Da Sie zum Zeitpunkt der Scheidung noch keine Rente bezogen haben, wird Ihre Rente ab Rentenbeginn um den Abschlag aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich gekürzt. Dabei spielt es keine Rolle, ob Ihre frühere Ehefrau zu diesem Zeitpunkt schon eine Rente bezieht oder nicht.
Es gibt die Möglichkeit, die Rentenminderung aus dem Versorgungsausgleich durch die Zahlung von Beiträgen wieder auszugleichen. Die Höhe der Beiträge hängt von der Höhe der Minderung, vom Zeitpunkt des Endes der Ehezeit und vom Zahlungszeitpunkt der Beiträge ab. Ich empfehle Ihnen daher, dass Sie sich bei Ihrem Rentenversicherungsträger entsprechend beraten lassen, wenn Sie diese Beitragszahlung in Erwägung ziehen.