Hallo GM,
die Zeiten des Studium werden als Anrechnungszeiten berücksichtigt. Eine (Nach)Zahlung von freiwilligen Beiträgen ist für die Zeit, in der die Beiträge zurückerstattet wurden, heute nicht mehr möglich. Anders wäre es nur dann, wenn das Studium wegen Überschreitens der Höchstdauer (8 Jahre) nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt wird. In diesem Fall könnte Ihr Sohn einen Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen stellen. Über die Beitragshöhe und deren Auswirkungen sollte er sich ggf. vorher beraten lassen.
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