenfreibeträge tragen also zusammen zu einer MInderung des zvE bei.
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