Hallo Wolfgang Wenzel,
für Personen, die einen Angehörigen pflegen, werden Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung seitens der Pflegekasse gezahlt, sofern eine Pflegestufe festgelegt wurde. Die Pflege muss mindestens 14 Wochenstunden umfassen, so dass zugunsten des Pflegenden Beiträge zur Rentenversicherung je nach Höhe der Pflegestufe entrichtet werden können. Die Pflegeperson darf einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die nicht mehr als 30 Wochenstunden umfasst.
Die Höhe der Pflegestufe wird von der Pflegekasse (MdK) ermittelt. Je nach Höhe dieser Pflegestufe werden Beiträge durch die Pflegekasse entrichtet.
Sofern noch keine Beiträge zugunsten Ihrer Frau seitens der Pflegekasse zur Rentenversicherung gezahlt werden, empfehlen wir eine sofortige Kontaktaufnahme mit der Pflegekasse.
Nach § 3 Abs. 1 Ziffer 1a Sozialgesetzbuch 6 sind Personen versicherungspflichtig, wenn sie einen Pflegebedürftigen wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat; das gilt auc, wenn die Mindeststundenzahl nur durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erreicht wird.
Ein Antrag auf Entrichtigung von Pflichtbeiträgen ist bei der Pflegekasse Ihrer Schwiegermutter zu stellen. Sie haben ja wohl hoffentlich Pflegegeld bei der Kasse beantragt (s. oben). Ob evtl. die wöchentliche Arbeitszeit von 22 Std. der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung entgegensteht, müssen Sie mit der Pflegekasse klären. Aber bei einem wöchentlichen Pflegeeinsatz von (7 x 2 oder 3 Std.) 14 - 21 Stunden besteht vielleicht eine Versicherungspflicht.
Erstmal besten Dank für die Antwort =/=
Wer legt die Anzahl der Pflegestunden fest ?
Oder wird das event. aus dem Gutachten zur PS 1 übernommen ?
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