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Experten-Antwort

Rentenpunkte kaufen

von Tom09.09.2022 | 11:55
433 Ansichten
14 Antworten
Ich (geb. 1961) werde ab Mai 2026 eine ungekürzte Schwerbehindertenrente (2 Jahre eher als die Rente für langjährig Versicherte) beziehen können. Vorher beziehe ich schon 44 Monate Altersteilzeit. Für die Alterteilzeit und auch für die Schwerbehindertenrente muss ich ja nicht mit Abschlägen, aber mit gewissen Kürzungen meiner regulären Rente rechnen (weniger Einzahlungen in der ATZ, 2 Jahre weniger Einzahlungen wegen der um 2 Jahre verkürzten Altersrente). Wieviel müssste ich ungefähr aufwenden, um die Kürzungen durch den Kauf zusätzlicher Rentenpunkte auszugleichen?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 12.09.2022 | 12:26

Die Antworten geben das Richtige wieder.

Für eine regulär bezogene vorzeitige Altersrente können keine Ausgleichsbeträge gezahlt werden.

Es gelten nur zwei Ausnahmen mit einem anderen Hintergrund:

- Es wurde vorher ein Versorgungsausgleich zu Ungunsten der versicherten Person durchgeführt (Ausgleich des Abschlags) oder

- eine betriebliche Altersversorgung abgefunden.

Freiwillig Beiträge können bis zum Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze gezahlt werden. Diese würden dann den Ausfall einer weiteren Beitragszahlung nach Eintritt in die Rente ausgleichen können.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

13 Antworten

DRVam 09.09.2022 | 14:17
Es gibt keine Möglichkeit den Verlust der nicht eingezahlten Beiträge für die Zeit des vorgezogenen Rentenbeginns auszugleichen. Sonderzahlungen sind nur für abschlagsbehaftete Renten möglich.
senf-dazuam 09.09.2022 | 15:01
Hallo Tom! Sie sind vermutlich im November geboren. Dann ist eine abschlagsbehaftete Rente für schwerbehinderte Menschen bereits ab 05/23 möglich, dabei fallen 10,8% Abschlag an. Diesen könnten Sie ausgleichen. Dazu fordern Sie von der DRV eine besondere Rentenauskunft an, in der der Ausgleichsbetrag für Sie berechnet wird. siehe https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/… Sie müssen die Rente zu diesem Zeitpunkt nicht unbedingt antreten ... Damit können Sie einen Teil der von Ihnen beschriebenen Nachteile eines frühen Rentenbezugs ausgleichen. Je nach Ihrer Versicherungsbiographie können dabei aber fünfstellige Beträge zum Ausgleich auf Sie zukommen. Sie können diese allerdings auch in mehreren Raten (steueroptimiert) zahlen. Dazu fragen Sie ggf. Ihren Steuerberater.
Tomam 09.09.2022 | 16:05
Danke für die Antworten, Nochmal zur Verdeutlichung: ich bin im Oktober 1961 geboren, habe einen Grad der Behinderung von 70 und will keine Abschläge ausgleichen. Ich will die Minusbeträge ausgleichen, die sich daraus ergeben, dass ich 1. statt in die normale ungekürzte Altersrente für langjährig Versicherte mit 66,5 Jahren in die normale Altersrechte für schwerbehinderte Menschen ohne Abschläge mit 64,5 J.gehe (2 Jahre). 2. die (wenigen) Minus- Rentenbeträge ausgleiche, die sich aus der Inanspruchnahme von ATZ ergeben.
Tomam 09.09.2022 | 16:19
@drv: Das ist doch eine klare Aussage. Danke dafür. Dann zahl ich noch etwas mehr in meine freiwillige VBL ein.
Hall Tomam 10.09.2022 | 08:43
zahlen Sie wenn Bares vorhanden ist massiv ein, wenn es denn geht. Ihr Bargeld wird jedes Jahr mehr als 10% entwertet. In 5 Jahren weit weniger als 50% Nur so, retten Sie Ihr Bargeld
ATZ-leram 10.09.2022 | 18:56
Ich befinde mich in der gleichen Situation. Ich habe dazu eine etwas andere Fragestellung mit dem gleichen Ziel, die Verringerung der Rente durch die verkürzte Einzahlungsdauer auszugleichen. Ich bin im September 1959 geboren und noch bis zum 31.03.2023 in Altersteilzeit. Kann ich als zukünftiger Bezieher einer abschlagsfreien Schwerbehinderten Rente, freiwillige Beiträge bis zur Erreichung meiner Regelaltersgrenze mit 66 Jahren + 2 Monate (bis November 2025) entrichten. Stichwort Fomular V0600. Die Bedingungen für den Antrag auf Beitragszahlung für eine freiwillige Versicherung Punkte 3.1 und 3.2 sind meines Erachtens erfüllt. Zusatzfrage: Ist dies auch dann noch möglich, wenn die Beiträge zum Ausgleich der Rentenminderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente vollständig gezahlt wurden?
Jonnyam 10.09.2022 | 19:30
ATZ-ler schrieb

Ich befinde mich in der gleichen Situation. Ich habe dazu eine etwas andere Fragestellung mit dem gleichen Ziel, die Verringerung der Rente durch die verkürzte Einzahlungsdauer auszugleichen.

