Die Antworten geben das Richtige wieder.
Für eine regulär bezogene vorzeitige Altersrente können keine Ausgleichsbeträge gezahlt werden.
Es gelten nur zwei Ausnahmen mit einem anderen Hintergrund:
- Es wurde vorher ein Versorgungsausgleich zu Ungunsten der versicherten Person durchgeführt (Ausgleich des Abschlags) oder
- eine betriebliche Altersversorgung abgefunden.
Freiwillig Beiträge können bis zum Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze gezahlt werden. Diese würden dann den Ausfall einer weiteren Beitragszahlung nach Eintritt in die Rente ausgleichen können.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Danke für die Antworten,
Nochmal zur Verdeutlichung:
ich bin im Oktober 1961 geboren, habe einen Grad der Behinderung von 70 und will keine Abschläge ausgleichen. Ich will die Minusbeträge ausgleichen, die sich daraus ergeben, dass ich
1. statt in die normale ungekürzte Altersrente für langjährig Versicherte mit 66,5 Jahren in die normale Altersrechte für schwerbehinderte Menschen ohne Abschläge mit 64,5 J.gehe (2 Jahre).
2. die (wenigen) Minus- Rentenbeträge ausgleiche, die sich aus der Inanspruchnahme von ATZ ergeben.
Ich befinde mich in der gleichen Situation. Ich habe dazu eine etwas andere Fragestellung mit dem gleichen Ziel, die Verringerung der Rente durch die verkürzte Einzahlungsdauer auszugleichen.
Ich bin im September 1959 geboren und noch bis zum 31.03.2023 in Altersteilzeit.
Kann ich als zukünftiger Bezieher einer abschlagsfreien Schwerbehinderten Rente, freiwillige Beiträge bis zur Erreichung meiner Regelaltersgrenze mit 66 Jahren + 2 Monate (bis November 2025) entrichten.
Stichwort Fomular V0600. Die Bedingungen für den Antrag auf Beitragszahlung für eine freiwillige Versicherung Punkte 3.1 und 3.2 sind meines Erachtens erfüllt.
Zusatzfrage:
Ist dies auch dann noch möglich, wenn die Beiträge zum Ausgleich der Rentenminderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente vollständig gezahlt wurden?
@Jonny:
Ich habe die Frage unter dieser Themenüberschrift gestellt, weil der Fragesteller "Tom" genau wie ich, nicht die Rentenminderung sondern die Verringerung durch die verkürzte Einzahlungsdauer ausgleichen möchte.
Der folgende Sachverhalt ist mir bekannt:
Mein frühestmöglicher Bezug einer AR für Schwerbehinderte ab Dezember 2020 mit 10,8% Abzügen.
Die Rentenminderung bis zum Bezug einer AR für Schwerbehinderte ohne Abzüge ab Dezember 2023 lassen sich noch im Jahr 2022 günstig ausgleichen. Den Antrag zum Ausgleich der Rentenminderung mit V0210 habe ich bereits gestellt.
Kann ich als zukünftiger Bezieher einer Schwerbehinderten Rente, freiwillige Beiträge bis zur Erreichung meiner Regelaltersgrenze mit 66 Jahren + 2 Monate (bis November 2025) entrichten und damit die Verringerung der Rentenhöhe durch die verkürzte Einzahlungsdauer ausgleichen?
Laut Ihrer Antwort "Ja" mit besagtem Nachteil, der erst späteren Auswirkung ab Erreichung der Regelaltersgrenze.
Die für mich entscheidende Frage ist daher die gestellte Zusatzfrage:
Ist die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen auch dann noch möglich, wenn bereits die vollen Beiträge zum Ausgleich der Rentenminderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente gezahlt wurden?
@Jonny:
Ich habe die Frage unter dieser Themenüberschrift gestellt, weil der Fragesteller "Tom" genau wie ich, nicht die Rentenminderung sondern die Verringerung durch die verkürzte Einzahlungsdauer ausgleichen möchte.
Der folgende Sachverhalt ist mir bekannt:
Mein frühestmöglicher Bezug einer AR für Schwerbehinderte ab Dezember 2020 mit 10,8% Abzügen.
Die Rentenminderung bis zum Bezug einer AR für Schwerbehinderte ohne Abzüge ab Dezember 2023 lassen sich noch im Jahr 2022 günstig ausgleichen. Den Antrag zum Ausgleich der Rentenminderung mit V0210 habe ich bereits gestellt.
Kann ich als zukünftiger Bezieher einer Schwerbehinderten Rente, freiwillige Beiträge bis zur Erreichung meiner Regelaltersgrenze mit 66 Jahren + 2 Monate (bis November 2025) entrichten und damit die Verringerung der Rentenhöhe durch die verkürzte Einzahlungsdauer ausgleichen?
Laut Ihrer Antwort "Ja" mit besagtem Nachteil, der erst späteren Auswirkung ab Erreichung der Regelaltersgrenze.
Die für mich entscheidende Frage ist daher die gestellte Zusatzfrage:
Ist die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen auch dann noch möglich, wenn bereits die vollen Beiträge zum Ausgleich der Rentenminderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente gezahlt wurden?
Das kann ich beim besten Willen nicht nachvollziehen.@Jonny: Vielen Dank für ihre Antworten. @ABC:Dann lesen Sie erstmal richtig und versuchen dann auch noch zu verstehen
Nochmal zur Verdeutlichung, nein diese „Verluste“ können Sie n i c h t ausgleichen. @senf-dazu und auch andere hier häufig antwortende Hobbyexperten neigen tatsächlich dazu, Antworten zu geben, nach denen nicht gar gefragt wurde und so Dinge unnötig zu komplizieren.
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