Hallo Wolfgang Wenzel,
für Personen, die einen Angehörigen pflegen, werden Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung seitens der Pflegekasse gezahlt, sofern eine Pflegestufe festgelegt wurde. Die Pflege muss mindestens 14 Wochenstunden umfassen, so dass zugunsten des Pflegenden Beiträge zur Rentenversicherung je nach Höhe der Pflegestufe entrichtet werden können. Die Pflegeperson darf einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die nicht mehr als 30 Wochenstunden umfasst.
Die Höhe der Pflegestufe wird von der Pflegekasse (MdK) ermittelt. Je nach Höhe dieser Pflegestufe werden Beiträge durch die Pflegekasse entrichtet.
Sofern noch keine Beiträge zugunsten Ihrer Frau seitens der Pflegekasse zur Rentenversicherung gezahlt werden, empfehlen wir eine sofortige Kontaktaufnahme mit der Pflegekasse.