Ich bin im September 1959 geboren und noch bis zum 31.03.2023 in Altersteilzeit.

Kann ich als zukünftiger Bezieher einer abschlagsfreien Schwerbehinderten Rente, freiwillige Beiträge bis zur Erreichung meiner Regelaltersgrenze mit 66 Jahren + 2 Monate (bis November 2025) entrichten.

Stichwort Fomular V0600. Die Bedingungen für den Antrag auf Beitragszahlung für eine freiwillige Versicherung Punkte 3.1 und 3.2 sind meines Erachtens erfüllt.

Zusatzfrage:

Ist dies auch dann noch möglich, wenn die Beiträge zum Ausgleich der Rentenminderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente vollständig gezahlt wurden?

Sie hätten vermutlich schon ab DEZ 2020 ein AR für Schwerbehinderte bekommen können. Da Sie aber ja bis MRZ 2023 in ATZ sind, haben Sie sich wohl bisher für eine anschließende AR ab APR 2023 entschieden, die dann allerdings als Schwerbehindertenrente noch 2,4 % Abschlag hat, ohne Schwerbehinderung sogar 9,6 %. Das Zahlen laufender freiwilliger Beiträge während des Bezugs der vorzeitigen Altersrente ist zwar bis zur Regelaltersrente möglich, aber nicht besonders sinnvoll, weil diese freiwilligen Beiträge sich erst später auswirken Empfehlenswert ist vielmehr – noch in 2022 (da besonders billig und ab 2023 gut 11 % teurer) – Beiträge zum Ausgleich der Rentenminderung zu zahlen. Diese würden sich dann auch schon in der Rente ab APR 2023 auswirken. Füllen Sie also lieber den Vordruck V 0210 aus. Sehen Sie sich auch den Beitrag von senf-dazu in diesem Thread an.
ATZ-leram 11.09.2022 | 01:23
@Jonny: Ich habe die Frage unter dieser Themenüberschrift gestellt, weil der Fragesteller "Tom" genau wie ich, nicht die Rentenminderung sondern die Verringerung durch die verkürzte Einzahlungsdauer ausgleichen möchte. Der folgende Sachverhalt ist mir bekannt: Mein frühestmöglicher Bezug einer AR für Schwerbehinderte ab Dezember 2020 mit 10,8% Abzügen. Die Rentenminderung bis zum Bezug einer AR für Schwerbehinderte ohne Abzüge ab Dezember 2023 lassen sich noch im Jahr 2022 günstig ausgleichen. Den Antrag zum Ausgleich der Rentenminderung mit V0210 habe ich bereits gestellt. Kann ich als zukünftiger Bezieher einer Schwerbehinderten Rente, freiwillige Beiträge bis zur Erreichung meiner Regelaltersgrenze mit 66 Jahren + 2 Monate (bis November 2025) entrichten und damit die Verringerung der Rentenhöhe durch die verkürzte Einzahlungsdauer ausgleichen? Laut Ihrer Antwort "Ja" mit besagtem Nachteil, der erst späteren Auswirkung ab Erreichung der Regelaltersgrenze. Die für mich entscheidende Frage ist daher die gestellte Zusatzfrage: Ist die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen auch dann noch möglich, wenn bereits die vollen Beiträge zum Ausgleich der Rentenminderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente gezahlt wurden?
Jonnyam 11.09.2022 | 08:29
ATZ-ler schrieb

@Jonny:

Ich habe die Frage unter dieser Themenüberschrift gestellt, weil der Fragesteller "Tom" genau wie ich, nicht die Rentenminderung sondern die Verringerung durch die verkürzte Einzahlungsdauer ausgleichen möchte.

Der folgende Sachverhalt ist mir bekannt:

Mein frühestmöglicher Bezug einer AR für Schwerbehinderte ab Dezember 2020 mit 10,8% Abzügen.

Die Rentenminderung bis zum Bezug einer AR für Schwerbehinderte ohne Abzüge ab Dezember 2023 lassen sich noch im Jahr 2022 günstig ausgleichen. Den Antrag zum Ausgleich der Rentenminderung mit V0210 habe ich bereits gestellt.

