Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Rentenmonate aus den 1980ern

von Alter Schwede227.07.2019 | 12:13
854 Ansichten
13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Hallo, in meiner Studienzeit 1984 hatte ich für 3 Monate (2 Monate + 1 Monat Verlängerung tagfolgend) einen Job(Urlaubsvertretung)und es wurden Rentenbeiträge abgeführt, sind im Versicherungsverlauf genannt. 1985 hatte ich den gleichen Job für 2 Monate und es sind wohl keine Beiträge abgeführt worden,da im Verlauf nicht erwähnt.Arbeitsverträge von damals sind vorhanden. Weiß hier noch,daß es seitens der Personalabt. wohl einen Unterschied zwischen 2 und 3 oder mehr monatigem Job gab. Weiterhin hatte 1982 ich für eine Woche einen Job,mit Versicherungsnachweis. Ist es möglich diese 2+1 Monate anerkannt zu bekommen, da mir 9 Monate zu einer abschlagsfreien 45er Rente zu kommen. Danke für Ihre Kommentare.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Eine Beschäftigung, die innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, war nach den seinerzeit geltenden Bestimmungen als sogenannte kurzfristige Beschäftigung versicherungsfrei. Eine Ausnahme davon wäre nur gegeben, wenn die Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt worden wäre. Diese Versicherungszeit kann demnach nicht im Versicherungsverlauf berücksichtigt werden. Kann für eine Beschäftigung die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen nachgewiesen werden, ist diese regelmäßig im Versicherungsverlauf aufzunehmen. Der Nachweis über die Beitragszahlung kann z.B. über die Meldung bei der Einzugsstelle (Krankenkasse) oder die Lohnabrechnung geführt werden.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

12 Antworten

Schadeam 27.07.2019 | 12:49
In den 80ern waren Jobs die auf 2 Monate bzw. maximal 50 Arbeitstage begrenzt waren versicherungsfrei - das dürfte in Ihrem Fall wohl so gewesen sein. Und wenn dem so war zählt das natürlich auch nicht mit bei den 45 Jahren.
Student der 90eram 27.07.2019 | 13:22
Hallo Schade, wie war diese Regelung in den 90ern? ich hätte da während meines Studiums auch mehrere Kurzzeitjobs - teilweise mehrere innerhalb eines Kalenderjahres. Für diese wurden auch keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt. War das überhaupt korrekt, wenn ich mehrere Jobs in einem Kalenderjahr hätte? Danke Student der 90er
Keine Tricksereiam 27.07.2019 | 14:50
Zitat von Student der 90er anzeigenausblenden
Wenn damals Beiträge gezahlt wurden, muss Du es nachweisen.Kannst Du das nicht, ist von Beitragsfreiheit auszugehen, was insbesondere, auch heute noch, für kurzfristige Beschäftigungen während eines Studiums gilt. Fazit: Du bist in der Beweispflicht, dass damals Beiträge gezahlt wurden!
Student der 90eram 27.07.2019 | 15:45
Hallo Schade, wie war diese Regelung in den 90ern? ich hätte da während meines Studiums auch mehrere Kurzzeitjobs - teilweise mehrere innerhalb eines Kalenderjahres. Für diese wurden auch keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt. War das überhaupt korrekt, wenn ich mehrere Jobs in einem Kalenderjahr hätte? Danke Student der 90er
Wenn damals Beiträge gezahlt wurden, muss Du es nachweisen.Kannst Du das nicht, ist von Beitragsfreiheit auszugehen, was insbesondere, auch heute noch, für kurzfristige Beschäftigungen während eines Studiums gilt. Fazit: Du bist in der Beweispflicht, dass damals Beiträge gezahlt wurden!
Hallo Keine Trickserei, ich will mir nicht unrechtmäßig Rente erschleichen. Ich will wissen, ob die damalige mehrfache Beitragsfreiheit korrekt war oder ob im Rahmen des anstehenden Kontenklärungsverfahrens aufkommen könnte, dass ich oder auch die Arbeitgeber hier Nachzahlungen leisten dürfen/müssen. Können Sie mir diese Frage bitte beantworten. Danke im Voraus.
Keine Tricksereiam 27.07.2019 | 16:04
Für den Beitragseinzug ist die Krankenkasse und nicht die Rentenversicherung zuständig und anhand des Versicherungsverlaufes kann der Rententräger nur feststellen, ob Beiträge entrichtet wurden oder nicht. Sollten keine Beiträge gezahlt worden sein, wird von der Rentenversicherung von Amts wegen keine Überprüfung der Rechtmäßigkeit erfolgen. Selbst wenn damals Beiträge hätten gezahlt werden müssen, was ich für sehr unwahrscheinlich halte, dürfte das der Verjährung zum Opfer fallen. Der Experte wird Ihnen am Montag noch antworten.
Schadeam 27.07.2019 | 16:45
Wenn Sie keine Belege für gezahlte Beiträge haben können Sie das vergessen. Vielleicht könnte die damalige gestzliche Krankenkasse (falls Sie pflichtversichert waren) innerhalb von 30 Jahren noch Angaben machen, die Aufbewahrungspflichten der Arbeitgeber sind längst verstrichen. Aber das (Beiträge nachfordern) ist zum einen verjährt, selbst wenn damals Fehler gemacht wurden. Zum anderen waren damals sowohl Arbeitgeber wie Studierende immer bemüht Verträge in den Grenzen der Geringfügigkeit / Kurzfristigkeit zu halten. Für beide Seiten war es interessant eben keinen Beitrag für die Rente abgezogen zu bekommen (weniger Lohnkosten für AG, mehr netto für den Studenten). Und in meiner Freizeit werde ich jetzt sicher nicht in den alten Vorschriften kramen und mir überlegen wann in den letzten 30 Jahren welche Vorschrift zur Versicherungspflicht geändert wurde. Schönen Tag noch
Student der 90eram 27.07.2019 | 18:33
Hallo Schade, hallo Keine Trickserei, vielen Dank für Ihr Antworten. Mit den Aussagen, dass die beitragsfreien Arbeitsverhältnisse so normal waren und eine eventuelle Nachforderung jetzt sowieso verjährt ist, sind meine Fragen beantwortet. Vielen Dank für Ihre Mühe.
W°lfgangam 27.07.2019 | 20:23
Zitat von Student der 90er anzeigenausblenden
Hallo Student der 90er, 80er/90er ...die Regelungen zu diesen Job waren identisch. Sie wurden erst 2000+ erweitert - was noch mehr Versicherungsfreiheit im gut bezahlten 'Studentenjob' zur Folge hatte -> was wiederum keine Beiträge für die 45 Jahre bedeutet. Gruß w.
Student der 90eram 27.07.2019 | 20:35
Hallo Wolfgang, von den 45 Jahren bin ich weit entfernt;aber auch Ihnen Danke.
Vorlesehilfeam 30.07.2019 | 21:33
Eine Beschäftigung, die innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage
Frage: ist dachte, wir sind aktuell bei 3/70 ? Gruß w.
Hallo W*lfgang, da Sie anderen Forumsteilnehmern so gerne raten, die Vorlesehilfe der DRV oder der örtlichen Rathäuser/Versicherungsämter in Anspruch zu nehmen, möchte ich Ihnen hiermit meine Hilfe anbieten. Der Experte schrieb oben den (kompletten) Satz "Eine Beschäftigung, die innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, WAR NACH DEN SEINERZEIT GELTENDEN BESTIMMUNGEN als sogenannte kurzfristige Beschäftigung versicherungsfrei." Dies bedeutet,dass der Experte sich auf die Vorschriften der 80er und 90er Jahre bezieht; und das war ja auch die Frage. Wie die Vorschriften heute sind, ist zwar schön zu wissen, war aber nicht gefragt. Falls Ihnen weiter nicht klar ist, warum Ihr Einwand hier nicht angebracht war, fragen Sie ruhig nochmal nach. Dann versuche ich das ganze für Sie nochmal in 'Einfacher Sprache' zu formulieren... Viele Grüße Ihre Vorlesehilfe
W°lfgangam 30.07.2019 | 20:34
Frage: ist dachte, wir sind aktuell bei 3/70 ? Gruß w.
W°lfgangam 31.07.2019 | 21:04
Zitat von Vorlesehilfe anzeigenausblenden
Hallo Vorlesehilfe, ich weiß ja nicht, ob der Beitrag auf mich bezogen sein soll ;-) Trotzdem Danke für die Korrekturlesung - ja, ich hab den nachfolgenden Halbsatz des Expertenteams übersehen ...*Asche Gruß w. PS: möchten Sie Hilfe in Sonderzeichen erhalten? *g
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026