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Experten-Antwort

Rentennachzahlung

von Lemke26.05.2012 | 22:05
3686 Ansichten
20 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich habe eine Frage, - Mit Rentenbescheid vom 16.05.12 wurde mir eine Rente zugesprochen, mit dem Hinweis, dass eine Nachzahlung erfolgt, - die Nachzahlung wird vorläufig nicht ausgezahlt, da zunächst noch Ansprüche anderer Stellen zu klären sei. Ab wann kann ich ggf. mit der Nachzahlung rechnen, bzw. wie lange dauert die Feststellungsabwicklung durchschnittlich ? (Anmerkung = es bestehen keine Ansprüche anderer Stellen) Vielen Dank im Voraus.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 29.05.2012 | 09:34

Hallo Lemke, die Rentenversicherung ist verpflichtet zu prüfen ob andere Stellen Anspruch auf die Rentennachzahlung haben (§ 102SGB X ff.). Diese Prüfung erfolgt immer dann, wenn im Rentenantrag angegeben wurde, dass Sie andere Leistungen erhalten oder beantragt haben. Auch wenn diese Angaben im Rentenantrag nicht erfolgten und die Rentenversicherung auf anderem Wege Kenntnis über solche Sachverhalte erlangte, erfolgt eine solche Prüfung. Die Dauer der Prüfung hängt vom Antwortverhalten der angeschriebenen Stellen ab und kann von der Rentenversicherung nur bedingt beeinflusst werden. Der Tipp von KSC, mit dem kurzen Anruf bei der Rentenversicherung, schafft schnelle Klarheit.

