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Experten-Antwort

Rentennachzahlung

von Hopfen1505.12.2019 | 17:50
83 Ansichten
5 Antworten

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Hallo,meine Frau ist seit ca. 12 Jahren nicht Rentenversicherungspflichtig (450 € Job)beschäftigt.Wenn sie für 2018 - 2019 Rente nachzahlt, werden dann die Monate zur Rentenanwartschaft mit gezählt? Bitte um Experten aussage. MfG

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Hopfen15,

wie Schlaubi schon geschrieben hat, ist es für 2018 nicht mehr möglich, freiwillige Beiträge nachzuzahlen. Für 2019 können Sie bis 31.03.2019 Beiträge zahlen, dies muss aber beantragt werden.

Ich empfehle Ihnen einen Besuch in einer Beratungsstelle um den Antrag zu stellen. Dort kann auch nochmal auf den Minijob gesehen werden um zu prüfen, ob über Diesen ggf. eine Versicherungspflicht (Aufstockung, sofern vor 2013 bereits aufgenommen) möglich ist. Dann haben sie über den Minijob jeden Monat als Pflichtbeitrag belegt und Sie zahlen monatlich erheblich weniger als wenn Sie den freiwilligen Mindestbeitrag zahlen. Wie gesagt, lassen Sie sich in einer Beratungsstelle der DRV diesbezüglich ausführlich beraten!

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Oh, sorry, das war natürlich ein Schreibfehler - 2019 ist halt noch so ein Automatismus beim Schreiben.

Danke @Berichtigung, Sie haben natürlich recht. Die Beitragszahlung für 2019 muss bis 31.03.2020 erfolgen.

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3 Antworten

Schlaubiam 05.12.2019 | 18:45
Sie kann für 2018 keine Beiträge mehr zahlen. Die Beiträge für 2019 würden natürlich bei einer Rentenzahlung berücksichtigt werden.
W°lfgangam 05.12.2019 | 19:32
Hallo Hopfen15, auch für den nicht versicherungspflichtigen Minijob werden zusätzliche Wartezeitmonate ermittelt, allerdings max. nur rd. 4 Monate als 'pauschale' Zeit auf die meisten Wartezeiten/Mindestversicherungszeiten (5-35-45). Sie kann den versicherungsfreien Minijob im Jahr auch mit freiwilligen Beiträgen 'überzahlen', dann wird das Jahr mit 12 Monaten freiwilligen Beiträgen für die Wartezeiten gezählt (die pauschalen 4 Monate fallen damit aber untern Tisch). Frist für die freiwilligen Beiträge für das laufende Jahre ist der 31.03. im Folgejahr. Sofern der Minijob dauerhaft vor 2013 begonnen worden ist und Sie nach wie vor nur max. 400 € mtl. verdient, kann sie auch sofort auf die 'alte' Versicherungsfreiheit verzichten/ist ab nächstem Monat versicherungspflichtig mit geringem Beitrag = Monat für Monat zählt wieder bei der Wartezeit mit ...mit ggf. weiteren Vorteilen. Vielleicht besser, das Rentenkonto/die Rentenansprüche Ihrer Frau - auch unter Berücksichtigung des Minijobs - in der nächsten Beratungsstelle mal auf 'Optimierung' durchleuchten zu lassen ...sofern da noch was zu optimieren ist. Gruß w.
Berichtigungam 06.12.2019 | 07:29
Für 2019 können Sie bis 31.03.2020 Beiträge zahlen, dies muss aber beantragt werden.
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