Sofern Sie dem Hochrechnungsverfahren zugestimmt haben (im Rentenantrag befindet sich ein entsprechender Passus), haben Sie im Sinne von § 70 Abs. 4 SGB VI kein Anspruch auf Neuberechnung Ihrer Rente. Die tatsächlich erzielten Entgelte sind erst bei einer etwaigen Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen.
Hierbei ist jedoch eine Ausnahme möglich:
Wenn der Rentenversicherungsträger das Hochrechnungsergebnis nicht ordnungsgemäß ermitteln konnte, weil Ihr Arbeitgeber eine nicht korrekte "Gesonderte Meldung" abgegeben hat (hierzu s. das Beispiel unten), haben Sie ausnahmsweise ein Anspruch auf Neuberechnung Ihrer Rente.
Fragen Sie einfach Ihren Arbeitgeber, ob es sich bei Ihnen um einen solchen Ausnahmefall handelt.
Beispiel:
- Rentenbeginn: 01.09.2008
- Gesonderte Meldung des Arbeitgebers für die Zeit vom 01.01.2008 - 31.05.2008 wurde fehlerhaft erstellt und nach Erteilung des Rentenbescheides vom Arbeitgeber korrigiert
- der Rentenversicherungsträger konnte das Hochrechnungsergebnis nicht korrekt erstellen