Hallo Ingrid,
inhaltlich kann ich mich den Beiträgen von „Rente“ (12.03.2024 | 13:12) und „Manometer“ (12.03.2024 | 13:29) eigentlich nur anschließen.
Für die Einkommensanrechnung auf den Grundrentenzuschlag bekommt Ihr Rentenversicherungsträger Ihre Einkommensdaten von der Finanzverwaltung gemeldet und kann auch nur diese Daten für die Berechnung verwenden. Das ist gesetzlich so geregelt. Wenn Sie also im Jahr 2021 eine Nachzahlung zu Ihrer Betriebsrente erhalten haben, dann ist diese Nachzahlung Bestandteil ihres Einkommens im Jahr 2021, unabhängig davon, ob die Nachzahlung für die Jahre 2015 bis 2021 erfolgte. Hier gilt das sogenannte Zuflussprinzip. Und Ihr Einkommen des Jahres 2021 ist Grundlage für die Berechnung Ihres Grundrentenzuschlages ab 1. Januar 2024.
Die Einkommensanrechnung auf den Grundrentenzuschlag wird jährlich durchgeführt. Es könnte also ab 1. Januar 2025 durchaus wieder ein höherer Grundrentenzuschlag gezahlt werden. Dies ist allerdings dann abhängig von Ihrem Einkommen im Jahr 2022.