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Experten-Antwort

Rentenminderungsausgleich aus dem BRUTTO-Gehalt

von Kovel14.12.2023 | 14:46
207 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Von einer Rentenexpertin erfuhr ich, dass es möglich sei, Einzahlungen in das (bereits vorhandene) persönliche Rentenminderungskonto auch aus dem BRUTTO-Gehalt vornehmen zu können. Meinem Arbeitgeber ist jedoch nicht bekannt, wie genau er das bei der Rentenversicherung veranlassen kann. Insofern lauten meine Fragen: 1) Wie genau kann regelmäßig (hier: monatlich) ein Teil des Bruttogehaltes in das persönliche Rentenminderungsausgleichskonto eingezahlt werden und wo findet mein Arbeitgeber entsprechende Informationen hierzu? 2) Kann alternativ auch einmal jährlich eine (größere) Einzahlung aus personenbezogenen unversteuerten Rücklagen durch die Arbeitgeberseite erfolgen? Wie genau funktioniert das ggf., wo findet die Arbeitgeberseite Informationen hierzu und gibt es dabei Mindestbeträge, die transferiert werden müssen (und fall ja in welcher Höhe)?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Kovel,

 

bei einer Ausgleichszahlung durch den Arbeitgeber handelt sich um ein steuerrechtliches Thema. Ihr Arbeitgeber sollte sich deshalb mit seinem Steuerberater in Verbindung setzen, um die Modalitäten zu klären.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

 

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5 Antworten

Berateram 14.12.2023 | 15:04
Mir ist das so auch nicht bekannt. Wer ist denn die sogenannte „Rentenexpertin“?
ThomasRam 14.12.2023 | 17:44
Hm, naja, da steht "die im Zusammenhang mit der Auflösung eines Dienstverhältnisses geleistet wird" oder "bei entsprechenden tarifvertraglichen Leistungen". Letzteres ist mir auch neu. Am besten mit einem Steuerberater (oder Rechtsanwalt?) klären, wenn sich der AG damit selbst nicht sehr gut auskennt. Der DRV ist es egal, woher die Beträge eingezahlt werden, es ist Sache des AGs und des ANs, die Zahlungen korrekt zu versteuern.
ThomasRam 14.12.2023 | 18:00
zu 1): Einzahlungen erfolgen durch Überweisung mit den Angaben aus dem Rentenminderungsausgleichsbescheid. Das kann jeder. Die DRV verrechnet jede Einzahlung zum jeweils aktuellen 'Kaufpreis' mit den noch nicht ausgeglichenen Rentenpunkten bis maximal alles ausgeglichen ist. Ich gehe mal davon aus, daß der AG wie üblich maximal 50% des Ausgleichsbetrags steuer- und SV-frei zahlen darf, die anderen 50% müssen Sie selbst einzahlen, bzw. vom AG 'versteuern und sozialversichern' lassen. Fragen Sie doch mal bei der für Sie zuständigen Stelle/Bearbeiter bei der RV nach (Kontakt steht im Bescheid). Vielleicht kommt ja auch so etwas für Sie in Frage: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Arbeitne…
ThomasRam 14.12.2023 | 18:58
Zitat von ThomasR anzeigenausblenden
Vielleicht hilft das weiter: https://der-privatier.com/gastbeitrag-ausgleichszahlung-des-arbe… § 3 Nr. 28 EStG https://dejure.org/gesetze/EStG/3.html § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV https://www.gesetze-im-internet.de/svev/__1.html Nach meinem Verständnis - gilt die 50% Steuer und SV-Freihheit nur für AG-Zahlungen, die nicht dem Lohn/Gehalt zuzurechnen sind. - der AG sollte dann möglichst den gesamten RM-Betrag an die DRV überweisen, dann besteht SV-Freiheit auch für die zweiten 50% (AN-Anteil, keine Steuerfreiheit hierfür, kann aber im Rahmen der Altersvorsorgebeiträge vom AN in der Steuererklärung zumindest bis zum Höchstbetrag geltend gemacht werden). Überweist der AN seine 50% selbst - in der Regel aus ersparten, früheren Gehaltszahlungen, wurden darauf ja schon mal SV-Beitrage bei der Gehaltszahlung abgeführt.
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