Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Rentenpunkte

von Anja Schneider29.06.2017 | 11:34
1390 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Hallo, ich arbeite seit 31 Jahren Vollzeit. Habe bisher 21 Rentenpunkte. Jetzt habe ich vor nur noch 1/2tags zu arbeiten, oder sogar mal komplett auszusteigen und nur den Mindestbeitrag von ca. 80€ zu zahlen. Frage: Können meine bisher gesammelten 21 Punkte dadurch verfallen bzw. sich verringern ??

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Anja Schneider,

die Rentenanwartschaften aus der bisherigen Vollzeitbeschäftigung bleiben bestehen. Mit der verringerten Beschäftigung erwerben Sie in Zukunft weniger (zusätzliche) Rentenanwartschaften, der errechnete Rentenbetrag wird also von der Prognose in den bisherigen Renteninformationen nach unten abweichen.

Soweit die von Ihnen genannten bisher berechneten 21 Entgeltpunkte nicht nur aus der Beschäftigung, sondern auch aus Anrechnungszeiten oder ähnlichem resultieren, wird sich der für diese Zeiten angesetzte Wert verringern (siehe Antwort von Manuel). Der Effekt auf den Rentenbetrag ist umso geringer, je weniger solche beitragsfreien Zeiten Sie im Versicherungsverlauf haben.

Wichtig finde ich den Hinweis von eos zur Erhaltung der Anwartschaft auf eine EM-Rente, das sollten Sie mit im Blick haben.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo zusammen,

ganz so einfach ist das nicht:

Ich gehe mal davon aus, dass Anja Schneider die genannten 21 Entgeltpunkte aus einer Rentenauskunft entnimmt. Dieser liegt ein Feststellungsbescheid über die rentenrechtlichen Zeiten zugrunde.

Was bleibt und festgeschrieben ist, sind die festgestellten Beitragszeiten und die dafür gezahlten Beiträge und ggf. festgestellte Tatbestände für andere rentenrechtliche Zeiten. Die kann Ihnen niemand mehr "wegnehmen" (es sei denn, sie wurden falsch festgestellt).

Die "Bewertung" dieser Zeiten (also die Berechnung der EP) erfolgt in einer Rentenauskunft nach der derzeit geltenden Rechtslage und anhand der bis dahin vorliegenden Tatbestände - diese Berechnung ist aber nicht verbindlich. Das steht in der Rentenauskunft auch ausdrücklich so drin.

Die Berechnung der Entgeltpunkte für die bisher zurückgelegten Zeiten kann sich ändern

- durch geänderte gesetzliche Bewertungen (hinsichtlich der Beitragszeiten halte ich das für sehr unwahrscheinlich)

- durch geänderte Rahmenbedingungen im Sinne neuer Ausgangswerte für die in meinem ersten Post genannten Durchschnittswerte. Falls Zeiten mit Durchschnittwerten berechnet sind (was ich nicht weiß, ob das auf Anja Schneider zutrifft), dann sinken diese Werte, wenn in der Zukunft weniger oder nix verdient wird. Und dann könnten in der Summe später für den jetzt zurückgelegten Zeitraum auch weniger als 21 EP herauskommen.

Also: Wenn nicht jede Menge beitragsfreie Zeiten im Versicherungsverlauf enthalten sind, werden mit großer Wahrscheinlichkeit auch bei einem späteren Rentenbeginn für die bisher zurückgelegten Zeiten ungefähr die 21 EP herauskommen. Eine Garantie dafür gibt es aber nicht.

Aber natürlich kommen für die künftige Beschäftigung ja auch noch EP hinzu, wenn auch in geringerem Umfang als bisher.

Wenn Sie es genauer wissen wollen, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen unserer Auskunfts- und Beratungsstellen gern für individuelle Erläuterungen (anhand Ihrer persönlichen Rentenauskunft) zur Verfügung.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

