Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Rentenpunkte bei EM Rente. Anspruch erst im Alter.

von Pflegefall09.01.2020 | 14:18
205 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Hallo an alle Forumsleser. Ich verstehe die Ungerechtigkeit der DRV nicht, oder der Sachbearbeiter ist nicht kompetent. Ich beziehe seit ca. 3,5 Jahren eine volle EM Rente, da der Arbeitsmarkt für mich verschlossen ist. Seit ca. 10 Jahren pflege ich meine schwerkranke Mutter mit Pflegegrad 4. Natürlich bezahlt mir die Krankenversicherung Rentenbeiträge für ein fiktives Monatseinkommen i.H der Pflegeleistungen an meine Mutter. Jetzt wird mir von der DRV bestätigt, dass erst bei einem neuen Leistungsfall für mich, die Rentenpunkte für meine Rente dazugerechnet werden. Das kann doch eigentlich nicht sein, da ich diese Punkte jetzt schon erworben habe bzw. auch in der nahen Zukunft erwerbe. Ich bin jetzt 56 Jahre alt, bekomme wahrscheinlich ab 66 Jahren Altersrente und erst dann soll ich diese praktisch erarbeiteten Rentenpunkte dazu bekommen. Das sind tausende Euro, die mir eigentlich jetzt schon fehlen. Hat hier jemand fundiertes Fachwissen um mir das erläuten zu können. Bitte nur Antworten, wenn die Antwort gesetzlich fundiert ist. Leider finde ich die passenden Antworten weder im Netz noch im SGB. Prima wäre eine konkrete Aussage mit § und SGB Auszug. Vielen Dank an alle, die sich meiner annehmen.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Dass neue Beiträge, die nach Eintritt Ihrer EM Rente liegen erst beim nächsten Leistungsfall (also meist bei der Altersrente) mitzählen, ist gesetzlich so geregelt.

Insofern ist das geltendes Recht und liegt nicht an der Inkompetenz oder dem mangelnden Willen der Sachbearbeitung.

Da die DRV an Recht und Gesetz gebunden ist, werden Sie diesbezüglich nichts anderes hören.

Ich stimme den Vorbeiträgen zu.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

