Hallo zusammen,
ganz so einfach ist das nicht:
Ich gehe mal davon aus, dass Anja Schneider die genannten 21 Entgeltpunkte aus einer Rentenauskunft entnimmt. Dieser liegt ein Feststellungsbescheid über die rentenrechtlichen Zeiten zugrunde.
Was bleibt und festgeschrieben ist, sind die festgestellten Beitragszeiten und die dafür gezahlten Beiträge und ggf. festgestellte Tatbestände für andere rentenrechtliche Zeiten. Die kann Ihnen niemand mehr "wegnehmen" (es sei denn, sie wurden falsch festgestellt).
Die "Bewertung" dieser Zeiten (also die Berechnung der EP) erfolgt in einer Rentenauskunft nach der derzeit geltenden Rechtslage und anhand der bis dahin vorliegenden Tatbestände - diese Berechnung ist aber nicht verbindlich. Das steht in der Rentenauskunft auch ausdrücklich so drin.
Die Berechnung der Entgeltpunkte für die bisher zurückgelegten Zeiten kann sich ändern
- durch geänderte gesetzliche Bewertungen (hinsichtlich der Beitragszeiten halte ich das für sehr unwahrscheinlich)
- durch geänderte Rahmenbedingungen im Sinne neuer Ausgangswerte für die in meinem ersten Post genannten Durchschnittswerte. Falls Zeiten mit Durchschnittwerten berechnet sind (was ich nicht weiß, ob das auf Anja Schneider zutrifft), dann sinken diese Werte, wenn in der Zukunft weniger oder nix verdient wird. Und dann könnten in der Summe später für den jetzt zurückgelegten Zeitraum auch weniger als 21 EP herauskommen.
Also: Wenn nicht jede Menge beitragsfreie Zeiten im Versicherungsverlauf enthalten sind, werden mit großer Wahrscheinlichkeit auch bei einem späteren Rentenbeginn für die bisher zurückgelegten Zeiten ungefähr die 21 EP herauskommen. Eine Garantie dafür gibt es aber nicht.
Aber natürlich kommen für die künftige Beschäftigung ja auch noch EP hinzu, wenn auch in geringerem Umfang als bisher.
Wenn Sie es genauer wissen wollen, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen unserer Auskunfts- und Beratungsstellen gern für individuelle Erläuterungen (anhand Ihrer persönlichen Rentenauskunft) zur Verfügung.