Kann ich als zukünftiger Bezieher einer Schwerbehinderten Rente, freiwillige Beiträge bis zur Erreichung meiner Regelaltersgrenze mit 66 Jahren + 2 Monate (bis November 2025) entrichten und damit die Verringerung der Rentenhöhe durch die verkürzte Einzahlungsdauer ausgleichen?

Laut Ihrer Antwort "Ja" mit besagtem Nachteil, der erst späteren Auswirkung ab Erreichung der Regelaltersgrenze.

Die für mich entscheidende Frage ist daher die gestellte Zusatzfrage:

Ist die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen auch dann noch möglich, wenn bereits die vollen Beiträge zum Ausgleich der Rentenminderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente gezahlt wurden?

Eindeutig JA. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die eine freiwillige Beitragszahlung neben dem Bezug einer vorzeitigen Altersrente ausschließ, auch dann nicht, wenn darin schon Ausgleichsbeiträge enthalten sind. Über die Sinnhaftigkeit soll hier ja nicht diskutiert werden. Denn jeder ist selbst seines Glückes Schmied
ABCam 11.09.2022 | 08:28
ATZ-ler schrieb

@Jonny:

Ich habe die Frage unter dieser Themenüberschrift gestellt, weil der Fragesteller "Tom" genau wie ich, nicht die Rentenminderung sondern die Verringerung durch die verkürzte Einzahlungsdauer ausgleichen möchte.

Der folgende Sachverhalt ist mir bekannt:

Mein frühestmöglicher Bezug einer AR für Schwerbehinderte ab Dezember 2020 mit 10,8% Abzügen.

Die Rentenminderung bis zum Bezug einer AR für Schwerbehinderte ohne Abzüge ab Dezember 2023 lassen sich noch im Jahr 2022 günstig ausgleichen. Den Antrag zum Ausgleich der Rentenminderung mit V0210 habe ich bereits gestellt.

Kann ich als zukünftiger Bezieher einer Schwerbehinderten Rente, freiwillige Beiträge bis zur Erreichung meiner Regelaltersgrenze mit 66 Jahren + 2 Monate (bis November 2025) entrichten und damit die Verringerung der Rentenhöhe durch die verkürzte Einzahlungsdauer ausgleichen?

Laut Ihrer Antwort "Ja" mit besagtem Nachteil, der erst späteren Auswirkung ab Erreichung der Regelaltersgrenze.

Die für mich entscheidende Frage ist daher die gestellte Zusatzfrage:

Ist die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen auch dann noch möglich, wenn bereits die vollen Beiträge zum Ausgleich der Rentenminderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente gezahlt wurden?

Dann lesen Sie erstmal richtig und versuchen dann auch noch zu verstehen, denn @Jonny hat in seinem zweiten Teil Ihre Frage schon beantwortet. Sie können als Bezieher einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze noch freiwillige Beiträge einzahlen, er hält es allerdings nicht für sinnvoll. Wenn Sie also Ihr Geld nicht anders loswerden können, die Rentenversicherung wird Sie von dieser „Spende“ nicht abhalten. Die dann gezahlten nicht unerheblichen Beiträge wirken sich in der Rentenhöhe aber erst ab der erreichten Regelaltersgrenze aus. Wie lange es dauert bis sich diese Zahlungen amortisieren werden Ihnen dann sicher die Hobbyexperten @Abschläge oder @W°lfgang in ihrem eigenem unstillbaren Mitteilungsdrang in epischer Breite erklären. Ich möchte diesen Personen nicht den Spaß verderben. Schönen Sonntag!
ATZ-leram 12.09.2022 | 12:26
@Jonny: Vielen Dank für ihre Antworten. @ABC:
Dann lesen Sie erstmal richtig und versuchen dann auch noch zu verstehen
Das kann ich beim besten Willen nicht nachvollziehen.
senf-dazuam 12.09.2022 | 13:05
DRV schrieb

Nochmal zur Verdeutlichung, nein diese „Verluste“ können Sie n i c h t ausgleichen. @senf-dazu und auch andere hier häufig antwortende Hobbyexperten neigen tatsächlich dazu, Antworten zu geben, nach denen nicht gar gefragt wurde und so Dinge unnötig zu komplizieren.

Sorry, ich bot an, den möglichen Abschlagsausgleich zu nutzen, um dann nach Beantragung der abschlagsfreien Rente diese zusätzlichen EP mitzunehmen und damit den "Verlust" durch nicht erfolgte Einzahlung zumindest teilweise auszugleichen. Mag zwar "von hinten durch die Brust ins Auge" sein, aber anders geht's nicht.
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