19 Antworten

Bertlam 26.05.2012 | 22:19
Solange,bis diese Stellen das der DRV auch mitgeteilt haben.
Lemkeam 27.05.2012 | 12:48
Danke für die Antwort. Kann denn kein "ca. Zeitraum" benannt werden ? wäre es möglich, einen kleinen Vorschuß vorab zurhalten ?
Lemkeam 27.05.2012 | 12:48
Danke für die Antwort. Kann denn kein "ca. Zeitraum" benannt werden ? wäre es möglich, einen kleinen Vorschuß vorab zurhalten ?
Agnesam 27.05.2012 | 13:23
Hallo Herr Lemke, es ist schwer einen ca.Zeitraum zu benennen. Packen wir mal das Pferd vom Schwanze aus an: Was könnt die DRV veranlasst haben die Nachzahlung vorläufig einzubehalten? Haben Sie Krankengeld, Alogeld1, Alogeld2 usw. bezogen, auch wenn es vor dem Rentenbeginn geendet hat? Irgendeinen Grund für die Einbehaltung muss ja geben. Wenn dem so ist sprechen Sie umgend mit der entsprechenden Stelle, damit eine Nachricht an die DRV erfolgt das Erstattungsansprüche nicht bestehen. Notfalls rufen Sie bei dér DRV an fragen, welche Stelle denn gemeint ist. Agnes
Angelika K.am 27.05.2012 | 17:41
Es braucht KEINEN Grund zu geben , warum die DRV die Nachzahlung vorläufig einbehält. Das ist Praxis. Es wenn klar ist das keine andere Stelle im Nachzahlungszeitraum irgentwelche Zahlungen geleistet hat , wird der Nachzahlungsbetrag überwiesen. So gesehen läuft alles rechtens ab. Gedulden Sie sich . Bei mir hat es ca 4 Wochen gedauert. MFG
Angelika K.am 27.05.2012 | 17:42
Es braucht KEINEN Grund zu geben , warum die DRV die Nachzahlung vorläufig einbehält. Das ist Praxis. Es wenn klar ist das keine andere Stelle im Nachzahlungszeitraum irgentwelche Zahlungen geleistet hat , wird der Nachzahlungsbetrag überwiesen. So gesehen läuft alles rechtens ab. Gedulden Sie sich . Bei mir hat es ca 4 Wochen gedauert. MFG
Agnesam 27.05.2012 | 17:56
Das ist absolut falsch. Die DRV behält die Nachzahlung nicht einfach mal so ein. Es müssen sich schon Anhaltspunkte ergeben. Soll die DRV z.B alle bundesweit tätigen Krankenkassen anschreiben, ob sie vielleicht Krankengeld gezahlt haben? Dann kann es Jahre dauern!!! Agnes
Angelika K.am 27.05.2012 | 20:38
Liebe Agnes , wenn Sie vom Rentenrecht keine Ahnung haben , verschonen Sie uns doch bitte mit Ihrem Halbwissen. Wenn es zu einer Nachzahlung kommt, dann ist die RV verpflichtet, diese einzubehalten, bis sicher ist, dass keine anderen Leistungsträger (Agentur für Arbeit, Krankenkasse, Sozialamt etc.) Erstattungsansprüche geltend machen. Und was soll die Aussage , die DRV müsse ja dann alle bundesweit tätigen Krankenkassen anschreiben ? Glauben Sie nicht das die DRV weiß in welche Kasse der Rentner ist ? MFG
Lemkeam 27.05.2012 | 21:04
...vielen herzlichen Dank Angelika, ich sehe diesen Sachverhalt genauso (es ist eher eine formelle Abwicklung) an Agnes .....die einzigsten Anhaltspunkte sind die gesetzlichen Vorgaben für ein ordnungsgemäßes Verwaltungsprocedere. Ich habe bereits oben schon erwähnt, dass keine Ansprüche anderer Stellen bestehen. Daher erübrigen sich hypothetische Vermutungen hinsichtlich anderer Anhaltspunkte. - Meine Frage war eigentlich eine andere (siehe oben). Nochmals vielen Dank den anderen sachkundigen Schreibern.
Lemkeam 27.05.2012 | 21:04
...vielen herzlichen Dank Angelika, ich sehe diesen Sachverhalt genauso (es ist eher eine formelle Abwicklung) an Agnes .....die einzigsten Anhaltspunkte sind die gesetzlichen Vorgaben für ein ordnungsgemäßes Verwaltungsprocedere. Ich habe bereits oben schon erwähnt, dass keine Ansprüche anderer Stellen bestehen. Daher erübrigen sich hypothetische Vermutungen hinsichtlich anderer Anhaltspunkte. - Meine Frage war eigentlich eine andere (siehe oben). Nochmals vielen Dank den anderen sachkundigen Schreibern.
Agnesam 28.05.2012 | 12:23
Wie kommen Sie darauf das ich vom Rentenrecht keine Ahnung habe und verbitten sich mein Halbwissen? Wenn Sie vom Fach wären müssten Sie wissen, daß die DRV grundsätzlich nicht generell verpflichtet ist, die Nachzahlung einzubehalten, es sei denn es sind Anhaltspunkte vorhanden, daß ein anderer Leistungsträger einen Erstattungsanspruch geltend machen kann. Sie sprechen doch in Ihrem Beitrag selbst davon, daß andere Leistungsträger (Agentur für Arbeit, Krankenkasse, Sozialamt etc.) Erstattungsansprüche geltend machen könnnen. Dies ist ja auch richtig, aber nur wenn entspreechende Erkenntnisse vorhanden sind. Wie sollte dies denn in der Praxis ablaufen, wenn keine Anhaltspunkte vorhanden sind (z.B. Angaben im Rentenantrag)? Wen sollte denn die DRV ins Blaue hinein anfragen, ob Ansprüche bestehen? Und außerdem: >>Und was soll die Aussage , die DRV müsse ja dann alle bundesweit tätigen Krankenkassen anschreiben ? Glauben Sie nicht das die DRV weiß in welche Kasse der Rentner ist ?
KSCam 28.05.2012 | 15:53
Warum über hätte, wenn und aber diskutieren/streiten? Herr/Frau Lemke soll morgen früh die DRV anrufen (Rufnummer sollte auf dem Bescheid stehen) und vielleicht lässt sich dann alles in einem simplen Telefonat in 5 oder 10 Minuten klären.
W*lfgangam 28.05.2012 | 17:18
An Agnes und Angelika, es kommt schon mal vor, dass in einem Bescheid die Nachzahlung einfach mal so eben einbehalten wird, obwohl im Antrag an keiner Stelle auf potentielle Ersatzleistungen mit JA geantwortet worden ist. Das dem Antragsteller/Rentner zu erklären fällt dann immer etwas schwer, woher die DRV die Erkenntnis hat, die Sofortauszahlung erst mal in der eigenen Tasche zu lassen ...übereifrige Sachbearbeiter vermute ich mal - die dann nur mal so rundum Hinschreiben, obwohl wirklich kein Anlass besteht. Ärgerlich, dauert dann eben 1-4 Monate eh die Restkohle beim Versicherten ist. Gruß w.
Agnesam 28.05.2012 | 16:56
Hallo @KSC, war ja auch in meinem ersten Beitrag schon meine Rede. Die Äußerung von @Angelika K. >>Es braucht KEINEN Grund zu geben , warum die DRV die Nachzahlung vorläufig einbehält. Das ist Praxis.
Agnesam 28.05.2012 | 17:09
Zitat von Agnes anzeigen
Herr/Frau Lemke soll morgen früh die DRV anrufen (Rufnummer sollte auf dem Bescheid stehen) und vielleicht lässt sich dann alles in einem simplen Telefonat in 5 oder 10 Minuten klären.
Hallo @KSC, war ja auch in meinem ersten Beitrag schon meine Rede.
Die Äußerung von @Angelika K. >>Es braucht KEINEN Grund zu geben , warum die DRV die Nachzahlung vorläufig einbehält. Das ist Praxis. oder >>Wenn es zu einer Nachzahlung kommt, dann ist die RV verpflichtet, diese einzubehalten
Lemkeam 29.05.2012 | 17:55
Vielen, vielen Dank für die Infos, insbesondere vom 'Experten' !! Mit fdl. Grüßen
Lemkeam 29.05.2012 | 19:51
[quote=170659] Danke für die Antworten
Lemkeam 29.05.2012 | 19:52
[/
Sozialröchler?am 29.05.2012 | 23:59
Wenn die Antworten der unterrichteten vorrangig verpflichteten Leistungsträger dem Rentenversicherungsträger zugegangen sind, dauert es allenfalls wenige Tage. Sie erhalten eine schriftliche Benachrichtigung, wenn die Abwicklung und Anweisung der Nachzahlung erfolgt ist. Das zeitliche Problem liegt eher bei den unterrichteten vorrangig verpflichteten Leistungsträgern, die oft länger als zu wünschen benötigen, dem Rentenversicherungsträger eine Antwort zukommen zu lassen. Den Grund der Einbehaltung können Sie normalerweise telefonisch bei der zuständigen Sachbearbeitung erfragen.
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