Das bedeutet, dass grundsätzlich ein Tatbestand für eine Anrechnungszeit ( hier: Schulausbildung) vorliegt, nach jetzigem Recht aber die Voraussetzungen für eine Anrechnung nicht erfüllt sind. Bei Schulausbildungen ist dies meist der Fall bei Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres.
Wie Schade schon zutreffend aufgeführt hat, dürfte es kein Problem sein, den Versicherungsverlauf selbst durchzusehen und zu überprüfen, ob sämtliche relevanten Sachverhalte (z. B. Schul- und Berufsausbildungszeiten, Arbeitslosigkeitszeiten, Zeiten der Versicherungspflicht, die Höhe der Bruttoarbeitsentgelte, ...) bereits vollständig im Versicherungsverlauf enthalten sind.
Sollten bei bestimmten Punkten Unklarheiten auftreten, können Sie sich immer noch an eine Auskunfts- und Beratungsstelle in ihrer Nähe wenden.
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