Haben sowohl Sie als auch Ihr Ehepartner in der Ehe Versorgungsanrechte erworben, kommt es zu einem Hin- und Her-Ausgleich der Anrechte. Beide Ehepartner geben die Hälfte ihrer in der Ehezeit erworbenen Anrechte ab und sind insoweit ausgleichspflichtig. Gleichzeitig erhalten sie auch die Hälfte der ehezeitlichen Anrechte vom anderen Ehepartner und sind damit ausgleichsberechtigt. Dieser Versorgungsausgleich bleibt in Ihrem Versicherungskonto so bestehen, auch wenn Sie sich erneut verheiraten.