9 Antworten

Siehe hieram 09.01.2020 | 15:13
Hallo Pflegefall, ausführliche Informationen zu den Ansprüchen aus Pflegeleistungen mit Berechnungen finden Sie hier: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… Zu Ihrer Sichtweise "tausende Euro, die fehlen" überdenken Sie bitte folgendes: Ihre eigene Erwerbsminderungsrente wurde bereits "hochgerechnet" (Details siehe Ihr Rentenbescheid). Die Zahlungen der Beiträge der Rentenkasse werden auch auf Wartezeiten angerechnet, d.h. Sie können dadurch evtl. früher Ihre Altersrente beantragen (Zeiten aus EMRente erhöhen hingegen diese Wartezeiten nicht). Der Anspruch für diese Altersrente berechnet sich so, als hätten Sie ein (fiktives) Einkommen von ca. 2.000 EUR pro Monat gehabt (Details siehe Broschüre) und erhöht daraus basierend Ihren Altersrentenanspruch, ohne dass Sie selbst Beiträge dafür bezahlen müssen. Aktuell haben Sie (bzw. die zu pflegende Person für Sie) Anspruch auf Pflegegeld, das nicht auf Ihre Erwerbsminderungsrente angerechnet wird. Also finanziell kann ich daraus keinen wirklichen Nachteil für Sie erkennen. Ich wünsche Ihnen weiterhin die Kraft, dass Sie trotz Ihrer eigenen gesundheitlichen Einschränkungen die Pflege Ihrer Mutter erbringen können und habe alle Hochachtung, dass Sie dies tun. Alles Gute!
Jonnyam 09.01.2020 | 15:10
@senf-dazu war etwas schneller als ich. Trotzdem noch meine Antwort dazu, die sich völlig mit derjenigen von senf-dazu deckt. Eine Rente wird immer aus den Zeiten bis zum Rentenfall berechnet. Es gibt allerdings eine Ausnahme, bei Renten wegen Erwerbsminderung. Wenn Sie schon seit 3,5 Jahren im Alter von heute 56 Jahren eine Erwerbsminderungsrente beziehen, wurde bereits mit der sog. Zurechnungszeit seinerzeit eine „künftige“ Beitragszahlung bis zum 62. Lebensjahr unterstellt, also wohl bis 2025/26. Unterstellen wir einmal, sie würden – obwohl voll erwerbsgemindert – auf Kosten Ihrer Gesundheit trotzdem heute noch arbeiten und Beiträge zahlen. Dann würden diese „neuen“ Beiträge auch erst mit dem nächsten Rentenfall wirksam werden, d.h. frühestens in einer Altersrente für Schwerbehindert ab 2026. Und ob das dann tatsächlich zu einer höheren Rente führen würde, ist noch fraglich. Denn ein „Nebeneinander“ von mit der Zurechnungszeit unterstellten Beitragszahlungen und tatsächlichen Beitragszahlungen würde ja eine doppelte Begünstigung bedeuten. Deshalb zählen tatsächlich gezahlte Beiträge während der vollen Erwerbsminderung nur, wenn sie noch höher sind als die schon mit der Zurechnungszeit unterstellte Beitragszahlung. Ähnlich verhält es sich mit den von der Pflegekasse für Sie aktuell zu zahlenden Beiträgen. Das bedeutet: Diese Beiträge wirken sich erst beim nächsten Rentenfall aus, ob das tatsächlich zu einer Rentensteigerung führt, kann man heute noch nicht sagen:
senf-dazuam 09.01.2020 | 14:59
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__75.html Kurz gesagt, ist bei der EM-Rente über die Zurechnungszeit bereits der Abschnitt zwischen REntenbeginn und Regelaltersgrenze abgedeckt. Alle Entgeltpunkte, die nach Beginn der EM-Rente anfallen, werden erst bei einer Altersrente oder u.U. bei einem erneuten Leistungsfall in einer neuen EM-Rente berücksichtigt. Das hat also alles seine/ihre/... Richtigkeit. Also bitte vorsichtig mit Vorwürfen ...
Eigentlich nur Mitleseram 09.01.2020 | 15:38
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Was meinen Sie mit :"Zeiten der EM-Rente erhöhen die Wartezeit nicht"? Wenn ich 30 Jahre arbeite und 5 Jahre EMR bin, habe ich keine 35 Jahre Wartezeit erfüllt??
Siehe hieram 09.01.2020 | 17:32
Nur insoweit diese bereits als Zurechnungszeit für die zu zahlende EMRente berücksichtigt wurde. Siehe hierzu auch den Beitrag von @senf-dazu "Denn ein „Nebeneinander“ von mit der Zurechnungszeit unterstellten Beitragszahlungen und tatsächlichen Beitragszahlungen würde ja eine doppelte Begünstigung bedeuten. Deshalb zählen tatsächlich gezahlte Beiträge während der vollen Erwerbsminderung nur, wenn sie noch höher sind als die schon mit der Zurechnungszeit unterstellte Beitragszahlung.
Eigentlich nur Mitleseram 09.01.2020 | 18:53
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Was meinen Sie mit :"Zeiten der EM-Rente erhöhen die Wartezeit nicht"? Wenn ich 30 Jahre arbeite und 5 Jahre EMR bin, habe ich keine 35 Jahre Wartezeit erfüllt??
Nur insoweit diese bereits als Zurechnungszeit für die zu zahlende EMRente berücksichtigt wurde. Siehe hierzu auch den Beitrag von @senf-dazu "Denn ein „Nebeneinander“ von mit der Zurechnungszeit unterstellten Beitragszahlungen und tatsächlichen Beitragszahlungen würde ja eine doppelte Begünstigung bedeuten. Deshalb zählen tatsächlich gezahlte Beiträge während der vollen Erwerbsminderung nur, wenn sie noch höher sind als die schon mit der Zurechnungszeit unterstellte Beitragszahlung.
D. h. Es zählen die hochgerechneten Jahre? Beispiel:Alter 40 23 Beitragsjahre, dann EMR. Hochrechnung bis 62 Jahre ergibt 23 Jahre +22 Jahre = Wartezeit? Oder fortlaufend 23 Jahre + bis jetzt EMR von 12 Jahren =35 Jahre? Ich bin leider sehr unbedarft in diesen Dingen.
Jonnyam 09.01.2020 | 19:19
Mit den 23 Beitragsjahren und den 22 Jahren wegen der Zurechnugszeit sind die 35 Jahre an Wartezeit für eine AR für langjährig Versicherte bzw. Schwerhinderte erfüllt. Die 22 Jahre zählen aber nicht für die Wartezeit von 45 Jahren für eine abschlagsfreie AR.
W°lfgangam 09.01.2020 | 20:02
Hallo Pflegefall, Sie dürfen nicht vergessen, dass Sie per Gesetz bei einer EM-Rente sehr viele T EUR 'geschenkt' bekommen (Zurechnungszeit), ohne dafür auch nur einen weiteren EUR Beitrag eingezahlt zu haben. Auch bei einer Pflegetätigkeit - ohne eigene Beitragsleistung - _können_ Sie bei Ihrer späteren Rente profitieren, so wie es die sehr guten Vorbeiträge dargestellt haben. Erfahrungsgemäß könnten Sie _vielleicht_ bei Pflegetätigkeit über das Ende der Zurechnungszeit hinaus, also bis zur Regelaltersrente, mit einem kleinen Rentenzuwachs rechnen. Sobald Sie das frühestmögliche Alter für eine Altersrente vor Augen haben (63, oder bei GdB 50 wohl 60 + 7, Jg. 1953?) lassen Sie Probeberechnungen erstellen: frühester Altersrentenbeginn ./. Regelaltersrente (65 + 7) <- hier mit angenommener Pflegetätigkeit bis dahin. Dann haben Sie betragliche Entscheidungshilfen für eine vorgezogene Altersrente oder späteren/spätestmöglichen Altersrentenbeginn ...ggf. wandeln Sie dadurch auch Ihre EM-Rente zum frühestmöglichen Altersrentenzeitpunkt (weil sich eh keine Erhöhung mehr ergeben wird) und entgehen damit der 'Gefahr' einer Überprüfung der EM bzw. hier eines erneuten Weiterzahlungsantrags, da nur 'Arbeitsmarktrente'. Gruß w.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026