Eine Beschäftigung, die innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, war nach den seinerzeit geltenden Bestimmungen als sogenannte kurzfristige Beschäftigung versicherungsfrei. Eine Ausnahme davon wäre nur gegeben, wenn die Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt worden wäre. Diese Versicherungszeit kann demnach nicht im Versicherungsverlauf berücksichtigt werden. Kann für eine Beschäftigung die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen nachgewiesen werden, ist diese regelmäßig im Versicherungsverlauf aufzunehmen. Der Nachweis über die Beitragszahlung kann z.B. über die Meldung bei der Einzugsstelle (Krankenkasse) oder die Lohnabrechnung geführt werden.