Im Versicherungsrecht sind getrennte Sachverhalte stets getrennt zu beurteilen. Für Sie heißt das, dass die die Tätigkeit als wiss. Hilfskraft den Vorschriften über die Versicherungspflicht für die Beschäftigten (§ 1 SGB VI), die selbst. Tätigkeit den Vorschriften den Vorschriften über die Versicherungspflicht der Selbständigen (§ 2 SGB VI) unterliegt.
Soll ein Tatbestand der Versicherungspflicht Auswirkungen auf eine Versicherungspflichttatbestand haben, muss ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand normiert werden (Versicherungsfreiheit oder -Befreiung auf Antrag). In Ihrem Sachverhalt besteht so ein Ausnahmetatbestand aber nicht.