Hallo Hannes,
wenn Sie mit Ihrer Klage vor dem Sozialgericht erfolgreich sind, ist auch die Altersrente unter Berücksichtigung der besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte aus der Erwerbsminderungsrente neu zu berechnen. Allerdings nur dann, wenn der Beginn der Erwerbsminderungsrente vor dem Beginn der Altersrente liegt. Ergäbe sich für die Erwerbsminderungsrente ein Rentenbeginn nach dem Beginn der Altersrente (z.B. weil der Gerichtsgutachter zu dem Ergebnis kommt, dass zwar Erwerbsminderung vorliegt, aber erst mit einem späteren Leistungsfall), kann die Erwerbsminderungsrente nicht mehr zum Tragen kommen (§ 34 Absatz 2 SGB 6).
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung