ja,
so wie es 'egal (der Erste) ' bereits beschrieben hat.
Der Gebrauch vom Überschreitensrecht ist nur dann zulässig, wenn bereits im Vormonat Rente und Hinzuverdienst zusammentrifft.
Ausnahme: Wenn in dem Monat des erstmaligen Zusammentreffen ausnahmsweise Mehrarbeit oder eine Einmalzahlung vorliegt.
Ob diese Ausnahmeregel vorliegt, lässt sich aus den Beispielen nicht herleiten. Im Zweifel, so wie es 'egal' bereits beschrieben hat, würde ich ebenfalls davon ausgehen, dass hier solch eine Besonderheit nicht vorliegt.
Dummerweise wurden die öffentlich-zugänglichen Dienstanweisungen (raa) bereits in den §§ 34 und 96a bereits auf das neuen Hinzuverdienstrente angepasst, sodass ich es nicht (mehr) mit einer Quelle hier belegen kann
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_34R0&id=%A7%2034%20Voraussetzungen%20f%FCr%20einen%20Rentenanspruch%20und%20Hinzuverdienstgrenze%20%205%20214
Auch in den Übergangsvorschriften für die Fälle in denen durch Besitzschutz ab 01.07.2017 weiterhin das alte Hinzuverdienstrecht anzuwenden ist, wenn
- im Juni 2017 eine Teilrente bezogen wurden UND
- das neue Hinzuverdienstrecht (tatsächlich) zu einem niedrigeren Rentenbetrag führt
enthält keine Kommentierung mehr zum Überschreitensrecht (=§§ 302, 313)
Diesen Passus findet mal aber noch in den alten Rentenbescheiden (Anlage 19/21 - Rente und Hinzuverdienst); einer der letzten Absätze.