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Rentenpfändung

von Konstantin31.03.2010 | 15:52
2488 Ansichten
5 Antworten
Ich bekomme eine netto Rente von 880.-€ und der Rentenversicherung Bund will Teil meine Rentenpfänden für Schulden an Krankenkassen von meiner früheren Selbstständikeit. Kann er das Tun und in welche Höhe?

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 01.04.2010 | 07:14

Ist es eine Pfändung dann verweise ich auf den Beitrag von "Rechtspfleger"; ist es eine Verrechnung dann auf den Beitrag von "haesvau".

4 Antworten

Agnesam 31.03.2010 | 16:27
Hallo @Konstantin, die Antwort vom "Rechtspfleger" ist dem Grunde nach richtig, wenn es sich um eine Pfändung handelt. Bei Ihnen geht es nicht um eine Pfändung sondern um eine "Verrechnung". Hier gelten andere Spielregeln. Eine Verrechnung ist dann möglich, wenn Sie durch die Verrechnung nicht "sozialhilfebedürftig" werden. Dies hat man Ihnen sicher auch so dargelegt. Agnes
Rechtspflegeram 31.03.2010 | 16:18
Pfändung von Renten Eine Rente ist bei einer Geldforderung - wie auch Arbeitslohn oder Gehalt - nur eingeschränkt pfändbar. Pfändbar ist nämlich nur der Teil der Rente, der über der Pfändungsfreigrenze liegt, die sich aus der Tabelle zur Zivilprozessordnung ergibt. Diese richtet sich nach der Höhe des Einkommens und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen. So können beispielsweise von einer monatlich ausgezahlten Rente in Höhe von 980 Euro nur monatlich 35 Euro gepfändet werden. Wenn der Rentner noch seiner Frau zum Unterhalt verpflichtet ist, kann bei 980 Euro gar nichts gepfändet werden. Die Prüfung und Festlegung der Höhe des pfändbaren Betrags erfolgt vor Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch das Vollstreckungsgericht beim Amtsgericht.
haesvauam 31.03.2010 | 16:29
Hallo Konstantin, hier geht es wohl mehr um eine Verrechnung Ihrer Beitragsschulden bei der Krankenkasse mit der Rente. Das ist nach den §§ 52 und 51 Abs. 2 SGB I bis zur Hälfte der laufenden Rente möglich, es sei denn, Sie würden dadurch sozialhilfebedürftig.
-_-am 31.03.2010 | 19:41
Die Verrechung von Renten ist nicht durch die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO limitiert. Gegen laufende Geldleistungen (z. B. Rente, Übergangsgeld) ist eine Verrechnung mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen sowie mit Beitragsansprüchen anderer Leistungsträger gegen den Leistungsberechtigten nach § 52 SGB 1 i. V. m. § 51 Abs. 2 SGB 1 bis zur Hälfte der laufenden Geldleistung zulässig, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er hierdurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB 12) über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB 2) wird. Dieser Sachverhalt ergibt sich auch bereits aus der Ihnen zugegangenen Anhörung nach § 24 SGB X und dem Ihnen erteilten oder zu erteilenden Bescheid. Wie immer, ist wer lesen würde, vollumfänglich informiert und voll im Vorteil. Wenn Sie innerhalb der Anhörungsfrist keinen Nachweis über Ihren Bedarf bei der Deutschen Rentenversicherung vorlegen, erhalten Sie einen Verrechnungsbescheid über einen Betrag bis zur Hälfte Ihrer Nettorente, gleich, wie hoch Ihre Rente ist.
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