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Experten-Antwort

Rentenhöhenfestsetzung bei angeb. Behinderungen

von Maik S.14.07.2014 | 18:53
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2 Antworten

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Hallo, ich habe mich gerade zum Thema (volle) Erwerbsminderungsrente informiert und bin über einen Punkt gestoßen, den ich mir nicht erklären kann. Meine Freundin und ich haben beide eine angeborene Behinderung, die uns erwerbsunfähig macht. Sie machte eine vierjährige bezahlte Ausbildung, war dann länger arbeitslos und bekommt inzwischen eine unbefristete EM-Rente in Höhe etwas über ihrem Ausbildungsgehalt. Ich habe eine zweijährige schulische Ausbildung gemacht, und anschließend mit Unterbrechungen knapp vier Jahre gearbeitet. Nun kann ich das nicht mehr. Auf der Rentenauskunft, die ich erhalten und durchgearbeitet habe steht nun, das ich zwar mehr Entgeltpunkte habe, mein Rentenanspruch aber nur ein Drittel von dem meiner Freundin beträgt. Ich verstehe nicht, wie das zustande kommt, könnte mir dasjemand erklären?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Maik S.

wie von "W*lfgang bereits geschildert, liegen die Unterschiede im Detail der Rentenberechnung. Zum Einen werden Zeiten der schulischen Ausbildung anders bewertet als Zeiten einer betrieblichen Ausbildung mit Gehalt. Zum Anderen spielt - neben vielen weiteren Berechungsfaktoren - auch das Alter des Versicherten bei Eintritt der Erwerbsminderung eine Rolle für die Berechnung der sog. Zurechnungszeit. Das ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 62. Lebensjahr (nach dem Recht bis 30.06.2014 war dies das 60. Lebensjahr) noch nicht vollendet hat.

Lassen Sie sich die Einzelheiten bitte bei einem Beratungsgespräch in ihrer Auskunft- und Beratungsstelle erläutern. Sie können dann die verschiedenen Auswirkungen der unterschiedlichen Versicherungszeiten auf die Höhe Ihrer Rente besser verstehen.

Mit freundlichen Grüßen

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

W*lfgangam 14.07.2014 | 19:32
Hallo Maik S. die Unterschiede nach so kurzen rentenrechtlichen Zeiten liegen tief im Detail der Rentenberechnung. Da die EM-Rente bis zum 60. Lbj. hochgerechnet wird, kommt es stark auf die Zeiten vor der DRV-seitigen Feststellung des Eintritts des Leistungsfalles an (ab wann gilt die Erwerbsminderung für die Rente, gerade wenige 'Lehrzeiten' können zu extremen Rentensteigerungen führen, während rein schulische Ausbildungszeiten nahezu wertlos sein können) und kann die Rente bei 'angeborener' EM überhaupt schon gezahlt werden - bei Ihrer Freundin offensichtlich schon (späterer tatsächlicher Leistungsfall), bei Ihnen wohl noch nicht. Extremer Fall: 1 Tag die Lehre angetreten, dann z. B. durch Unfall 100 % EM = 1000 EUR Rente – andere knechten noch 30 Jahre bei magerem Lohn und kommen dann auf deutlich weniger als die Hälfte. Es wäre für Sie am Einfachsten, sich diese Unterschiede in der EM-Rente in der nächsten Beratungsstelle erklären zu lassen - hier führt es Fallbezogen viel zu sehr ins Detail. Gruß w.
Deutsche Rentenversicherung
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