Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Lemke, die Rentenversicherung ist verpflichtet zu prüfen ob andere Stellen Anspruch auf die Rentennachzahlung haben (§ 102SGB X ff.). Diese Prüfung erfolgt immer dann, wenn im Rentenantrag angegeben wurde, dass Sie andere Leistungen erhalten oder beantragt haben. Auch wenn diese Angaben im Rentenantrag nicht erfolgten und die Rentenversicherung auf anderem Wege Kenntnis über solche Sachverhalte erlangte, erfolgt eine solche Prüfung. Die Dauer der Prüfung hängt vom Antwortverhalten der angeschriebenen Stellen ab und kann von der Rentenversicherung nur bedingt beeinflusst werden. Der Tipp von KSC, mit dem kurzen Anruf bei der Rentenversicherung, schafft schnelle Klarheit.
Die Äußerung von @Angelika K. >>Es braucht KEINEN Grund zu geben , warum die DRV die Nachzahlung vorläufig einbehält. Das ist Praxis. oder >>Wenn es zu einer Nachzahlung kommt, dann ist die RV verpflichtet, diese einzubehaltenHerr/Frau Lemke soll morgen früh die DRV anrufen (Rufnummer sollte auf dem Bescheid stehen) und vielleicht lässt sich dann alles in einem simplen Telefonat in 5 oder 10 Minuten klären.Hallo @KSC, war ja auch in meinem ersten Beitrag schon meine Rede.
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