Hallo Su,
die Betreuung von Kindern in einer Pflegefamilie im Rahmen einer kurzzeitigen Vollzeitpflege, einer Interims-Vollzeitpflege oder einer familiären Übergangs-/Bereitschaftspflege erfüllt die Kriterien eines Pflegekindschaftsverhältnisses in Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nicht.
Es handelt sich um eine von vornherein zeitlich begrenzte und damit nur vorübergehende Unterbringung von Kindern in Pflegefamilien, bis die Rückführung in die eigene Familie erfolgen oder über Folgehilfe entschieden werden kann. Auch wenn die Dauer der Unterbringung nicht in allen Fällen absehbar und damit auch ein dauerhafter Verbleib des Kindes bei den Pflegeeltern nicht ausgeschlossen ist, bleibt die Unterbringung jedoch zumindest zu Beginn von vorübergehender Natur.
Wird das Pflegeverhältnis später in eine auf Dauer angelegte Vollzeitpflege erweitert, so kann ab dem Zeitpunkt der Änderung (und nicht rückwirkend zum Beispiel ab Beginn der familiären Bereitschaftspflege) bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen vom Bestehen eines Pflegekindschaftsverhältnisses im Sinne der Rentenversicherung ausgegangen werden.
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