8 Antworten

Manuelam 29.06.2017 | 11:47
Bestimmte Versicherungszeiten für die von Ihnen nur verminderte oder gar keine Beiträge gezahlt worden sind können im Rahmen der Rentenberechnung mit einem Durchschnittswert, dem s.g. Gesamtleistungswert, aus Ihren Beitragsjahren bewerten werden. Dies trifft insbesondere auf die Berufsausbildung, Fachschulausbildung, Mutterschutzfristen (6 Wochen vor + 8 Wochen nach der Geburt) sowie teilweise Arbeitslosengeld- oder Krankengeldbezug vor. Durch eine Aufgabe der Berufstätigkeit kann dieser Durchschnittswert sinken. Ob eine solche Bewertung in Ihrem Falle erfolgt, können Sie sich anhand Ihrer Rentenauskunft in der nächsten Beratungsstelle erklären lassen.
RentenCheckeram 29.06.2017 | 11:49
Hallo Anja, klare Antwort: nein! Die bisher erzielten Entgeltpunkte (so muss es richtig heißen) können Ihnen durch eine geplante Teilzeitarbeit nicht mehr weggenommen werden. Sie erzielen durch Ihre Halbtagstätigkeit und dem damit einhergehenden Einkommensverlust in Zukunft lediglich weniger Entgeltpunkte als mit einer Vollzeitarbeit. Aber natürlich erhöhen sich die bisher zurückgelegten 21 Entgeltpunkte durch Ihre Tätigkeit auch in Zukunft. MfG RentenChecker
eosam 29.06.2017 | 12:34
Hallo Anja, Klare Antwort: jein In Hinblick auf spätere Anwartschaften für Ihre Altersrente ist Ihr Vorhaben unproblematisch. Die Punkte, die sie bisher erworben haben, verbleiben. In Hinblick auf spätere Anwartschaften für eine Erwerbsminderungsrente, kann ihr vorhaben kritisch werden, denn wenn Sie "sogar komplett aussteigen und nur den Mindestbeitrag zahlen", kann dies zum Verlust der Anspruchsvoraussetzungen führen und dann sind - im Rahmen einer Erwerbsminderungsrente - die bisherigen 21 Punkte gar nichts wert. Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht u.a. nur dann, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Leistungsfall (=der Tag, ab dem sie erwerbsgemindert sind) fünf Jahre PFLICHTbeiträge entrichtet haben. Freiwillige Beiträge sind keine Pflichtbeiträge. Die Möglichkeit mit Hilfe von freiwilligen Beiträgen der Erwerbsminderungsschutz aufrecht zu erhalten, bestünde nur dann, wenn Sie - vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (= fünf Jahre Beitragszeit) - seither ein lückenloser Versicherungsverlauf besteht Aussage: 31 Jahre Vollzeit: 2017-31 = 1986 Ergo: Mit Hilfe der freiwilligen Beiträge werden Sie Ihren Erwerbsminderungsschutz nicht aufrecht erhalten können. Wenn daher die Lücke von Pflichtbeiträgen größer als zwei Jahre läuft und sie dann erwerbsgemindert werden, haben sie keinen Rentenanspruch (trotz 21 Entgeltpunkten). MfG eos
=//=am 29.06.2017 | 12:52
Pflichtbeiträge können auch über einen Minijob entrichtet werden. Das Entgelt hieraus muss nicht unbedingt 450,- EUR betragen, sondern kann auch niedriger sein.
Anja Schneideram 29.06.2017 | 15:20
Also verstehe ich richtig, dass meine bisher 21 Punkte, welche ja ca. 600,--€ Rente entsprechen, bestehen bleiben ? Oder kann es passieren dass ich, wenn ich jetzt weniger verdiene, sogar unter die 600,--€ Rente falle ???
ThomasausLauternam 29.06.2017 | 17:10
Nein Anja. Das ist nicht wie beim KBA in Flensburg... Einmal bewertete Entgeltpunkte bleiben und können nur noch erhöht, jedoch nicht reduziert werden. Kurz: Sie verfallen nicht.
senf-dazuam 29.06.2017 | 17:41
Hallo! Wie der Experte schrieb, kommt es darauf an: - wenn die 21 EP aus Beitragszeiten kommen, bleiben sie erhalten und jede weitere Zeit kommt noch oben drauf. - wenn die 21 EP auch durch eine Bewertung von beitragsfreien Zeiten zustandekommen, wird jede weitere Zeit mit wenig oder keinem Beitrag für die Rente den Durchschnitt senken, mit dem beitragsfreie Zeiten dannn bewertet werden können. Dadurch kann die Summe kleiner werden. Wenn die 21 EP in der Rentenauskunft oder im Versicherunsverlauf also die Summe aus Beitragszeiten sind, bleiben sie Ihnen erhalten.
Mutlosam 01.07.2017 | 23:45
Ich weiß es gehört hier nicht hin , aber ich muß das mal loswerden Es ist schon schlimm das man nach 31 Jahren Vollzeit weniger hat als die Harzer. Deutschland wo fahren wir vor?
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Die Riester-Rente ist bald Geschichte. Von 2027 an gilt die neue staatliche Förderung für die private Altersvorsorge. Aber was tun mit dem alten Vertrag? Ein Wegweiser.

Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026