Hallo Peter,
wie in meiner Antwort auf Ihre andere Frage zum „Rentnerprivileg“ bereits dargestellt, werden seit Inkrafttreten des neuen Versorgungsausgleichsrechts ab 01.09.2009 die aufgrund eines Versorgungsausgleichs zu mindernden Renten bereits ab Rentenbeginn gekürzt. Ausnahmen gelten nur unter den Bedingungen des § 268a SGB VI, welche unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsdarstellung bei Ihnen nicht anwendbar sind.
So wie Sie den Sachverhalt beschreiben, hätte bei Ihnen der Versorgungsausgleich also tatsächlich bereits ab Rentenbeginn zu Ihren Lasten berücksichtigt werden müssen.
Zum weiteren Verfahren kann ich folgende Hinweise geben:
Soweit der Rentenversicherungsträger nachträglich feststellt, dass der erteilte Bescheid fehlerhaft (im Gesetz "rechtswidrig" genannt) war, prüft er nach den Verwaltungsverfahrensvorschriften der §§ 44 - 50 SGB X, ob und inwieweit der fehlerhafte Bescheid ganz oder teilweise zurückgenommen werden kann. Zu der beabsichtigten Entscheidung erhalten sie vorher ein sogenanntes Anhörungsschreiben (§ 24 SGB X)., in dem der Rentenversicherungsträger darlegt, welche Entscheidung er beabsichtigt. Innerhalb der dort genannten Frist können Sie dazu Stellung nehmen (siehe auch Beiträge von „fraglich“ und „W°lfgang“).
Anschließend wird der Rentenversicherungsträger dann den Bescheid erteilen, bei dem er auch die von Ihnen ggf. vorgebrachten Argumente prüfen wird. Wenn Sie dann mit dem Bescheid nicht einverstanden sind haben Sie die Möglichkeit des Widerspruchs und ggf. anschließend der Klage vor dem Sozialgericht.
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