Hallo Maria,
der Rentenantrag enthält eine Frage zu diesem Thema, bei der Sie zwischen zwei Optionen wählen können, wie diese Zeiträume mit in die Rentenberechnung einbezogen werden sollen.
Variante 1:
Datenmeldung des Arbeitgebers für den Zeitraum 01.01.23 - 30.11.23 und fiktive Hochrechnung für die Monate Dezember 23 bis Februar 24 mit einem Durschnittswert der letzten 12 Monate, also aus den gemeldeten 11 Monaten von 2023 und 1/12 des für 2022 gemeldeten Entgelts.
Vorteil dieser Variante: Es kommt nicht zu Verzögerungen bei der Erteilung des Rentenbescheides.
Möglicher Nachteil: Wenn in den Monaten 12/23 bis 02/24 noch Sonderzahlungen vom Arbeitgeber geleistet werden, kann die fiktive Hochrechnung etwas niedriger ausfallen, als wenn man sich für Variante 2 entscheidet.
Variante 2:
Keine fiktive Hochrechnung für die letzten 3 Monate. Man wartet die Datenmeldungen des Arbeitgebers ab, die nach Ablauf des 28.02.2024 bei der Rentenversicherung eingehen, und der Rentenbescheid wird erst erteilt, wenn die Datenmeldungen vorliegen.
Möglicher Vorteil: Das erzielte Entgelt fließt in der tatsächlichen Höhe in die Rentenberechnung ein (siehe auch möglicher Nachteil bei Variante 1).
Nachteil: Der Rentenbescheid kann erst nach dem 28.02.2024 erteilt werden, wenn die Datenmeldungen des Arbeitgebers eingegangen sind. Das führt zu einer um etwa 1-3 Monate verspäteten Bescheiderteilung. Die Rente wird dann zwar rückwirkend nachgezahlt, Sie müssten aber den Zeitraum, bis der Rentenbescheid erteilt wird, aus eigenen Mitteln finanziell überbrücken.
Sie können nur zwischen diesen beiden Varianten wählen, andere Optionen sind gesetzlich nicht vorgesehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung