Hallo Julia Decker,
in dem von Ihnen geschilderten Fall besteht ein Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X.
Ist das Krankengeld höher als die Rente, darf die Krankenkasse den Differenzbetrag vom Versicherten nicht zurückfordern (§ 50 Abs. 1 S. 2 SGB V).