Vielleicht hilft das weiter:
https://der-privatier.com/gastbeitrag-ausgleichszahlung-des-arbe…
§ 3 Nr. 28 EStG
https://dejure.org/gesetze/EStG/3.html
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV
https://www.gesetze-im-internet.de/svev/__1.html
Nach meinem Verständnis
- gilt die 50% Steuer und SV-Freihheit nur für AG-Zahlungen, die nicht dem Lohn/Gehalt zuzurechnen sind.
- der AG sollte dann möglichst den gesamten RM-Betrag an die DRV überweisen, dann besteht SV-Freiheit auch für die zweiten 50% (AN-Anteil, keine Steuerfreiheit hierfür, kann aber im Rahmen der Altersvorsorgebeiträge vom AN in der Steuererklärung zumindest bis zum Höchstbetrag geltend gemacht werden). Überweist der AN seine 50% selbst - in der Regel aus ersparten, früheren Gehaltszahlungen, wurden darauf ja schon mal SV-Beitrage bei der Gehaltszahlung abgeführt.