Wurde bereits früher eine Rente wegen Erwerbsminderung mit einem Abschlag geleistet, die aber vor Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. des für Sie maßgebenden Tabellenalters (aufgrund der Übergangsvorschrift) weggefalllen ist, und schließt sich die Folgerente nicht unmittelbar an, ist der Zugangsfaktor für die Folgerente neu zu ermitteln. Fällt die Rente wegen Erwerbsminderung erst nach Volllendung des 60. Lebensjahres weg, sind die Abschläge ab Vollendung des 60. Lebensjahres bis zum Ende des Rentenbezuges der Rente wegen Erwerbsminderung in der Folgerente zu berücksichtigen.