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Rentenkürzung in Folge des BSG Urteil vom 19.11.2011

von 12312.04.2013 | 07:49
4443 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

In Folge des BSG-Urteils B 13 R 79/09 R werden jetzt offensichtlich grundsätzlich keine Anrechnungszeiten neben Sozialleistungsbezug mehr anerkannt. Dies führt im Einzelfall, zu einer Kürzung der Rente. Wird z.B. eine Rente wegen teilweiser EM (wegen BU) in die Altersrente umgestellt und wurden neben der Zurechnungszeit Sozialleistungen (Krankengeld/ALG/ALG II bis 2010) bezogen, wird die Zurechnungszeit in der Altersrente nicht mehr als Anrechnungszeit berücksichtigt. Gibt es hierfür eine gesetzliche Regelung, oder ist dies eine Auslegung der Deutschen Rentenversicherung? Danke!

7 Antworten

sandraam 12.04.2013 | 08:47
§ 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI: Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten.
-am 12.04.2013 | 08:55
Den Ausführungen von "Sandra" wird zugestimmt.
123am 12.04.2013 | 09:30
Seit wann gibt es diese Regelung, bzw. seit wann genau wird diese Regelung von der Deutschen Rentenversicherung auch für Anrechnungszeiten wegen Rentenbezug (Zurechnungszeit) angewendet?
sandraam 12.04.2013 | 13:44
Diese Regelung gibt es seit Einführung des SGB VI, also seit dem 01.01.1992. Nach bisheriger Auffassung der RV-Träger war diese Vorschrift nur auf Anrechnungszeiten anzuwenden, für die Versicherungspflicht aufgrund einer Sozialleistung bestand, da nur insoweit Pflichtbeiträge vorlagen, die einen Ausschluss der Anrechnungszeit rechtfertigten. Mit Urteil vom 19.04.2011 (AZ.: B 13 R 79/09 R) hat das BSG entschieden, dass die Ausschlussregelung des § 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI nicht nur auf bestimmte Anrechnungszeittatbestände beschränkt ist, sondern auch zum Beispiel auf Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung anzuwenden ist. Die Rentenversicherungsträger haben beschlossen, dem BSG-Urteil vom 19.04.2011 über den entschiedenen Einzelfall hinaus zu folgen und ihre bisherige Rechtsauffassung aufzugeben. Umgesetzt wird das seit Anfang 2012.
Rudolfam 12.04.2013 | 14:31
Werden dann noch diese Anrechnungzeiten auf die Wartezeit für die Schwerbehindertenrente angerechnet ? Oder hat sich das damit auch geändert ?
egal (der Erste)am 12.04.2013 | 15:19
Diese Anrechnungszeiten wurden auch bisher nicht bei den Wartezeiten berücksichtigt. Neben den Anrechnungszeiten lagen ja zeitgleich Beitragszeiten wegen des Bezuges von Sozialleistungen vor, so dass einzelne Monate eben mit 2 unterschiedlichen Zeiten belegt waren. Für die einzelnen Wartezeiten konnten logischerweise diese Zeiten nur einmal berücksichtigt werden, und zwar als Beitragszeit.
egal (der Erste)am 12.04.2013 | 15:19
Diese Anrechnungszeiten wurden auch bisher nicht bei den Wartezeiten berücksichtigt. Neben den Anrechnungszeiten lagen ja zeitgleich Beitragszeiten wegen des Bezuges von Sozialleistungen vor, so dass einzelne Monate eben mit 2 unterschiedlichen Zeiten belegt waren. Für die einzelnen Wartezeiten konnten logischerweise diese Zeiten nur einmal berücksichtigt werden, und zwar als Beitragszeit.
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