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Experten-Antwort

Rentenpause Vater, Kindererziehungszeit

von cyrus24.05.2022 | 12:36
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Hallo zusammen, meine Frau und ich haben im September 2021 unser 1. Kind gekriegt. Sie war daraufhin 6 Monate in Elternzeit und macht nun seit April 2022 ihre Ausbildung weiter. Ich bin seit April 2022 für ein Jahr in Elternzeit. Um die Einzahlungslücke von meiner Frau und mir zu füllen, muss ich nun V800, V805 oder V820 ausfüllen? So wie ich es verstanden habe sollte V820 davor gemacht werden. Aber ich kann genauso V800 mit V805 nachträglich (also z.B. nach dem 3. Geburtstag) einreichen oder? Vielen Dank Freundliche Grüße cyrus

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo cyrus,

einen Antrag auf Feststellung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten (V0800) sollte man spätestens bei einem Rentenantrag, frühestens wenn das jüngste Kind das zehnte Lebensjahr vollendet hat oder man z.B. im Rahmen eines Kontenklärungsverfahren dazu aufgefordert wird, stellen. Die Erziehungszeiten werden dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat (ist im Regelfall aus den Versicherungskonten ersichtlich z.B. liegt beim Vater eine Lücke vor und bei der Mutter sind Arbeitszeiten hinterlegt, erhält der Vater auf Antrag die Erziehungszeiten). Erziehen Sie als Eltern Ihr Kind gemeinsam, ohne dass der Erziehungsanteil eines Elternteils überwiegt, erhält grundsätzlich die Mutter die Kinderziehungszeit. Soll der Vater die Kindererziehungszeit erhalten, obwohl er das Kind nicht überwiegend erzieht, müssen Sie unmittelbar eine übereinstimmende Erklärung über die Zuordnung der Erziehungszeiten abgeben (V0820). Die Erklärung über die Zuordnung von Erziehungszeiten ist maximal zwei Kalendermonate rückwirkend möglich.

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4 Antworten

cyrusam 24.05.2022 | 20:49
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Das heißt ich kann jetzt mithilfe des V820 rückwirkend für April/Mai bis zum April nächsten Jahres mir die Kindererziehungszeit zuteilen?
W°lfgangam 24.05.2022 | 21:08
"Ich bin seit April 2022 für ein Jahr in Elternzeit." Hallo cyrus, da Sie für 1 Jahr in Elternzeit sind, können Sie auch noch beim Rentenantrag _nachweisen_, dass Sie in dieser Zeit das Kind überwiegend erzogen haben ...und erhalten dann über V0800 + V0805 die Erziehungszeit Ihrem Rentenkonto zugeordnet. Der V0820 ist dafür jetzt nicht notwendig. Würden Sie den jetzt ausfüllen, geht ggf. die Erziehungszeit 'ungebremst' über dieses 1. Jahr hinaus weiter in Ihr Rentenkonto ...kann Vor-/Nachteil für beide Elternteile haben - ohne Kenntnis der künftigen Renten- /Beschäftigungs- /Einkommenssituation kann das aus dem Stand heraus nicht beurteilt werden = Beratung dazu erforderlich. Gruß w.
cyrusam 24.05.2022 | 21:33
Super vielen Dank. Werde es dann mit dem V800 und V805 wenn es soweit ist machen. Ja wenn es so ungebremst über dieses eine Jahr hinaus gehen würde, wäre es wahrscheinlich nachteilig für uns, da ich viel besser verdiene als meine Frau. Danke euch für die schnelle Hilfe und Unterstützung. TOP! Schöne Grüße cyrus
Rentenschmiedam 25.05.2022 | 09:04
Guten Morgen, wenn beide Elternteile neben der Erziehung arbeiten empfiehlt sich erfahrungsgemäß immer die Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung zugunsten des Vaters weil dann die Berücksichtigung in seinem Versicherungskonto gewährleistet werden kann. Liegt keine Erklärung vor muss zu einem späteren Zeitpunkt geprüft werden, ob der Vater überwiegend erzogen hat. Das kann dauern und u.U. eine Ablehnung beim Vater zur Folge haben weil die tatsächliche zeitliche Ausgestaltung, d.h. wieviel hat jeder täglich gearbeitet, gar nicht interessiert. Kurz: Beide Arbeiten = gemeinsame Erziehung = Zeit bei der Mutter (sog. "objektive Beweiswürdigung"). Ich würde auch eine zeitnahe Beratung in einer A+B-Stelle empfehlen. Gruß
Deutsche Rentenversicherung
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