Hallo Hermann,
beim Versorgungsausgleich werden die in der Ehezeit erworbenen Anrechte auf Altersversorgungen (zum Beispiel gesetzliche Rente, Beamtenpensionen, Betriebsrenten, Lebensversicherungen, Riesterrente) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt (= sogenannter Halbteilungsgrundsatz).
Dies bedeutet, dass Ihre Tochter die Hälfte der von ihr in der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte abgeben muss. Dies gilt auch für die Anrechte, die auf die Kindererziehung und die Pflege entfallen.
Wie von "chi" bereits angesprochen findet nach § 27 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Die Unbilligkeit ist beim Familiengericht geltend zu machen und wird von diesem entschieden. Dabei prüft das Familiengericht sämtliche Umstände des Einzelfalls.