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Rentenneuberechnung ohne Begründung abgelehnt

von Renate22.10.2008 | 13:10
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Seite Anfang dieses Monat beziehe ich Altersrente nach Altersteilzeit. Zur Ermittlung der Rentenhöhe wurden die letzten drei Monatsverdienste hochgerechnet. Als die Arbeitgeberbescheinigung über den tatsächlichen Verdienst kam, habe ich eine Neuberechnung der Rente angefordert, weil ich etwa 1 € mehr Rente pro Monat bekommen müsste. Die DRV Bund hat jedoch meinen Antrag ohne Begründung abgelehnt. Mir stünde keine Neuberechnung der Rente zu. Ist das korrekt? Warum hat mich niemand vorher darauf hingewiesen? Hätte ich früher Widerspruch gegen den Rentenbescheid einlegen sollen?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Sofern Sie dem Hochrechnungsverfahren zugestimmt haben (im Rentenantrag befindet sich ein entsprechender Passus), haben Sie im Sinne von § 70 Abs. 4 SGB VI kein Anspruch auf Neuberechnung Ihrer Rente. Die tatsächlich erzielten Entgelte sind erst bei einer etwaigen Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen.

Hierbei ist jedoch eine Ausnahme möglich:

Wenn der Rentenversicherungsträger das Hochrechnungsergebnis nicht ordnungsgemäß ermitteln konnte, weil Ihr Arbeitgeber eine nicht korrekte "Gesonderte Meldung" abgegeben hat (hierzu s. das Beispiel unten), haben Sie ausnahmsweise ein Anspruch auf Neuberechnung Ihrer Rente.

Fragen Sie einfach Ihren Arbeitgeber, ob es sich bei Ihnen um einen solchen Ausnahmefall handelt.

Beispiel:

- Rentenbeginn: 01.09.2008

- Gesonderte Meldung des Arbeitgebers für die Zeit vom 01.01.2008 - 31.05.2008 wurde fehlerhaft erstellt und nach Erteilung des Rentenbescheides vom Arbeitgeber korrigiert

- der Rentenversicherungsträger konnte das Hochrechnungsergebnis nicht korrekt erstellen

3 Antworten

Mr.Tam 22.10.2008 | 13:17
Hallo Renate, die Vorausbescheinigung bzw. die Hochrechnung Ihrer Entgelte innerhalb der letzten drei Monate vor Rentenbeginn erfolgte nach § 194 Absatz 1 SGB VI rechtmäßig. Die tatsächlich erzielten und der Beitragsberechnung zugrunde gelegten beitragspflichtigen Einnahmen werden gemäß § 70 Absatz 4 Satz 2 SGB VI erst bei einer späteren Rente (im Regelfall Hinterbliebenenrente) berücksichtigt. Ihren Überprüfungsantrag durch Bescheid (Verwaltungsakt) jedoch ohne Begründung (Tenor des Bescheides) abzulehnen ist hingegen verwaltungsrechtlich nur zulässig, wenn eine der in § 35 Absatz 2 SGB X genannten Ausnahmen auf Ihren Fall zutreffen. In diesem Fall könnte es sein, dass bereits in Ihrem Rentenbescheid auf die Anwendung von §194 SGB VI hingewiesen wurde und es daher nach § 35 Absatz 2 Nr. 2 SGB X aufgrund Ihrer Kenntnis der Rechtslage einer weiteren Begründung nicht bedarf. Mfg Mr.T
Schadeam 22.10.2008 | 13:40
das ist eine Folge des Mittelstandsentlastungsgesetzes, mit dem man die Bürokratie entlasten will. Sie hätten ja den entsprechenden Passus im Rentenantrag streichen können, der besagt dass sie mit dieser Hochrechnung einverstanden sind. Dann wäre der Bescheid erst erteilt worden, nachdem der AG das "richtige Entgelt" gemeldet hat. klar ich verstehe Sie ja und glaube Ihnen, dass Ihnen das beim Antrag keiner erklärt hat. Aber erklären Sie die existierenden Gestaltungsmöglichkeiten mal einem unbedarften Bürger, da werden Sie als Berater eine Freude haben - und das bei einer Auswirkung von vielleicht einem Euro! So gesehen sollten man auch den Berater verstehen. Und die Abweichung der Beträge ist nach obigem Gesetz kein Grund für eine Neuberechnung (steht m.E. da so drin).
-_-am 22.10.2008 | 14:10
Bei der Antragstellung haben Sie sich mit dem Verfahren einverstanden erklärt, in dem Sie folgende Erklärung unterschrieben haben: "Ich willige ein, dass der Rentenversicherungsträger zur Beschleunigung des Rentenverfahrens - frühestens drei Monate vor Rentenbeginn eine Meldung der beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume von der zuständigen Stelle (z. B. Arbeitgeber, Agentur für Arbeit bzw. Kommune oder Arbeitsgemeinschaft, Krankenkasse, Pflegekasse) anfordert, - für den weiteren Zeitraum ggf. bis zum Rentenbeginn die entsprechenden voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen (maximal für 3 Monate) hochrechnet und - diese der Rentenberechnung zugrunde legt. Sollten die tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen von den hochgerechneten Beträgen abweichen, können diese erst bei einer später zu zahlenden Rente berücksichtigt werden." Übrigens: Wäre das tatsächliche Entgelt etwas niedriger geblieben als die Vorausberechnung, hätten Sie den einen Euro mehr Rente ebenfalls behalten dürfen.
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