Die Antworten geben das Richtige wieder.
Für eine regulär bezogene vorzeitige Altersrente können keine Ausgleichsbeträge gezahlt werden.
Es gelten nur zwei Ausnahmen mit einem anderen Hintergrund:
- Es wurde vorher ein Versorgungsausgleich zu Ungunsten der versicherten Person durchgeführt (Ausgleich des Abschlags) oder
- eine betriebliche Altersversorgung abgefunden.
Freiwillig Beiträge können bis zum Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze gezahlt werden. Diese würden dann den Ausfall einer weiteren Beitragszahlung nach Eintritt in die Rente ausgleichen können.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung