Hallo HCL,
die Feststellung zu den für die Entscheidung über die Versicherungspflicht maßgebenden Pflegezeiten und zum Pflegeaufwand der Pflegepersonen hat nach § 44 Abs. 1 S. 6 SGB XI die Pflegekasse beziehungsweise das private Versicherungsunternehmen auf der Grundlage der Ermittlungen des Gutachters zu treffen.