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Experten-Antwort

Rentenkürzung bei Hinzuverdienst 2017

von Haposch21.06.2017 | 15:32
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13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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510,-- Brutto Altersrente für langjährig Versicherte Regelaltersgrenze noch nicht erreicht Gibt es für die neuen Beträge für 2017 eine anteilige Berechnung oder gelten die neue Beträge für das ganze Jahr? Bei welche der folgenden 5 Beispiele ist mit Rentenkürzung zu rechnen? Beispiel 1 von bis 01.01.17 31.05.17 +0.000,00 € 01.06.17 30.06.17 +0.900,00 € 01.07.17 31.07.17 +1.200,00 € 01.08.17 31.08.17 +2.001,00 € 01.09.17 31.12.17 +0.000,00 € Summe +4.101,00 € Beispiel 2 von bis 01.01.17 31.05.17 +0.000,00 € 01.06.17 30.06.17 +0.901,00 € 01.07.17 31.07.17 +1.200,00 € 01.08.17 31.08.17 +2.000,00 € 01.09.17 31.12.17 +0.000,00 € Summe +4.101,00 € Beispiel 3 von bis 01.01.17 31.05.17 +0.000,00 € 01.06.17 30.06.17 +1.200,00 € 01.07.17 31.07.17 +1.200,00 € 01.08.17 31.08.17 +1.200,00 € 01.09.17 31.12.17 +0.000,00 € Summe +3.600,00 € Beispiel 4 von bis 01.01.17 31.05.17 +0.000,00 € 01.06.17 30.06.17 +1.200,00 € 01.07.17 31.07.17 +1.200,00 € 01.08.17 31.08.17 +1.200,00 € 01.09.17 31.12.17 +0.000,00 € Summe +3.600,00 € Beispiel 5 von bis 01.01.17 31.05.17 +0.000,00 € 01.06.17 30.06.17 +0.900,00 € 01.07.17 31.07.17 +2.700,00 € 01.08.17 31.08.17 +2.700,00 € 01.09.17 31.12.17 +0.000,00 € Summe +6.300,00 €

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Haposch,

Ihre Anfragen wurden ja inzwischen bereits beantwortet.

Der Hinweis auf das Vormonatsprinzip ist korrekt:

Im Monat des Rentenbeginns bzw. beim erstmaligen oder erneuten Zusammentreffen von Rente und Hinzuverdienst ist das doppelte Überschreiten grundsätzlich nicht zulässig. Der Hinzuverdienst ist der jeweiligen einfachen Hinzuverdienstgrenze gegenüberzustellen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

12 Antworten

senf-dazuam 21.06.2017 | 15:59
Hallo Haposch! Bis einschl. 06/2017 ist noch nach der althergebrachten Weise zu prüfen und zu kürzen. Monatlich 450 Euro, darüber wird gekürzt. Ab 07/2017 sieht das anders aus ...
egal (der Erste)am 21.06.2017 | 17:25
Bis zum Doppelten aber im Normalfall auch nur, wenn im Monat davor auch Hinzuverdienst vorliegt. Hier "hört der Spaß" in allen genannten Beispielen bereits im Juni auf, da im Vormonat kein Hinzuverdienst vorhanden ist und die Grenze nach Altrecht von 450,- EUR überschritten ist. Aufgrund des in allen Beispielen im Monat Juli vorhandenen Verdienstes dürfte für den Monat Juni auch nicht der Sonderfall der ausnahmsweisen Mehrarbeit vorliegen, bei dem ein Überschreiten bis zum Doppelten gleich zu Beginn der Beschäftigung möglich ist. (bzw. jetzt muss man wohl schreiben möglich war)
senf-dazuam 21.06.2017 | 16:00
Und ggf. bis zum Doppelten, aber bei 901 hört der "Spaß" auf.
eosam 21.06.2017 | 19:38
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
ja, so wie es 'egal (der Erste) ' bereits beschrieben hat. Der Gebrauch vom Überschreitensrecht ist nur dann zulässig, wenn bereits im Vormonat Rente und Hinzuverdienst zusammentrifft. Ausnahme: Wenn in dem Monat des erstmaligen Zusammentreffen ausnahmsweise Mehrarbeit oder eine Einmalzahlung vorliegt. Ob diese Ausnahmeregel vorliegt, lässt sich aus den Beispielen nicht herleiten. Im Zweifel, so wie es 'egal' bereits beschrieben hat, würde ich ebenfalls davon ausgehen, dass hier solch eine Besonderheit nicht vorliegt. Dummerweise wurden die öffentlich-zugänglichen Dienstanweisungen (raa) bereits in den §§ 34 und 96a bereits auf das neuen Hinzuverdienstrente angepasst, sodass ich es nicht (mehr) mit einer Quelle hier belegen kann http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… Auch in den Übergangsvorschriften für die Fälle in denen durch Besitzschutz ab 01.07.2017 weiterhin das alte Hinzuverdienstrecht anzuwenden ist, wenn - im Juni 2017 eine Teilrente bezogen wurden UND - das neue Hinzuverdienstrecht (tatsächlich) zu einem niedrigeren Rentenbetrag führt enthält keine Kommentierung mehr zum Überschreitensrecht (=§§ 302, 313) Diesen Passus findet mal aber noch in den alten Rentenbescheiden (Anlage 19/21 - Rente und Hinzuverdienst); einer der letzten Absätze.
Haposcham 21.06.2017 | 18:50
Gehen denn die beiden folgenden Beispiel ohne Rentenkürzung? Beispiel 1 bis Mai. 17 +0.000,00 € Jun. 17 +0.450,00 € Jul. 17 +1.200,00 € Aug. 17 +2.001,00 € Dez. 17 +0.000,00 € Summe +3.651,00 € Beispiel 2 bis Mai. 17 +0.000,00 € Jun. 17 +0.450,00 € Jul. 17 +2.925,00 € Aug. 17 +2.925,00 € Dez. 17 +0.000,00 € Summe +6.300,00 €
eosam 21.06.2017 | 18:22
so ist es. wenn sie im juni mehr als 450,- EUR verdienen, wie allen beispiele zeigen, gibt es für den Monat eine Rentenkürzung (= Teilrente). Wie hoch bzw. niedrig die Teilrente sein wird, kann niemand hier im Forum sagen, weil die (starren) Teil-Hinzuverdienstgrenzen individuell berechnet werden, also - in Höhe von zwei Dritteln - in Höhe der Hälfte - in Höhe von einem Drittel Da das Gesamtjahreseinkommen nicht oberhalb von 6.300,- EUR liegt (in allen Beispielen), erhalten Sie dann ab 01.07. wieder die Vollrente, auf Grundlage Ihrer abzugebenen Prognose für das 2. Halbjahr.
W*lfgangam 21.06.2017 | 19:22
Zitat von eos anzeigenausblenden
...
so ist es. wenn sie im juni mehr als 450,- EUR verdienen, wie allen beispiele zeigen, gibt es für den Monat eine Rentenkürzung (= Teilrente).
Hallo eos, sicher? Sehe ich anders, da bei Rentenbeginn Januar die Hinzuverdienstgrenze bis Mai eingehalten worden ist (0 EUR sind auch max. 450), kann im Juni bis zum Doppelten der zulässigen Grenze/bis 900 hinzuverdient werden. Damit sehe ich nur in den Beispielen 2 – 6 eine Teilrente für den Juni, Juli bis Dez. unkritisch, da die Jahreshinzuverdienstgrenze eingehalten wird Gruß w.
egal (der Erste)am 21.06.2017 | 19:11
Jepp
W*lfgangam 21.06.2017 | 21:00
Zitat von eos anzeigenausblenden
Danke für die Rückmeldung ...auch wenn ich das mit dem Doppelten weiterhin skeptisch sehe. Ausgehend vom zulässigen, statt vom tatsächlich/überhaupt erzielten Hinzuverdienst im Vormonat. Aber, Sie werden wahrscheinlich Recht haben - wie immer :-) Gruß w.
Unwissendeam 22.06.2017 | 09:16
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
(...)
Danke für die Rückmeldung ...auch wenn ich das mit dem Doppelten weiterhin skeptisch sehe. Ausgehend vom zulässigen, statt vom tatsächlich/überhaupt erzielten Hinzuverdienst im Vormonat. Aber, Sie werden wahrscheinlich Recht haben - wie immer :-) Gruß w.
eos hat Recht. Siehe auch folgender Link: http://rvliteratur.drv-bund.de/bfa/xtention_index.htm Dort auf "RH-SGB" gehen, dann "SGB VI" und "§ 34 in der Fassung bis 30.06.2017". Im Abschnitt 11.1 befinden sich die entsprechenden Ausführungen zum alten Recht.
W*lfgangam 22.06.2017 | 19:48
Zitat von Unwissende anzeigenausblenden
Hallo Unwissende, die rvLiteratur ist ersetzbar (höchstens als DVD und Vordruck-Pool bei Internetausfall noch interessant), zumal da eine aktive Java-Umgebung erforderlich ist, was ich meinem Privat-Browser eher nicht zumuten will. rvRecht http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/index.jsp wird nun von allen DRVen/auch Bund unterstützt, der Link von eos war daher schon zielführend. Und ja, ich kenne beide Dokumentationen, auch wenn ich nicht sofort die passende Stelle aus dem Ärmel schütteln kann ...muss an meiner KI noch arbeiten ;-) Gruß w.
Unwissendeam 27.06.2017 | 11:54
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
http://rvliteratur.drv-bund.de/bfa/xtention_index.htm Unwissende, die rvLiteratur ist ersetzbar (höchstens als DVD und Vordruck-Pool bei Internetausfall noch interessant), zumal da eine aktive Java-Umgebung erforderlich ist, was ich meinem Privat-Browser eher nicht zumuten will. rvRecht http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/index.jsp wird nun von allen DRVen/auch Bund unterstützt, der Link von eos war daher schon zielführend. Und ja, ich kenne beide Dokumentationen, auch wenn ich nicht sofort die passende Stelle aus dem Ärmel schütteln kann ...muss an meiner KI noch arbeiten ;-) Gruß w.
In diesem Fall war der Link von eos leider nicht zielführend, da in rvRecht die Version des § 34 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 noch fehlt. Daher mein Hinweis auf die rvLiteratur, die in diesem Punkt aktueller ist. Die DRV Bund pflegt ihr hausinternes System offensichtlich besser, also das bundesweite System :-) Ansonsten haben Sie natürlich Recht, dass "rvRecht" grundsätzlich der bessere Internet-Auftritt ist.
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