Hallo Lemke, die Rentenversicherung ist verpflichtet zu prüfen ob andere Stellen Anspruch auf die Rentennachzahlung haben (§ 102SGB X ff.). Diese Prüfung erfolgt immer dann, wenn im Rentenantrag angegeben wurde, dass Sie andere Leistungen erhalten oder beantragt haben. Auch wenn diese Angaben im Rentenantrag nicht erfolgten und die Rentenversicherung auf anderem Wege Kenntnis über solche Sachverhalte erlangte, erfolgt eine solche Prüfung. Die Dauer der Prüfung hängt vom Antwortverhalten der angeschriebenen Stellen ab und kann von der Rentenversicherung nur bedingt beeinflusst werden. Der Tipp von KSC, mit dem kurzen Anruf bei der Rentenversicherung, schafft schnelle Klarheit.